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Die Kandidaten mit den zten, aten und zten
Moten hingegen haben die Befugniß dieser
Wahl niche.
V.
Professoren an Lyzeen stehen in Rückssche
der Anstellung zum Pfarramte ohne besondere
Anstellungs-Prüfung den Universitähs, Pro-
fessoren gleich.
Luch sollen Professoren an Gymnasien und
Real, Instieucen nach zehenjährlger befriedi-
gender Dienstleistung von einer besondern An-
stellungs-Prüfung freigelassen werden, wenn
ste sonst über den Besiz der zum Pfarramte
erfoderlichen Kennenisse und Fähigkeiten hin-
reicheode Beweise beizubringen im Stande
sind.
VI.
So viel die bereits im Amte stehenden
Geistlichen betrifft, so sollen die in dem F.
III. lit. d. der Beförderungs-Ordnung vom
23. Jänner 1800 bestimmten Qualisikazions=
Noten nach solgender Abtheilung in drei
Klassen gebracht werden.
I. Klasse, erste Note vorzüglich,
zweite Note sehr gut.
II. Klasse, erste Note gut,
zweite Note hin láuglich,
III. Klasse, erste Note nothdürftig,
zweite Note schwach.
Hiernach soll Uns fährlich eine umfassen-
de, mit den gehbrigen Nachtmägen und
Ersezungen versehene Haupt, Quallsikazions=
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Tabelle der saͤmtlichen wirklich angestellten
protestantifchen Geistlichen zur Vorlage ge,
bracht werden.
VIL
Einem bereits im Amte stehenden protestan-
tischen Geistlichen gebuͤhrt, wenn er mit
Kandidaten um eine Stelle konkurrirt, der
unbedingte Vorzug vor diesen, so ferne er
sonst Verwurfsfrei ist.
VIII.
Unter den im Amte stehenden Geistlichen
der ersten und zweiten Qualifikazions Klasse,
und deren erster und zweiter Note soll, wenn
sie um gewöhnliche Pfarrstellen konkurrire#n
vorzüglich das längere Dienstakrer entschei-
den, doch mit der Bestimmung, daß die
mit der zweiten Note der ersten Klasse be-
zeichneten Bewerber sechs Dienstjahre vor
den mit der ersten Note dieser Klasse Be-
zeichneten voraus haben müssen, wenn sie
denselben vorgezogen werden sollen, — und
eben so die mit der ersten Rote der zweicen
Klasse, und mit der zweiten Note dieser
Klasse nach gleichem Verhälenisse nur bei
sechs weitern Dienstjahren den in der Note
selbst ihnen unmittelbar vorgehenden Bewer-
bern vorgezogen werden sollen.
Bei Stellen in Seadtgemeinden aber,
und bei solchen Stellen, womie ein Deka-
nat, oder eine Distrikts-Schul-Jnspekzion
verbunden ist, sollen die Dienstverleih #ngen
bloß nach der höhern Qualisikazions= Rote