Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Die Kandidaten mit den zten, aten und zten 
Moten hingegen haben die Befugniß dieser 
Wahl niche. 
V. 
Professoren an Lyzeen stehen in Rückssche 
der Anstellung zum Pfarramte ohne besondere 
Anstellungs-Prüfung den Universitähs, Pro- 
fessoren gleich. 
Luch sollen Professoren an Gymnasien und 
Real, Instieucen nach zehenjährlger befriedi- 
gender Dienstleistung von einer besondern An- 
stellungs-Prüfung freigelassen werden, wenn 
ste sonst über den Besiz der zum Pfarramte 
erfoderlichen Kennenisse und Fähigkeiten hin- 
reicheode Beweise beizubringen im Stande 
sind. 
VI. 
So viel die bereits im Amte stehenden 
Geistlichen betrifft, so sollen die in dem F. 
III. lit. d. der Beförderungs-Ordnung vom 
23. Jänner 1800 bestimmten Qualisikazions= 
Noten nach solgender Abtheilung in drei 
Klassen gebracht werden. 
I. Klasse, erste Note vorzüglich, 
zweite Note sehr gut. 
II. Klasse, erste Note gut, 
zweite Note hin láuglich, 
III. Klasse, erste Note nothdürftig, 
zweite Note schwach. 
Hiernach soll Uns fährlich eine umfassen- 
de, mit den gehbrigen Nachtmägen und 
Ersezungen versehene Haupt, Quallsikazions= 
1436 
Tabelle der saͤmtlichen wirklich angestellten 
protestantifchen Geistlichen zur Vorlage ge, 
bracht werden. 
VIL 
Einem bereits im Amte stehenden protestan- 
tischen Geistlichen gebuͤhrt, wenn er mit 
Kandidaten um eine Stelle konkurrirt, der 
unbedingte Vorzug vor diesen, so ferne er 
sonst Verwurfsfrei ist. 
VIII. 
Unter den im Amte stehenden Geistlichen 
der ersten und zweiten Qualifikazions Klasse, 
und deren erster und zweiter Note soll, wenn 
sie um gewöhnliche Pfarrstellen konkurrire#n 
vorzüglich das längere Dienstakrer entschei- 
den, doch mit der Bestimmung, daß die 
mit der zweiten Note der ersten Klasse be- 
zeichneten Bewerber sechs Dienstjahre vor 
den mit der ersten Note dieser Klasse Be- 
zeichneten voraus haben müssen, wenn sie 
denselben vorgezogen werden sollen, — und 
eben so die mit der ersten Rote der zweicen 
Klasse, und mit der zweiten Note dieser 
Klasse nach gleichem Verhälenisse nur bei 
sechs weitern Dienstjahren den in der Note 
selbst ihnen unmittelbar vorgehenden Bewer- 
bern vorgezogen werden sollen. 
Bei Stellen in Seadtgemeinden aber, 
und bei solchen Stellen, womie ein Deka- 
nat, oder eine Distrikts-Schul-Jnspekzion 
verbunden ist, sollen die Dienstverleih #ngen 
bloß nach der höhern Qualisikazions= Rote
	        
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