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entschieden, und nur dle im F. VEH. der er-
waͤhnten Befoͤrderungs-Ordnung bemerkten
Ruͤcksichten dabei beobachtet werden.
ILX.
Kein Geisllicher soll ohne ganz beson-
dere Gruͤnde auf eine andere Stelle der-
selben Klasse Unseres unmittelbaren Patro-
nats befoͤrdert werden, wenn er auf der ihm
übertragenen Stelle nicht wenigstens zwei
volle Jahre sich befunden hat.
Was die Beförderung auf eine Stelle
einer höhern Klasse betifft; so hat es bei
den Bestimmungen des F. VI. lit. a. und b.
der besagten Beförderungs: Ordnung sein
Verbleiben. « « «
X.
Kein Gelstlicher varf eine von ihm ges
suchte Srelle nach erhaltener Verleihung sich
wleder verbitten. ·
Wuͤrde er sich weigern, die Verbindlich-
keit, dieselbe alsbald anzutreten, zu erfüllen,
umd auf selner bisherigen Stelle zubleihen verr
langen; so kann ihm dieß nur unter der
Auflage gestatker werden= daß er drei Jahre
hindurch auf eine weltere Beförderung kei-
nen Anspruch zu machen habe.
Die in solcher Art von einem Geistlichen
nicht angetretene Stelle soll sodann ohne wei-
tere Ausschreibung dem zunächst Berechtige
ten aus den frühern Bewerbern, oder aus
der Zahl der Konkurs Kandidaten zugetheilt
werden.
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Eine Ausnahme von dem oben bestimmten
Drjudiz des Vekblkkens einer Stelle- darf
nur dann zugestanden werden, wenn die Stelle
um welche gebeten wurde, während des be-
relts anhängig gemachten Gesuches und vor
ihrem wirklichen Antritte, durch Zufall in
ihrem Ertrage oder Werthe bedeutend ver-
mindert, oder sfonst beschädigt worden wäre,
unter welche Zufälle z. B. beträchtliche Ab-
reissung von Grundstücken, Verschürtung derr
selben, Murrbrüche, Brandschaden an den
Wohn- und Oekonomie= Gebäuden 2c. kelnes-
wegs aber Mißwachs, Hagelschlag, kleinere
Baufälle rc. gehören.
Indem Wir dlegegenwärtigen Bestimmun=
gen als Modifikaglonen der Eingangs alle-
girten Beferderungs, Ordaung durch das Rer
gierungsblatt zur allgemeinen Kenneniß brin-
hen lassen, tragen Wir zugleich allen eim
schlägigen Behörden auf, in ihren gutacht-
üchen Vorschlägen wegen Besezung protestan-
#ischer Parreien sich genau darnach zu ach-
Ken.
München den 8. November 1813.
Max Josebb.
Graf von Monegelas.
Auf konlglichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretä#r.
F. von Kobelkk.
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