Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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entschieden, und nur dle im F. VEH. der er- 
waͤhnten Befoͤrderungs-Ordnung bemerkten 
Ruͤcksichten dabei beobachtet werden. 
ILX. 
Kein Geisllicher soll ohne ganz beson- 
dere Gruͤnde auf eine andere Stelle der- 
selben Klasse Unseres unmittelbaren Patro- 
nats befoͤrdert werden, wenn er auf der ihm 
übertragenen Stelle nicht wenigstens zwei 
volle Jahre sich befunden hat. 
Was die Beförderung auf eine Stelle 
einer höhern Klasse betifft; so hat es bei 
den Bestimmungen des F. VI. lit. a. und b. 
der besagten Beförderungs: Ordnung sein 
Verbleiben. « « « 
X. 
Kein Gelstlicher varf eine von ihm ges 
suchte Srelle nach erhaltener Verleihung sich 
wleder verbitten. · 
Wuͤrde er sich weigern, die Verbindlich- 
keit, dieselbe alsbald anzutreten, zu erfüllen, 
umd auf selner bisherigen Stelle zubleihen verr 
langen; so kann ihm dieß nur unter der 
Auflage gestatker werden= daß er drei Jahre 
hindurch auf eine weltere Beförderung kei- 
nen Anspruch zu machen habe. 
Die in solcher Art von einem Geistlichen 
nicht angetretene Stelle soll sodann ohne wei- 
tere Ausschreibung dem zunächst Berechtige 
ten aus den frühern Bewerbern, oder aus 
der Zahl der Konkurs Kandidaten zugetheilt 
werden. 
  
1433 
Eine Ausnahme von dem oben bestimmten 
Drjudiz des Vekblkkens einer Stelle- darf 
nur dann zugestanden werden, wenn die Stelle 
um welche gebeten wurde, während des be- 
relts anhängig gemachten Gesuches und vor 
ihrem wirklichen Antritte, durch Zufall in 
ihrem Ertrage oder Werthe bedeutend ver- 
mindert, oder sfonst beschädigt worden wäre, 
unter welche Zufälle z. B. beträchtliche Ab- 
reissung von Grundstücken, Verschürtung derr 
selben, Murrbrüche, Brandschaden an den 
Wohn- und Oekonomie= Gebäuden 2c. kelnes- 
wegs aber Mißwachs, Hagelschlag, kleinere 
Baufälle rc. gehören. 
Indem Wir dlegegenwärtigen Bestimmun= 
gen als Modifikaglonen der Eingangs alle- 
girten Beferderungs, Ordaung durch das Rer 
gierungsblatt zur allgemeinen Kenneniß brin- 
hen lassen, tragen Wir zugleich allen eim 
schlägigen Behörden auf, in ihren gutacht- 
üchen Vorschlägen wegen Besezung protestan- 
#ischer Parreien sich genau darnach zu ach- 
Ken. 
München den 8. November 1813. 
Max Josebb. 
Graf von Monegelas. 
Auf konlglichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretä#r. 
F. von Kobelkk. 
(101“
	        
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