1479
(Die provisorische Tarorduung in Hinsicht auf
die Lehenschätzungen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Uns angezeigt worden ist, daß die
zum Behrfe der Lehens, Allodiftkazionen er-
soderlichen Schäzungen größtentheils durch
eigene Landgerichts: Kommisssonen besorgt
werden, und die hierauf erlaufenden Kosten
nicht selten den Werth geringer behenparzel=
len absorbiren, so wollen Wir, daß sich von
sämtlichen Gerichts n Behörden nach dem
#. 55. Unserer provisorischen Taxordnung
geachtet, und von ihnen die kehenscházun-
gen zum Behufe der Allodistlkazionen, wenn
sich die Interessenten miteinander gütlich ver-
stchen, den Parteien nicht aufgedrungen,
sondern ihnen zestartet werden solle, daß zur
Ersparung der großen Kosten die tarabeln
Objekte lediglich durch die Schäzleute in Be-
#leitung der Gerichtsdiener eingesehen, und
hienach erstere zu Procokoll vernommen wer-
den, wobei die Depurate der Gerichtsdiener
und Schäzleute, se wie die Taxen für die
Pretokollirung nach den O#. 38. 48. 60. 60.
der provisorischen Taxerdnung zu berechnen
sind.
Muͤnchen den 26. Oktober 1818=
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General Sekretaͤr
G. von Gelger.
–
1440
Bekanntmachung.
(Die Zivil, und Krimlnal-Geschäfrstabellen des
koniglichen Ober-Appellazionsgerichts, dann
der scmtlichen Appellazions= und Ubrigen Ge-
richte II. Instanz für dgs III. Quartal 1311
betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Nachstehende vier summarische Uebersschten
enthalten die von dem königlichen Ober, Ape
pellazionsgerichte, dann sämelichen Appella-
ziens= und übrigen Gerichten II. Instanz,
sowohl im Zivil= als Kriminal: Fache im
III. Quartal 1813 gelieferten Arbeiten, und
werden hlemit zur allgemeinen Keunmiß ge-
brache.
München den 10. November 19146
Graf Reigersberge:
Durch den Mlalster
der General = Sekrercke
von Remmer-