Bekanntmachung.
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sämtlichen Landgerichten aufzutragen,
daß dieselben sämtliche Exemplare für
die königlichen Patrimonial-Gerichte,
Pfarreien und Gemeinden ihres Bezir-
ch des nächstfolgenden Jahrgan-
ges des allgemeinen Regierungsblatts tre,
ten abermals folgende Bestimmungen ein:
1) Von den sämtlichen Zentral" Hofr#und
Sctaats, Stellen und Aemtern müssen
die zum Gebrauche erfoderlichen Exem-
plare des allgemeinen Regierungs"
blatts, wie im vorigen Jahre, aus je-
nen Geldern an die Redakzion bezahlt
werden, welche diese Stellen und Aem-
ter zum Behufe ihrer Exigenz, oder
Bureau Ausgaben aus ihren eigenen
Fonds, oder aus der Zentral= Staats-
Kasse alle Jahre etatsmäßig empfangen.
2) Auch in diesem Jahre werden von
der königlichen Redakzion des allgemei"
nen Regierungsblatts die Regierungs-
blätter an alle Aemter und Behörden
des Reiches unmittelbar von hter aus
mittels eigener Pakete versendet, um
die Bekanntmachung der allerhöchsten
Verordnungen zu beschleunigen.
5 Die königlichen General= Kreis-Kom-
missariate sind daher angewiesen, den
kes zu empfangen, und von solchen
(mie Ausnahme der Gemeinden, für
welche die köntglichen Finanz: Direk-
zionen bereits angewiesen sind, die Kos
sten der Regierungsblaͤtter, da wo das
Steuer-Provisorium schon eingefuͤhrt
ist, aus den koͤniglichen Kassen zu bezah-
len) den Betrag zu erholen haben. Es
werden sich daher die königlichen Rent-
dmter wegen des Betrages für die
Eremplare der Gemeinden, der Be-
zahlung halber an die königliche Finanz-
Dtrekzion ihres Bezirkes thä#igst zu
wenden, und alldort, so wie von den
übrigen Abnehmern den Pränumera=
zions-Prels samt dem Porto einzuhe-
ben, ersteren an die Nedakzion des all-
gemeinen Regierungsblatts porto
frei einzusenden, übrigens aber für
die genauere und schnellere Spedizion