1535
Königlich -Balerisches
1586
Regie rungblat t.
XVI. Stück. München, Samstag den #5. Dezember 1813.
Allgemeine Verordnung.
(Das Estaffettenwesen im Konigreiche betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
B. Unserer Postanstalt sowohl, als bei
den der meisten benachbarten Staaten besteht
die Einrichtung, nach welcher nicht nur in
öffentlichen, sondern auch in Privatangele-
heiten Briefe und Pakete mittels außeror"
dentlicher Postritte (Estafettes) abgeschickt
werden können.
Da aber bei dieser Versendungsart Bers
tehungen vorkommen, welche theils das
Interesse Unserer Postanstalt, theils jenes
der Postbediensteren und der Aufgeber oder
„Empfänger solcher Sendungen zunächst be-
tressen, so haben Wir Uns entschlossen, den
Mumgel einer zweckmäßigen, und für sämr
liche Unsere Postbehbrden, oder übrige hie,
bei interessirte Theile gleich verbindlichen
Verfügung über diesen Gegenstand abzuhel-
sen, und nachstehende allein gültige Ver-
ordnung zu erlassen.
I.
Nicht allein Unsere Stellen und Behoͤr-
den, sondern auch die Privaten koͤnnen sich
der Versendung mittels Estaffette durch Un-
sere Posten bedienen. Die Postbehoͤrden und
Posthalter sind verbunden, solche Aufgaben
zu jeder Stunde bei Tag und Nacht anzu-
nehmen, und Vorschriftsgemaͤß zu befoͤrdern;
so wie ebenfalls die von fremden Posten
mit Estaffette ankommenden, weiter gehoͤ-
rigen Sendungen, nach dem Verlangen, der-
selben, alsbald befoͤrdert werden sollen.
IL
Es können sowohl Briefe als Schriften?
pakete mit Estaffette versendet werden; je'
doch sollen solche das Gewicht von 15
Pfunden nicht übersteigen; sie müssen in
einer ihren Inhalt vollkommen sichernden
Packung wohlgesiegelt übergeben werden,
und können nur von einem solchen Umfange
seyn, daß sie entweder in die auf den Post-
stazionen vorliegenden Estaffetten" Taschen
zum Verschluß gebracht, oder aber in ei-
gene größere Felleisen verpackt, durch den
reitenden Postillon füglich transportirt wer-
den können. Wo aber eigene Felleisen noth-
wendig werden, haben solche die Aufgeber
selbst beizuschaffen, und mit der Sendung
bis an den Ort ihrer Bestimmung laufen
zu lassen, woselbst sie mit der Estaffette ab-
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