Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1535 
Königlich -Balerisches 
1586 
Regie rungblat t. 
  
XVI. Stück. München, Samstag den #5. Dezember 1813. 
  
  
  
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Das Estaffettenwesen im Konigreiche betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
B. Unserer Postanstalt sowohl, als bei 
den der meisten benachbarten Staaten besteht 
die Einrichtung, nach welcher nicht nur in 
öffentlichen, sondern auch in Privatangele- 
heiten Briefe und Pakete mittels außeror" 
dentlicher Postritte (Estafettes) abgeschickt 
werden können. 
Da aber bei dieser Versendungsart Bers 
tehungen vorkommen, welche theils das 
Interesse Unserer Postanstalt, theils jenes 
der Postbediensteren und der Aufgeber oder 
„Empfänger solcher Sendungen zunächst be- 
tressen, so haben Wir Uns entschlossen, den 
Mumgel einer zweckmäßigen, und für sämr 
liche Unsere Postbehbrden, oder übrige hie, 
bei interessirte Theile gleich verbindlichen 
Verfügung über diesen Gegenstand abzuhel- 
sen, und nachstehende allein gültige Ver- 
ordnung zu erlassen. 
I. 
Nicht allein Unsere Stellen und Behoͤr- 
den, sondern auch die Privaten koͤnnen sich 
der Versendung mittels Estaffette durch Un- 
sere Posten bedienen. Die Postbehoͤrden und 
Posthalter sind verbunden, solche Aufgaben 
zu jeder Stunde bei Tag und Nacht anzu- 
nehmen, und Vorschriftsgemaͤß zu befoͤrdern; 
so wie ebenfalls die von fremden Posten 
mit Estaffette ankommenden, weiter gehoͤ- 
rigen Sendungen, nach dem Verlangen, der- 
selben, alsbald befoͤrdert werden sollen. 
IL 
Es können sowohl Briefe als Schriften? 
pakete mit Estaffette versendet werden; je' 
doch sollen solche das Gewicht von 15 
Pfunden nicht übersteigen; sie müssen in 
einer ihren Inhalt vollkommen sichernden 
Packung wohlgesiegelt übergeben werden, 
und können nur von einem solchen Umfange 
seyn, daß sie entweder in die auf den Post- 
stazionen vorliegenden Estaffetten" Taschen 
zum Verschluß gebracht, oder aber in ei- 
gene größere Felleisen verpackt, durch den 
reitenden Postillon füglich transportirt wer- 
den können. Wo aber eigene Felleisen noth- 
wendig werden, haben solche die Aufgeber 
selbst beizuschaffen, und mit der Sendung 
bis an den Ort ihrer Bestimmung laufen 
zu lassen, woselbst sie mit der Estaffette ab- 
(111)
	        
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