Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1593 
XI. 
Bei allen Unsern Postbehörden und Post- 
halterelen müssen zweckmäßig rubriziete Ma, 
nualien vorhanden seyn, in welche alle ab- 
gehende, durchpasstrende, und am Orte selbst 
bleibende Estafsetten eingstragen werden sol- 
len. Diese Manualien, Vorschrifisgemäß 
geführt, geben in Uebereinstimmung mit jes 
nen der zunächst benachbarten Stazionen den 
Beweis über den Lauf einer Estafferte, selbst 
in dem Falle, wenn der Stundenpaß oder 
das Rezepisse zu Verlast gegangen seyn sollte. 
XII 
Unsere posterpeditoren, Poststallimeister 
und Posthalter haben die mit Estaffette ab- 
gehenden Sendungen durch verlaͤssige mann- 
bare Postillons, für deren Untreue oder 
Dienstvergehen sie verantwortlich bleiben., 
und einzustehen haben, transportiren zu 
lassen. Wir verbieten denselben andurch 
strengstens, die GEstoffratal Sendungen an 
fremde oder nicht im Dostdienste stehende 
Personen, an Lehnkutscher, Reifende, durch- 
passirende Kouriere u. dgl. zur Beförderung 
zu übergeben. 
Jene Postbedienstete, welche gegen diese 
Unsere Verfügung handeln, verfallen ausser 
dem, daß sie für allen hieraus etwa entste- 
henden Nachtheil zu haften haben, in eine 
unnachsichtliche Geldstrase von so Gulden, 
selbst in dem Falle, daß aus dieser verord- 
nungswidrigen Handlung kein Nachtheil für 
die Beförderung und Bestellung der Estaf- 
.settal: Sendung erwachsen wäre. Eben so 
blelbt es strenge verboten, die Estaffetten 
1594 
gelegenheitlich der ordinairen Post zu vee- 
fuͤhren. 
Sollten uͤbrigens durch den gewoͤhnli- 
chen oder Extrapostdienst bei dem Abgange 
einer Estaffette schon alle eigene Pferde des 
Posthalters verwendet seyn, so hat derselbe, 
falls er nicht sogleich selbst durch unmittel- 
bare Bemühung ein Pferd und taugliches 
Subjekt zum Transporte der vorliegenden 
Estaffeite erhalten kann, sich desfalls an die 
Lokal= Polizet, Behörde zu wenden, damit 
durch derselben ämeliche alsbaldige Einschrei- 
tung, von einem der übrigen Pferde-Besizer 
der Transport der Estaffette bie zur nächsten 
Siazion besorget werde. 
Zu dieser Aushülse sind vordersamst die 
am Orte ansaͤssigen Lohnkutscher beizuziehen. 
Der Posthalter, welchem die Aushuͤlfe zu- 
geht, hat jedoch demjenigen, welcher solche 
leistet, bei der Behändigung des dem erste- 
ren zuzustellenden Lieferscheines das ganze 
targemässe Post, und Trankgeld baar zu 
bezahlen. 
Der Transport ber Estaffetten soll auf 
die Entfernung einer einfachen Poststazion 
binnen zwei Stunden Zeit, und so verhaͤlt- 
nißmässig auf grössere Entfernungen gelei- 
stet werden. Eine Auenahme ven deieser 
Regel kann nur durch ganz besondere und 
ausserordentliche Hindernisse oder Vorfälle 
statt finden. Diese sind aber jederzeit in 
den Stundenpässen anzugeben, und von den 
vorgesezten Pestbeherden nach Mofgabe 
der Umstände näher zu untersuchen und zu 
würdigen.
	        
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