1593
XI.
Bei allen Unsern Postbehörden und Post-
halterelen müssen zweckmäßig rubriziete Ma,
nualien vorhanden seyn, in welche alle ab-
gehende, durchpasstrende, und am Orte selbst
bleibende Estafsetten eingstragen werden sol-
len. Diese Manualien, Vorschrifisgemäß
geführt, geben in Uebereinstimmung mit jes
nen der zunächst benachbarten Stazionen den
Beweis über den Lauf einer Estafferte, selbst
in dem Falle, wenn der Stundenpaß oder
das Rezepisse zu Verlast gegangen seyn sollte.
XII
Unsere posterpeditoren, Poststallimeister
und Posthalter haben die mit Estaffette ab-
gehenden Sendungen durch verlaͤssige mann-
bare Postillons, für deren Untreue oder
Dienstvergehen sie verantwortlich bleiben.,
und einzustehen haben, transportiren zu
lassen. Wir verbieten denselben andurch
strengstens, die GEstoffratal Sendungen an
fremde oder nicht im Dostdienste stehende
Personen, an Lehnkutscher, Reifende, durch-
passirende Kouriere u. dgl. zur Beförderung
zu übergeben.
Jene Postbedienstete, welche gegen diese
Unsere Verfügung handeln, verfallen ausser
dem, daß sie für allen hieraus etwa entste-
henden Nachtheil zu haften haben, in eine
unnachsichtliche Geldstrase von so Gulden,
selbst in dem Falle, daß aus dieser verord-
nungswidrigen Handlung kein Nachtheil für
die Beförderung und Bestellung der Estaf-
.settal: Sendung erwachsen wäre. Eben so
blelbt es strenge verboten, die Estaffetten
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gelegenheitlich der ordinairen Post zu vee-
fuͤhren.
Sollten uͤbrigens durch den gewoͤhnli-
chen oder Extrapostdienst bei dem Abgange
einer Estaffette schon alle eigene Pferde des
Posthalters verwendet seyn, so hat derselbe,
falls er nicht sogleich selbst durch unmittel-
bare Bemühung ein Pferd und taugliches
Subjekt zum Transporte der vorliegenden
Estaffeite erhalten kann, sich desfalls an die
Lokal= Polizet, Behörde zu wenden, damit
durch derselben ämeliche alsbaldige Einschrei-
tung, von einem der übrigen Pferde-Besizer
der Transport der Estaffette bie zur nächsten
Siazion besorget werde.
Zu dieser Aushülse sind vordersamst die
am Orte ansaͤssigen Lohnkutscher beizuziehen.
Der Posthalter, welchem die Aushuͤlfe zu-
geht, hat jedoch demjenigen, welcher solche
leistet, bei der Behändigung des dem erste-
ren zuzustellenden Lieferscheines das ganze
targemässe Post, und Trankgeld baar zu
bezahlen.
Der Transport ber Estaffetten soll auf
die Entfernung einer einfachen Poststazion
binnen zwei Stunden Zeit, und so verhaͤlt-
nißmässig auf grössere Entfernungen gelei-
stet werden. Eine Auenahme ven deieser
Regel kann nur durch ganz besondere und
ausserordentliche Hindernisse oder Vorfälle
statt finden. Diese sind aber jederzeit in
den Stundenpässen anzugeben, und von den
vorgesezten Pestbeherden nach Mofgabe
der Umstände näher zu untersuchen und zu
würdigen.