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XIII.
Auf jenen Stazionen, wo die weitere
Versendung einer Estaffette mit keinen beson-
ders zoͤgernden Umstaͤnden verbunden ist,
wo demnach dieselbe nur in das Manual
und den Stundenpaß eingetragen werden
darf, und ein Pferdwechsel statt findet, soll,
um die Estaffette zum wirklichen Abgang zu
bringen, hiefür bei Tagszeit nicht mehr als
10 Minuten, bei Nachtszeit nicht mehr als
15 Minuten engebrache werden. Bel den
Ober-Postämtern oder jenen Postämtern, wo
eine Estaffette umspedirt werden muß, darf
dieser Aufenthalt nicht länger als höchstens
gegen eine halbe Stunde lang dauern.
XIV.
Sollte eine mit Estaffette abgeschickte
Sendung während des Transports verloren
gehen, so sind Unsere Pelizeibehörden schul-
dig, auf Requisizion der Postbehörde, oder
auch auf bloße Anzeige des Postillons, für
die Wiederauffindung derselben allen thun-
lichen und zweckmässigen Beistand zu lei-
sten. Sind mit der Veranstaltung hiezu
Kosten verbunden, so hat solche die Post=
behörde, der Poststallmeister, oder Posthal-
ter, dessen Postillon den Transport zu be-
sorgen hatte, alsbald zu ersezen.
Uebrigens soll in diesem Falle von der
Polizeibehörde oder dem Postamte, bei wel-
chem die Anzeige über den Verlust einer
Estaffettal= Sendung gemacht worden ist,
ein Protokoll über die Aussage und Anga-
ben des Posiillons und des Posihalters ab-
–—.
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gehalten, und eine Abschrift hievon mit ev-
ster Postgelegenheit an das Ober-Postamt ein-
geschickt werden, unter welchem die Sta-
zion steht, deren Postillon den Verlust ge-
macht hat. -
Jeder, welcher eine in Verlust gekom-
mene Estaffette findet, ist schuldig, solche
an die nächste Postbehörde oder Posthalte"
rei einzuliefern, oder alsbald einliefern zu
lassen. Dem Ueberbringer wird eine Bes
lohnung von 5 fl. 24 kr. zugesichert, welche
ihm die Postbehörde oder der Posthalter,
welchem die Einlieferung geschieht, sogleich
baar zu bezahlen, jene aber, dessen Postil-
lon den Verlust gemacht hat, ohne weitere
Einrede alsbald zu ersezen hat.
XV.
Alle mittels Estaffette angekommenen
Sendungen sollen, wenn sich der Adressat
an dem Orte, wo die Estaffette angekommen
ist, befindet, demselben immer sogleich bei
Tag= oder Nachtszeit zügestellt werden. Der-
selbe, oder derjenige, welcher für ihn die
Sendung in Empfang nimmt, hat die Post-
behörde mit Angabe des Tages und der
Stunde der ihm geschehenen Behändigung,
auch deutlicher Unterzeichnung seines Na-
mens und Standes, hierüber zu bescheinen,
auch das Retourrezepisse zu unterfertigen.
Dem Uceberbringer sind 24 kr. Bestellungs-
gebühr abzugeben. Nur die in Unsern Staats-
dienst-Angelegenheiten mit Estafferte ankom-
menden Sendungen sind von Encrichtung
dieser Bestellungsgebühr frei.