Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1595 
XIII. 
Auf jenen Stazionen, wo die weitere 
Versendung einer Estaffette mit keinen beson- 
ders zoͤgernden Umstaͤnden verbunden ist, 
wo demnach dieselbe nur in das Manual 
und den Stundenpaß eingetragen werden 
darf, und ein Pferdwechsel statt findet, soll, 
um die Estaffette zum wirklichen Abgang zu 
bringen, hiefür bei Tagszeit nicht mehr als 
10 Minuten, bei Nachtszeit nicht mehr als 
15 Minuten engebrache werden. Bel den 
Ober-Postämtern oder jenen Postämtern, wo 
eine Estaffette umspedirt werden muß, darf 
dieser Aufenthalt nicht länger als höchstens 
gegen eine halbe Stunde lang dauern. 
XIV. 
Sollte eine mit Estaffette abgeschickte 
Sendung während des Transports verloren 
gehen, so sind Unsere Pelizeibehörden schul- 
dig, auf Requisizion der Postbehörde, oder 
auch auf bloße Anzeige des Postillons, für 
die Wiederauffindung derselben allen thun- 
lichen und zweckmässigen Beistand zu lei- 
sten. Sind mit der Veranstaltung hiezu 
Kosten verbunden, so hat solche die Post= 
behörde, der Poststallmeister, oder Posthal- 
ter, dessen Postillon den Transport zu be- 
sorgen hatte, alsbald zu ersezen. 
Uebrigens soll in diesem Falle von der 
Polizeibehörde oder dem Postamte, bei wel- 
chem die Anzeige über den Verlust einer 
Estaffettal= Sendung gemacht worden ist, 
ein Protokoll über die Aussage und Anga- 
ben des Posiillons und des Posihalters ab- 
–—. 
1596 
gehalten, und eine Abschrift hievon mit ev- 
ster Postgelegenheit an das Ober-Postamt ein- 
geschickt werden, unter welchem die Sta- 
zion steht, deren Postillon den Verlust ge- 
macht hat. - 
Jeder, welcher eine in Verlust gekom- 
mene Estaffette findet, ist schuldig, solche 
an die nächste Postbehörde oder Posthalte" 
rei einzuliefern, oder alsbald einliefern zu 
lassen. Dem Ueberbringer wird eine Bes 
lohnung von 5 fl. 24 kr. zugesichert, welche 
ihm die Postbehörde oder der Posthalter, 
welchem die Einlieferung geschieht, sogleich 
baar zu bezahlen, jene aber, dessen Postil- 
lon den Verlust gemacht hat, ohne weitere 
Einrede alsbald zu ersezen hat. 
XV. 
Alle mittels Estaffette angekommenen 
Sendungen sollen, wenn sich der Adressat 
an dem Orte, wo die Estaffette angekommen 
ist, befindet, demselben immer sogleich bei 
Tag= oder Nachtszeit zügestellt werden. Der- 
selbe, oder derjenige, welcher für ihn die 
Sendung in Empfang nimmt, hat die Post- 
behörde mit Angabe des Tages und der 
Stunde der ihm geschehenen Behändigung, 
auch deutlicher Unterzeichnung seines Na- 
mens und Standes, hierüber zu bescheinen, 
auch das Retourrezepisse zu unterfertigen. 
Dem Uceberbringer sind 24 kr. Bestellungs- 
gebühr abzugeben. Nur die in Unsern Staats- 
dienst-Angelegenheiten mit Estafferte ankom- 
menden Sendungen sind von Encrichtung 
dieser Bestellungsgebühr frei.
	        
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