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Koͤniglich-Baierisches
1610
Regierungsblatt.
LXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 25. September 1813.
Allgemeine Verordnung.
(Die Beschränkung und Verhütung der Rindvleh-
Pest (Loserdürre) betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
E. ist Uns mitrels Berichte Unserer Gene-
ral= Kreis-Kommissariate, Unserer General=
Zoll: und Mauthdirekzion, dann Unserer
Gesandten angezeigt worden, daß in einigen
benachbarten Staaten die Rindvieh-Dest oder
sogenannte Löserdürre unter dem Hernviehe
herrsche „ und daß sich dieselbe auch schon
innerhalb der Grenzen Unseres Reiches ge-
zeigt habe, unzweifelhaft durch fremdes Horn-
vieh eingeführt und verbreitet, welches der-
Armee an den Nhein nachgerrleben wird.
Da Wir unter den gegenwärtigen Verhält-
nissen die in ähnlichen Fällen zur Abhaltung-
dieses Uebels nothwendige gänzliche Sperre-
der Grenzen Unseres Reiches gegen die infi-
z#rten Staaten, und das strenge Verbor, aus“
ländisches Hornvieh durch Unser Relch zu
treiben, nicht in Anwendung bringen wellen;
so erlassen Wir, zur möglichsten Beschränkung
und Verhütung der, einer der Hauptquellen
des Wohlstandes des Landmannes Gefahr
drohenden Rindrieh Pest, nachfelzende Ver-
ordnungen, die sich insgesamt auf die viel-
fältigen und sichern Erfahrungen der Kunst-
verständigen gründen, daß nämlich dieses
Uebel in Unsern Staaten und in Teurschland
nicht einheimisch sey, nicht von selbst entstehe,
sondern überhaupt nur durch, aus dem OÖsten
von Europa nach Westen getriebenes Horn-
vieh, das ohnehin seiner Natur nach als
Wiederkäuer keine anhaltenden und schnellen
Reisen verträgt, eingeführt, und so dem in-
ländischen. Hornviehe durch mittelbare oder
unmittelbare Berührung mitgetheilt werde,
daß also durch Vermeidung aller Berührung
mit ausländischem Viehe und den von dem
Krankheitsstoffe verunreinigten Gegenständen
auch dieses Uebel mit Zuversicht vermieden,
und selbst das schon ausgebrochene beschränke
werden könne.
Die unverzügliche und genaueste Befol-
ung dieser Verordnungen, welche Wir durch
das allgemeine Regierungsblatt zur äöffent-
lichen Kenntniß bringen lassen, machen Wir
Unsern General-Kreis, und Lokal-Kommiß
sariaten, Unsern Zoll= und Maur-Behör=
den, Laudgerichten, Polizeislellen und sämte
lichen Unterthanen zur unerläßlichen Pflicht
und befehlen zugleich, daß dieselben während
der Dauer des gegenwärtigen Krieges alle
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