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14 Tage von allen Gemeinde-Vorstehern,
Obmännern u. s. w. den versammelten Ge-
meinden mit allen Beilagen vorgelesen, und
dieselben zur strengen Aufmerksamkeit und
Nachachtung angewiesen werden.
Gegen die Widerspendigen und Saumse-
ligen ist mit angemessenen, willkührlichen
Geld= oder Gefängnißstrafen unnachsichtlich
zu verfahren, vorbehaltlich der Fälle, welche
nach den Bestimmungen des Strafgesezbu-
ches (Buch II. Titel I. Kapit. IV. Areikel
240.) sich zur besondern Bestrafung als Ver-
brechen eignen,
Titel l.
Allgemeine Anordnungen gegen
eine Verbreitung der Rinvieh-Pest
von den benachbarten Staaten.
1) Nach Vorschrift der Beilage Zifer 1 soll
eine Sperre der daselbst genannten Artikel
an den sämtlichen Grenzen Unseres Rei-
ches mit Ausnahme des nothwendig durch
dasselbe zu transportirenden Schlachtviehes
zur Armee, von welchem im nächsten Titel
gehandelt wird, verhängt und so lange ge-
halten werden, bis Wir weitere Anord-
nungen deßhalb erlassen.
2) An allen Grenzorten und den der Grenze
auf fünf Stunden nahe gelegenen Gegen-
den und Orten haben alle Viehmärkte eben-
falls bis auf weitere Anordnungen zu un-
terbleiben, und es ist aller Verkehr mit
Rindvieh in diesen Bezirken ##erhaupe.
nur auf das unentbehrlichste Bedürfniß zu
beschränken.
–—.
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Titel UlI.
Anordnungen gegen die Verbrei-
tung der Rindvieh-Pest bei dem
unvermeidlichen Zuge der Schlacht-
ochsen durch Baiern zur Armee.
1) Es soll nur unverdächtiges und gesundes
Vieh durch Unser Reich getrieben werden.
Wir haben deßhalb die Einleitungen ge-
troffen, daß das durchjutreibende Schlacht-
Vieh schon vor dem Eintritt in Unsere
Staaten untersucht und mit Gesundheits-
Zeugnissen versehen werde.
2) Wir werden den Durchtrieb des auslän-
dischen Schlachtviehes auf einige wenige
Nouten beschränken, und deßhalb Unsere
besonderen Befehle über diesen Gegenstand
demnächst erlassen.
3) An den Grenzstazionen, an welchen das
ausländische Schlachtvieh ankemmr, soll
eine Untersuchungs-Kommission zur Kon-
trolle der Gesundheitspäße und zur Zurück-
welsung des kranken und verdächtigen Bie-
hes errichtet werden. (Beilage Zifer 2 C. )
4) Zur Verhütung aller Ansteckung im In
nern bei dem unvermeidlichen Durchzu ge
des auslaͤadischen Schlachtviehes sind nebst-
dem alle erfoderlichen Sicherheits-Maß-
regeln auzuwenden, (Beilage Zifer 2).
Tite! HII.
Anordnungen zur Unterdrückung
und Beschränkung der Rinvieh-Pest
unter dem inländischen Hornviehe.
Gegen eine Verbreltung der Ansteckung der
Rindvieh-Pest verordnen Wir: