Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1611 
14 Tage von allen Gemeinde-Vorstehern, 
Obmännern u. s. w. den versammelten Ge- 
meinden mit allen Beilagen vorgelesen, und 
dieselben zur strengen Aufmerksamkeit und 
Nachachtung angewiesen werden. 
Gegen die Widerspendigen und Saumse- 
ligen ist mit angemessenen, willkührlichen 
Geld= oder Gefängnißstrafen unnachsichtlich 
zu verfahren, vorbehaltlich der Fälle, welche 
nach den Bestimmungen des Strafgesezbu- 
ches (Buch II. Titel I. Kapit. IV. Areikel 
240.) sich zur besondern Bestrafung als Ver- 
brechen eignen, 
Titel l. 
Allgemeine Anordnungen gegen 
eine Verbreitung der Rinvieh-Pest 
von den benachbarten Staaten. 
1) Nach Vorschrift der Beilage Zifer 1 soll 
eine Sperre der daselbst genannten Artikel 
an den sämtlichen Grenzen Unseres Rei- 
ches mit Ausnahme des nothwendig durch 
dasselbe zu transportirenden Schlachtviehes 
zur Armee, von welchem im nächsten Titel 
gehandelt wird, verhängt und so lange ge- 
halten werden, bis Wir weitere Anord- 
nungen deßhalb erlassen. 
2) An allen Grenzorten und den der Grenze 
auf fünf Stunden nahe gelegenen Gegen- 
den und Orten haben alle Viehmärkte eben- 
falls bis auf weitere Anordnungen zu un- 
terbleiben, und es ist aller Verkehr mit 
Rindvieh in diesen Bezirken ##erhaupe. 
nur auf das unentbehrlichste Bedürfniß zu 
beschränken. 
–—. 
1014 
Titel UlI. 
Anordnungen gegen die Verbrei- 
tung der Rindvieh-Pest bei dem 
unvermeidlichen Zuge der Schlacht- 
ochsen durch Baiern zur Armee. 
1) Es soll nur unverdächtiges und gesundes 
Vieh durch Unser Reich getrieben werden. 
Wir haben deßhalb die Einleitungen ge- 
troffen, daß das durchjutreibende Schlacht- 
Vieh schon vor dem Eintritt in Unsere 
Staaten untersucht und mit Gesundheits- 
Zeugnissen versehen werde. 
2) Wir werden den Durchtrieb des auslän- 
dischen Schlachtviehes auf einige wenige 
Nouten beschränken, und deßhalb Unsere 
besonderen Befehle über diesen Gegenstand 
demnächst erlassen. 
3) An den Grenzstazionen, an welchen das 
ausländische Schlachtvieh ankemmr, soll 
eine Untersuchungs-Kommission zur Kon- 
trolle der Gesundheitspäße und zur Zurück- 
welsung des kranken und verdächtigen Bie- 
hes errichtet werden. (Beilage Zifer 2 C. ) 
4) Zur Verhütung aller Ansteckung im In 
nern bei dem unvermeidlichen Durchzu ge 
des auslaͤadischen Schlachtviehes sind nebst- 
dem alle erfoderlichen Sicherheits-Maß- 
regeln auzuwenden, (Beilage Zifer 2). 
Tite! HII. 
Anordnungen zur Unterdrückung 
und Beschränkung der Rinvieh-Pest 
unter dem inländischen Hornviehe. 
Gegen eine Verbreltung der Ansteckung der 
Rindvieh-Pest verordnen Wir:
	        
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