Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1613 
4) augenbllckliche Anzeige des Auobruchs der 
Nindvieh= Pest bei dem Obmann, Orts- 
Vorsteher, bei der Polizel: Behbrde oder 
dem Landgerichte, von diesem bei dem Ge- 
neral, Kreis" oder Stadtkemmissariate, 
welches Unserm Ministerium des Innern 
darüber zu berichten hat. 
2) Augenblickliche Trennung des gesunden 
Viehes von dem kranken Viehe. 
3) Untersuchung eines jeden solchen Verfalles 
durch Kunfkverständige. 
4) Energische von den Polizeistellen und 
bandgerichten ohne Verzug zu ergreifende 
Maßregeln zur schnellen Unterdrückung 
dieses Uebels durch Aufstellung einer eige- 
nen Kommisston zu diesem Zwecke, welche 
die strengste Sperre der Seälle, Häuser, 
Orde rc. die Tödtung des kranken Viehes, 
die Reinigung und alles dahin Gehörige 
zu verfügen hat. 
5) Wenn das Uebel in eimem Orte weiker um 
sich greisen sollte, die gänzliche Eneleerung 
des Ortes 
) von dem gesunden Bleh in einem 
Quarantainestall, 
b) des kranken und verdächrigen in beson- 
ders hiezu zu errichtende Destställe, 
ge) die vollkommene Reinigung und die 
Sperrung des Orites auf 20 Tage. 
Diese Maßregeln öleiben jedoch dem Er- 
messen und dem nachhaltigen Urtheile Unse- 
rer General Kreis-Kemmissartate vorbehalten. 
6) Die Erstattung regelmässiger Berichte 
während der Dauer der Rindvieh-Oest und 
eines Hauptberichtes am Ende derselben. 
Ueber die Ausführung sämttlicher vorstehen- 
  
– 
1014 
der Gegenstände enehaften die nachfolgenden 
Instrukzionen für die Polizeistellen und Land= 
gerichte (Zifer 3.), dann für Unsere General- 
und Lokal-Kommissariate (Ziser 4.) die nd- 
hern Verschriften. 
Tiütel I. 
Vorlaͤusige Bestimmungen in Hin 
sicht der auf Beschräankung und 
Unterdrückung der Rindviehs Pest 
sich ergebenden Kosten. 
1) Die Kosten auf Abhaltung, Unterdräckung 
und Beschränkung der Rindvieh-Pest sind- 
von zweisacher Art und betreffen 
a) bie Bestreltung der Sperrungs" und 
Kommisssons-, und der auf die Er- 
richtung der Sicherheits-Anstalten er: 
laufenen Keosien; 
5) den Ersaz des zur schnellen Unterdr#- 
ckung des Uebels niedergeschlagenen 
Hornviehes. 
2) Die Bezahlung der erstern soll von Un- 
serm Aerar übernommen, und einsweilen 
in Ermanglung anderer parater Mittel 
vorschußweise, sedoch mit der möglichsten 
Einschränkung aus den einschlägigen Kreis, 
Kassen bestritten werden. 
§) Der Ersaz des zur Unterdrückung und 
Beschränkung der Rindvieh-est niederge 
schlagenen Hornviehes, nach der vorher- 
gegangenen gerichtlichen kommissionellen 
Schazung, wird seiner Zeit durch eine all- 
gemeine Umlage geschehen, über welche Wie 
das Weitere zu erlassen Uns vorbehalten. 
4) Unsere Landgerichre und Polizeistellen 
haben deshalb die Belege, Verisikazionen, 
113)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.