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4) augenbllckliche Anzeige des Auobruchs der
Nindvieh= Pest bei dem Obmann, Orts-
Vorsteher, bei der Polizel: Behbrde oder
dem Landgerichte, von diesem bei dem Ge-
neral, Kreis" oder Stadtkemmissariate,
welches Unserm Ministerium des Innern
darüber zu berichten hat.
2) Augenblickliche Trennung des gesunden
Viehes von dem kranken Viehe.
3) Untersuchung eines jeden solchen Verfalles
durch Kunfkverständige.
4) Energische von den Polizeistellen und
bandgerichten ohne Verzug zu ergreifende
Maßregeln zur schnellen Unterdrückung
dieses Uebels durch Aufstellung einer eige-
nen Kommisston zu diesem Zwecke, welche
die strengste Sperre der Seälle, Häuser,
Orde rc. die Tödtung des kranken Viehes,
die Reinigung und alles dahin Gehörige
zu verfügen hat.
5) Wenn das Uebel in eimem Orte weiker um
sich greisen sollte, die gänzliche Eneleerung
des Ortes
) von dem gesunden Bleh in einem
Quarantainestall,
b) des kranken und verdächrigen in beson-
ders hiezu zu errichtende Destställe,
ge) die vollkommene Reinigung und die
Sperrung des Orites auf 20 Tage.
Diese Maßregeln öleiben jedoch dem Er-
messen und dem nachhaltigen Urtheile Unse-
rer General Kreis-Kemmissartate vorbehalten.
6) Die Erstattung regelmässiger Berichte
während der Dauer der Rindvieh-Oest und
eines Hauptberichtes am Ende derselben.
Ueber die Ausführung sämttlicher vorstehen-
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der Gegenstände enehaften die nachfolgenden
Instrukzionen für die Polizeistellen und Land=
gerichte (Zifer 3.), dann für Unsere General-
und Lokal-Kommissariate (Ziser 4.) die nd-
hern Verschriften.
Tiütel I.
Vorlaͤusige Bestimmungen in Hin
sicht der auf Beschräankung und
Unterdrückung der Rindviehs Pest
sich ergebenden Kosten.
1) Die Kosten auf Abhaltung, Unterdräckung
und Beschränkung der Rindvieh-Pest sind-
von zweisacher Art und betreffen
a) bie Bestreltung der Sperrungs" und
Kommisssons-, und der auf die Er-
richtung der Sicherheits-Anstalten er:
laufenen Keosien;
5) den Ersaz des zur schnellen Unterdr#-
ckung des Uebels niedergeschlagenen
Hornviehes.
2) Die Bezahlung der erstern soll von Un-
serm Aerar übernommen, und einsweilen
in Ermanglung anderer parater Mittel
vorschußweise, sedoch mit der möglichsten
Einschränkung aus den einschlägigen Kreis,
Kassen bestritten werden.
§) Der Ersaz des zur Unterdrückung und
Beschränkung der Rindvieh-est niederge
schlagenen Hornviehes, nach der vorher-
gegangenen gerichtlichen kommissionellen
Schazung, wird seiner Zeit durch eine all-
gemeine Umlage geschehen, über welche Wie
das Weitere zu erlassen Uns vorbehalten.
4) Unsere Landgerichre und Polizeistellen
haben deshalb die Belege, Verisikazionen,
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