Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1615 
Scházungen u. s. w. zu sammeln, die 
Nechnung nach geendeter Rindvieh,Pest in 
lihren Bezirken zu stellen, und ihrem vor- 
gesezten General: Kreis, oder Lokal Koms 
missariate einzusenden. 
3) Nach vorgenommener Revision werden 
Uns diese Rechnungen mit dem Hauptbe: 
richte (Titel III. Zifer 60.) zur Genehmit- 
gung vorgelegt. 
6) Bet der gemachten Versicherung des Scha- 
denersazes werden sich Unsere Unterthanen 
der etwas hartscheinenden Maßregel des 
Todtschlagens des kranken und verdächtigen 
Viehes, welches einzig zur schnellen Unter- 
drückung einer so landesverderblichen Plage 
angeordnet wird, willig unterwerfen, und 
sich überhaupt beeilen, das Erkranken ihres 
Nindviehes nach der Vorschrift anzuzeigen. 
Sollten jedoch einige, ihren eigenen Vor- 
theil und das durch die angeordneten Maß- 
regeln beabsichtete öffentliche Wohl vergessen, 
boshafter Weise ihr krankes Vieh verheim- 
lichen, oder sich dem durch die Kommission 
nothwendig erachteten Tod#schlagen desselben 
widersezen: so werden sie der ausgesprochenen 
Wohlthat des Ersazes verlustig, und über- 
dieß noch nach der Strenge der Geseze be- 
straff. München den 22. Dezember 1813. 
Aus Seiner Majestät des Kbnigs 
Spezial-Vollmacht. 
Graf von Monrgelas. 
Auf kdniglichen allerbechsten Befehl 
der General-Sekretä#r 
6. von Kobell. 
1616 
  
Beilage Zifer 1. 
Borschriften der Grenz= Sperre. 
+. 1. Sogleich nach Bekanntwerdung 
2er vorstehenden Verordnung wird das Ein- 
ebringen nachgenannter Gegenstände über die 
slämelichen Grenzen des Reiches verboten, 
znd eine vollkommene Sperre derselben ver- 
haͤngt. 
1) Rindvieh jeder Gattung todt oder le- 
bendig. 
2) Fleisch, Eingeweide, rohe Häute, 
Hörner, Haare, und ungeschmolzener Talg 
vom Rindvieh. 
3) Endlich alle übrigen haarigen rauhen 
uUnd porösen Körper, als: 
a) Dung jeder Art, 
h) Decken, Kozen und Matten, 
c) Federn, 
d) Heu, Klee, Grummath und andere 
Futter- Kraͤuter, 
e) Leimleder oder Abgang von Häuten, 
1) Stroh, Streue, Spreu und H4, 
ckerling, 
8) Bein-Mist, 
h) Beine, rohe ungearbeitete, 
i) Borsten, 
Kk) Haare von Böcken, Geisen, Hun- 
den, Kazen, Kizen, Kaninchen, 
Schafen, Pferden 2c., 
welche, wenn sie mit dem Pest. Stofe auf 
irgend eine Weise in Berühung kommen, 
ihrer Natur, und vielfästiger Erfahrung 
gemäß sehr leicht denselben aufzunehmen,
	        
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