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und nach laͤngerer Zeit dem Hornviehe auf
irgend Art mitgetheilt, den Ausbruch der
Rindvieh- Pest zu veranlassen vermoͤgen.
Wenn dergleichen Substanzen den gering-
sten Verdacht erregen, daß sie aus Gegen-
den und Orten kommen, wo die Rindvieh-
Pest herrschet, und wenn sie nicht mit ei-
nem obrigkeitlichen Zeugnisse ihrer Gefahr-
losigkeit versehen sind, so müssen dieselben
gleich den erstgenannten Gegenständen (1
und 2) zurückgewiesen, oder nach Umstän-
den in einen geeigneten Aufbewahrungsort
deponirt, und der Reinigung (Beilage Zif.
7. dieser Verordnung) unterworfen werden.
Wie es in Hinsicht auf das, unvermeid'
lich durch das Reich zur Armee zu treibende
Schlachtvieh gehalten werden soll, wird
in der nachstfolgenden Beilage Z#f. 2. ver-
ordnet.
I. 2. Damit die angeordnete Sperre
um so gewisser und genauer in Vollzug
komme, so sollen den Grenz= Maurämtern
und Behörden das zur Bewerkstelligung der-
selben norhwendige Personale beigegeben wer-
den. Die königlichen General-Kommissa-
riate haben hierzu besonders verlässige Ge-
richtsdiener, Kordonisten, wo solche noch
bestehen, vorzüglich aber die Gendarmen
zu verwenden und in Hinsicht der lezteren die
Requisiztonen an die geeigneten Behörden
zu stellen.
I. 3. Sollten dieser Sperre ungeachrer
gistfangende Substanzen, besonders die (C.
1. Zif. 1, 2, 3) genannten aus den Nach-
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barlanden eingeschwärzt worden seyn, und
bei einem der königlichen Maut, und Hall-
#mter im Innern des Reiches ankommen,
#der sonst von den Dolizeibehärden, Ob#-
männern u. s. w. aufgefunden werden, soa
sind diese berührten Gegenstände augenblick-
Llich in Verwahr zu nehmen, und nach Um-
stnden entweder zu vernichten, zu vergraben,
oder der Reinigung (Beil. Zif. 7) zu unter-
seen. Ueber alle dergleichen Vorfallenheiten
ist an das betreffeude General Kreis, oder
Stadekommessariat zu berichten, welches
die etwa noch wetter erforderlichen Maß-
regeln zu verfügen hat.
S. 4. Die nothwendige Vorsiche erhei
schet auch, daß die Eigenthümer des Nind-
viehes durchaus keine seemden Menschen in
ihre Ställe, oder überhaupt zu ihrem Rind-
viehe gelangen lassen, und daß dieses auf
keine Weise in Gemeinschafe mit Gegens
ständen komme, welche den Pest, Stof mie
sich führen können. Aus dieser Ursache sind
die Weiden, welche bei gegenwärtiger Win-
ter: Jahrszeit ohnehin niche statt finden,
bis auf weitere Anordnung gänzlich auf-
zuheben, das Vieh im Scalle zu behalten,
auf fremde Pferde, Hunde, Kazen und der-
glelchen Thiere besondere Aufmerksamkeit zu
heften.
§. 5. Von dieser strengen Sperre sind
alle Einwohner, und auch die benachbar-
ten Grenzbewohner und Behäörden durch die
königlichen General-Kreis-Kommissariate in
Kenntniß zu sezen, und die Reisenden, so