Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1617 
und nach laͤngerer Zeit dem Hornviehe auf 
irgend Art mitgetheilt, den Ausbruch der 
Rindvieh- Pest zu veranlassen vermoͤgen. 
Wenn dergleichen Substanzen den gering- 
sten Verdacht erregen, daß sie aus Gegen- 
den und Orten kommen, wo die Rindvieh- 
Pest herrschet, und wenn sie nicht mit ei- 
nem obrigkeitlichen Zeugnisse ihrer Gefahr- 
losigkeit versehen sind, so müssen dieselben 
gleich den erstgenannten Gegenständen (1 
und 2) zurückgewiesen, oder nach Umstän- 
den in einen geeigneten Aufbewahrungsort 
deponirt, und der Reinigung (Beilage Zif. 
7. dieser Verordnung) unterworfen werden. 
Wie es in Hinsicht auf das, unvermeid' 
lich durch das Reich zur Armee zu treibende 
Schlachtvieh gehalten werden soll, wird 
in der nachstfolgenden Beilage Z#f. 2. ver- 
ordnet. 
I. 2. Damit die angeordnete Sperre 
um so gewisser und genauer in Vollzug 
komme, so sollen den Grenz= Maurämtern 
und Behörden das zur Bewerkstelligung der- 
selben norhwendige Personale beigegeben wer- 
den. Die königlichen General-Kommissa- 
riate haben hierzu besonders verlässige Ge- 
richtsdiener, Kordonisten, wo solche noch 
bestehen, vorzüglich aber die Gendarmen 
zu verwenden und in Hinsicht der lezteren die 
Requisiztonen an die geeigneten Behörden 
zu stellen. 
I. 3. Sollten dieser Sperre ungeachrer 
gistfangende Substanzen, besonders die (C. 
1. Zif. 1, 2, 3) genannten aus den Nach- 
1618 
barlanden eingeschwärzt worden seyn, und 
bei einem der königlichen Maut, und Hall- 
#mter im Innern des Reiches ankommen, 
#der sonst von den Dolizeibehärden, Ob#- 
männern u. s. w. aufgefunden werden, soa 
sind diese berührten Gegenstände augenblick- 
Llich in Verwahr zu nehmen, und nach Um- 
stnden entweder zu vernichten, zu vergraben, 
oder der Reinigung (Beil. Zif. 7) zu unter- 
seen. Ueber alle dergleichen Vorfallenheiten 
ist an das betreffeude General Kreis, oder 
Stadekommessariat zu berichten, welches 
die etwa noch wetter erforderlichen Maß- 
regeln zu verfügen hat. 
S. 4. Die nothwendige Vorsiche erhei 
schet auch, daß die Eigenthümer des Nind- 
viehes durchaus keine seemden Menschen in 
ihre Ställe, oder überhaupt zu ihrem Rind- 
viehe gelangen lassen, und daß dieses auf 
keine Weise in Gemeinschafe mit Gegens 
ständen komme, welche den Pest, Stof mie 
sich führen können. Aus dieser Ursache sind 
die Weiden, welche bei gegenwärtiger Win- 
ter: Jahrszeit ohnehin niche statt finden, 
bis auf weitere Anordnung gänzlich auf- 
zuheben, das Vieh im Scalle zu behalten, 
auf fremde Pferde, Hunde, Kazen und der- 
glelchen Thiere besondere Aufmerksamkeit zu 
heften. 
§. 5. Von dieser strengen Sperre sind 
alle Einwohner, und auch die benachbar- 
ten Grenzbewohner und Behäörden durch die 
königlichen General-Kreis-Kommissariate in 
Kenntniß zu sezen, und die Reisenden, so
	        
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