Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1619 
wie die vom Auslande kommenden Guͤter, 
Effekten u. s. w haben sich bei dem Eintritte 
in das Reich durch ihre Paͤsse und Zeug- 
nisse dahin auszuweisen, daß sie in Hinsicht 
der Rindvieh-Pest durchaus nichts Ver— 
dächtiges mit sich führen. Besenders aber 
werden die königlichen General= Kreis-Kom- 
missariate bei den unvermeidlichen Trup- 
pen Mäerschen auf diesen Gegenstand den 
mäöglichsten Bedacht nehmen, die Befol- 
gung der Vorschriften des vorhergehenden 
. 4. und jene der Beilage Zifer 7. in Be- 
tef der sorgfiltigen Reinigung bei solchen 
Gelrgenheiten den Einwohnern einschärfen. 
Bellage Zifer 2. 
Anordnungen gegen die Verbreitung der Nindvieh- 
Pest bei dem unvermeidlichen Zuge der Schlacht- 
ochten aus Oesterreich 2c. durch Baiern zur 
Armee. 
Ké. 1. Es ist im Einverstaͤndnisse mit der 
kaiserlich koͤniglich oͤsterreichischen Regierung 
die Einrichtung, getroffen, daß dasjenige 
Schlachtrleh, welches durch Batern der Ar' 
miee nachgeliefert wird, schon vor dem Ein- 
mirte in das Königreich Baiern durch Kunst- 
veisfändige untersucht, und zu diesem Zwecke 
nur solches ausgewählt werde, an welchem 
kein Zeichen einer Krankheit bemerkbar, und 
kein Verdacht der Ansteckung von der Rind- 
vich-Pest vorhanden ist. 
Dem auf solche Art untersuchten und 
md ausgewählten Schlachtoiehe werden von 
den kalserlich königlich ssterreichischen Behör 
den legale Gesundheits= Zeugnisse miegege: 
ben, und nur das mit solchen Zeugnissen 
1020 
versehene Schlachtvieh darf durch das Kö- 
nigreich getrieben werden. Die in dem nach- 
folgenden G. 3. an den Eintritts= Stazionen 
angeerdneten Wisitazions = Kommissionen 
smtliche an den besitmmie Straßen gele- 
gene Mant= und Hallämter, und Polizet- 
Stellen haben sich diese Zeugnisse von den 
bieferanten und Treibern vorweisen zu lassen. 
S. 2. Zur Verminderung der Gefahr einer 
Verbreitung der Rindvieh-Pest bei dem unver- 
meidlichen Durchtriebe des ausländischen 
Schlachtviehes, und damit die in dieser Ab- 
sicht nethwendigen Vorsichtsmaßregeln deste 
genauer und energischer in Vollzug konmmen 
können, werden nur einige Einerittsstazionen 
und Straßen, und zwar vor der Hand nur 
Baierbach bestimmt, auf welchen allein, 
mit vollständiger Ausnahme aller übrigen, das 
fremde Schlachtvieh zur Armee durchgetrie- 
ben werden darf. Dabei sind nachstehende 
Anerdnungen unverzüglich in Anwendung zu 
bringen. 
G 3. An den Eintritrs" Stazlonen haben 
die betreffenden General: Kreis Kommtssa- 
riate eine besondere Visikazions Kommission 
niederzusezen, welche aus einem Polizel, Be- 
amten, dem Gren; Mantbeamten, einem 
ordentlichen und in der Veterinär= Wissen- 
schaft bewanderten Arzte, und einem exami- 
nirten und approbirten Thierar#te bestehen 
sell, deren Geschäft es ist 
a) die von den Lieferanten und Treibern 
des ausländischen Schlachtviehes miczubrin- 
wenden Gesundheits-Zeugnisse genau zu kon- 
molliren, mit dem Zustande des Wiehes zu
	        
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