1619
wie die vom Auslande kommenden Guͤter,
Effekten u. s. w haben sich bei dem Eintritte
in das Reich durch ihre Paͤsse und Zeug-
nisse dahin auszuweisen, daß sie in Hinsicht
der Rindvieh-Pest durchaus nichts Ver—
dächtiges mit sich führen. Besenders aber
werden die königlichen General= Kreis-Kom-
missariate bei den unvermeidlichen Trup-
pen Mäerschen auf diesen Gegenstand den
mäöglichsten Bedacht nehmen, die Befol-
gung der Vorschriften des vorhergehenden
. 4. und jene der Beilage Zifer 7. in Be-
tef der sorgfiltigen Reinigung bei solchen
Gelrgenheiten den Einwohnern einschärfen.
Bellage Zifer 2.
Anordnungen gegen die Verbreitung der Nindvieh-
Pest bei dem unvermeidlichen Zuge der Schlacht-
ochten aus Oesterreich 2c. durch Baiern zur
Armee.
Ké. 1. Es ist im Einverstaͤndnisse mit der
kaiserlich koͤniglich oͤsterreichischen Regierung
die Einrichtung, getroffen, daß dasjenige
Schlachtrleh, welches durch Batern der Ar'
miee nachgeliefert wird, schon vor dem Ein-
mirte in das Königreich Baiern durch Kunst-
veisfändige untersucht, und zu diesem Zwecke
nur solches ausgewählt werde, an welchem
kein Zeichen einer Krankheit bemerkbar, und
kein Verdacht der Ansteckung von der Rind-
vich-Pest vorhanden ist.
Dem auf solche Art untersuchten und
md ausgewählten Schlachtoiehe werden von
den kalserlich königlich ssterreichischen Behör
den legale Gesundheits= Zeugnisse miegege:
ben, und nur das mit solchen Zeugnissen
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versehene Schlachtvieh darf durch das Kö-
nigreich getrieben werden. Die in dem nach-
folgenden G. 3. an den Eintritts= Stazionen
angeerdneten Wisitazions = Kommissionen
smtliche an den besitmmie Straßen gele-
gene Mant= und Hallämter, und Polizet-
Stellen haben sich diese Zeugnisse von den
bieferanten und Treibern vorweisen zu lassen.
S. 2. Zur Verminderung der Gefahr einer
Verbreitung der Rindvieh-Pest bei dem unver-
meidlichen Durchtriebe des ausländischen
Schlachtviehes, und damit die in dieser Ab-
sicht nethwendigen Vorsichtsmaßregeln deste
genauer und energischer in Vollzug konmmen
können, werden nur einige Einerittsstazionen
und Straßen, und zwar vor der Hand nur
Baierbach bestimmt, auf welchen allein,
mit vollständiger Ausnahme aller übrigen, das
fremde Schlachtvieh zur Armee durchgetrie-
ben werden darf. Dabei sind nachstehende
Anerdnungen unverzüglich in Anwendung zu
bringen.
G 3. An den Eintritrs" Stazlonen haben
die betreffenden General: Kreis Kommtssa-
riate eine besondere Visikazions Kommission
niederzusezen, welche aus einem Polizel, Be-
amten, dem Gren; Mantbeamten, einem
ordentlichen und in der Veterinär= Wissen-
schaft bewanderten Arzte, und einem exami-
nirten und approbirten Thierar#te bestehen
sell, deren Geschäft es ist
a) die von den Lieferanten und Treibern
des ausländischen Schlachtviehes miczubrin-
wenden Gesundheits-Zeugnisse genau zu kon-
molliren, mit dem Zustande des Wiehes zu