Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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vergleichen, wenn nichts Verdächtiges vor- 
gefunden wird, diese Zeugnisse zu kontrasig- 
niren, und den Transport weiter auf der 
vorgezeichneten Route zu instradiren. 
b) Wenn das geringste Verdächtige an 
dem Viehe beobachtet wird, besonders aber, 
wenn sich unter dem Transporte wirklich kranke 
Stücke zeigen, denselben außerhalb den dies- 
seirigen Grenzen wenigstens durch fünf Tage 
zurück zu halten, und sollte sich während die- 
sem Zeitraume auch nur an einem einzigen 
Seücke die Rindvieh. Pest bestimmt dussern, 
dem ganjzen Transporte den Eintritt in das 
Reich zu versagen. 
c) Ueber alles Vorfallende ein ordentli- 
ches Tagebuch zu halten, und einen genauen 
Auszug aus demselben dem General-Kom- 
missariate täglich, den betreffenden Maut- 
und Hall-Oberämtern aber in den vorgeschrie- 
benen Terminen, zur Einsiche und weitern 
Berichtserstattung vorzulegen. 
4) Dafür zu wachen, daß bei dem durch- 
zutreibenden Schlachtoiehe elne angemessene 
Anzahl tüchtiger Treiber sich bessnde. Nach 
offizlellen Anzeigen siad bisher beträchtliche 
Transporte ohne Treiber nur mit Lieferan- 
ten oder Metgern an den Grenzen erschie- 
nen. Bei den obwaltenden Umsländen dür- 
sen die Einwohner zu diesem Geschäfte niche 
sferner verwender werden. 
Jc) Die Transporte selbst so zu regulieren, 
daß sie einzeln nicht zu klein, und auch nicht 
zu groß werden. Jeder Transport fsoll des- 
halb nicht unter 150, und nicht über 300 
Stücke zählen. 
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!) Mit den zunächstgelegenen kaiserlich kö- 
niglich österreichischen Unterbehörden die Ein- 
leitung zu trefsen, daß sowohl die Visitaji- 
ons' Kommission, als auch die dlesseltigen 
an den zum Transporte bestimmten Straßen 
gelegenen Gerichts= und Polizeistellen immer 
einige Tage vor dem Eintreffen des ausländl- 
schen Schlachtviehes, von der Zahl der Stü- 
cke zu eines solchen Transportes u. d. gl. 
in Keaneniß gesezt werden, damie überall 
ihrer Aufnahme und Fütterung das Geeig- 
nete vorbereitet und zur Vermeidung aller 
Kommunikazion mit demselben die Anord 
nung getroffen werden könne. 
. 4. Es wird allen Unterthanen bei Ver 
meldung angemessener Strafen verboten, mir 
dem durchzutreibenden ausländischen Schlacht- 
vieh einigen Verkehr zu unterhalten, sich 
demselben zu nähern, ein oder mehrere Stücke, 
sie sepen gesund, krank, todtgeschlagen oder 
gefallen, ingleichen Fleisch, Häute oder über- 
haupt Theile dieser Thiere sich zuzuelgnen, 
zu kaufen, einzurauschen, oder zum Ge- 
schenke anzunehmen; ein oder mehrere Stücke 
in die eigenen Ställe einzulassen, den Liefe- 
ranten, Mezgern und Treibern solcher Trans= 
Forte den Eintritt in die eigenen Stlle zu 
gestatten, und irgend in eine mittelbare oder 
unmittelbare Gemeinschaft mit denselben zu 
kommen. 
I. 5. Damit jedoch das durch das Reich 
auf den vorgezeichneten Straßen zu treibende 
ausländische Schlachto#leh in der gegenwär= 
tigen Jahreszeit, in welcher dasselbe nicht 
wohl mehr im Freien übernachten kann, eine
	        
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