Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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angemessene Unterkunft finde; so erhalten die 
königlichen General= Kommissarlate den Be- 
fehl, an den voraus zu bestimmenden Etap# 
pen der Straßen ihrer Bezirke, jedoch außert 
halb der bewohnten Orte erwas abgelegen vom 
der Straße, besonders zu diesem Zwecke ges 
eignete gedeckte Nothställe aus Bretern er- 
bauen zu lassen, welche groß. genug sind, 
um einen Transport von der angegebenen 
Zahl ( . 3. lit. e) aufnehmen zu koͤnnen. 
In einiger Entfernung von diesen Noth- 
staͤllen, und so sehr als moͤglich abgelegen, 
ist an jeder Etappe noch ein kleinerer Stall 
ebenfalls aus Bretern zu errichten, wohim 
das auf dem Transporte oder in dem Noth- 
stalle erkrankte, der Rindvieh-Dest verdächtige- 
Vieh gebracht, und dort nach den WVorschrif- 
ten der weitern Beilage (SZifer 0.) behan- 
delt wird. 
Wo es nur immer möglich ist, sollen diese 
Transporte nicht durch, sondern aussenher 
um die bewohnten Orte, Dörfer, Städte 
u. s. w. getrieben werden. 
G. 0. Jeder Transport des ausländischem 
Schlachviehes wird durch einlge Gendarmen, 
Kordonisten oder Gerichtsdiener, (siehe Bei- 
luge Ziser 1. C. 2.) eskortirt, welche bei die- 
sem Geschäfte genau nach der angeführtem 
Instrukzion (Beilage Zifer 8.) zu handeln 
angewiesen werden.“ 
C. 7. Erkranket eines oder mehrere Stücke 
bieser Schlachrochsen auf dem Wege oder an 
der Etappe; so dürfen diese Erkrankten nicht 
mehr weiter getrieben werden, sondern haben 
an der Etappe zu bluiben. Fallt ein Stück. 
  
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auf dem Wege; so ist dasselbe nach der 
Vorschrift (Beilage Zifer 6.). zu beseitigen 
und zu vergraben. 
Bei diesem ganzen Geschäfte darf durch- 
aus auf die etwaigen Emreden der Lieferan- 
ten rc. wegen Beschädigung keine Rücksicht 
gerommen, sondern die angeordneten Maß-= 
regeln müssen mit aller Strenge von den 
Polizelstellen ausgeführt werden, indem 
davon einzig die Sicherstellung des inlandi- 
schen Viehstandes abhängt. Verlangen die 
bhieferanten 2c. ein Zeugniß über den einen 
oder den andern dieser Vorfälle zu ihrer 
begltimazion bei den inländischen Behèrden; 
so soll ihnen dasselbe von der Polizeistelle 
des Bezirks unentgeldlich ausgefertiget wer- 
den. Die auf den Etappen bleibenden nur- 
ermüdeten Stücke, welche bei genauer Un- 
kersuchung nicht an der Rindvieh Dest leiden, 
können, wenn sie sich wieder erholer haben, 
mit einem darauf folgenden Transporte nach- 
getrieben werden. 
Mit den von solchen Transporten gefalle- 
nen Srücken ist ohne Ausnahme nach Vor- 
schrift der Beilage Ziser 6. zu. verfahren. 
G. 8. Sollten die diese Transporte des 
ausländischen Schlachtviehes begleitenden 
Treiber an einigen Orten zum Füttern und 
Tränken desselben nicht hinreichen, und ei, 
nige Individuen aus den Einwohnern zu 
diesem Geschäfte nöthig seyn, so ist beson- 
dere Sorge dafür zu tragen, daß die hiezu 
verwendeten Menschen alle Kommnnikazion 
mie den übrigen Bewohnern in so lange mei- 
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