Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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den, bis sie sich nach Vorschrift der Beilage 
Zifer ⁊ gereiniget haben. 
G. 9. Fuͤr die Dauer der Durchtriebe 
des auslaͤndischen Schlachtviehes auf den 
vorgezeichneren Strassen sind alle Viehmärkte, 
welche in Orten, die an dieser Strasse lie- 
gen, und an davon bis auf fünf Stunden 
entfernten, gehalten werden, aufzuheben, und 
der Verkehr und Handel mit inländischem 
Viehe ist nur auf das tägliche Bedürfniß zu 
beschränken. Auch in diesem lexztern Falle 
soll die Ecappenstrasse sorgfáltig vermieden 
werden. Ein gleiches hätte bei dem Vieh= 
triebe auf die Weide zu geschehen, welche 
aber bei der gegenwértigen Winter-Jahrs" 
seit ohnehin niche statt haben. 
stoweniger sollen die durch den Transport 
des ausländischen Schlachtviehes verunrei- 
nigren Strassen nach jedem einzelnen Durch- 
triebe, besonders in den Dörfern und be- 
wohnten Orten vollkommen rein gemacht 
werden. 
I. 10. Das zur Nahrung des auslän- 
dischen Schlachtviehes nöthige Futter ist an 
die Furcerungs-Orte, und an die errich- 
teten Nothstäálle auf eine solche Art zu lie- 
sern, daß die Lieferer diese Orte nicht selbst 
betreten, sondern das Futter in einiger Enc- 
fernung dahin abgeben. Was von diesem 
Futcer übrig gelassen wird, darf bei anger 
messener Strafe nicht mehr zurück in die 
Häuser und Srlle der Unterthanen ver- 
schleppt werden, sondern dergleichen Reste 
sind, wenn sie nicht für nachfolgende Trans= 
– 
Hornviehe mittheile, 
Nichts de' 
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porte sicher aufbewahret werden koͤnnen, zu 
verbrennen. 
Zum Traͤnken fuͤt das durchzutreibende 
Vieh sind solche Brunnen-Quellen oder 
Stellen an Fluͤssen auszumitteln und kenn- 
bar zu machen, welche von dem inlaͤndischen 
Viehe nicht benuͤzt werden. 
Ueberhaupt ist auf das genaueste darauf 
zu sehen, daß der Zunder der Ansteckung, 
dessen das ausländische Vieh immer ver- 
dächtig bleibe, sich nicht dem inländischen 
und sich unter dem- 
selben verbreite. Aus diesem Grunde find 
auch an allen Orten, durch welche, oder 
in deren Nachbarschaft dieser Viehtrieb ge- 
het, die Hausthiere, als Hunde, Kazen u. s. w. 
sorgsältig in den Häusern zu behalten, und 
wer immer sich dem ausländischen Schlacht- 
viehe, entweder im nöthigen Dienste oder 
aus Zufall genähert, dasselbe oder von dem- 
selben verunrelnigte Gegenstände berühre hat, 
soll sich unmittelbar darauf, und noch vor 
seinem Zusammentreffen mit andern Menschen, 
und mit Hornvieh, nach der Vorschrift der 
Beilage Zifer 2 reinigen. 
S. 11. In allen jenen Orcen, durch wel- 
che, und auf allen Strassen, auf welchen 
das ausländische Schlachrvieh gerrieben wird, 
darf kein Fuhrwerk mu Ochsen, sondern nur 
mie Pferden bespannt werden, und auch mie 
diesen soll man möglichst vorsichtig seyn, 
dieselben in den Seällen nicht mit Rind- 
vieh zusammen bringen, und bei ihrer Rück- 
kunft jedesmal reinigen, waschen, schwemt 
men u. d. gl. 
(114)
	        
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