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den, bis sie sich nach Vorschrift der Beilage
Zifer ⁊ gereiniget haben.
G. 9. Fuͤr die Dauer der Durchtriebe
des auslaͤndischen Schlachtviehes auf den
vorgezeichneren Strassen sind alle Viehmärkte,
welche in Orten, die an dieser Strasse lie-
gen, und an davon bis auf fünf Stunden
entfernten, gehalten werden, aufzuheben, und
der Verkehr und Handel mit inländischem
Viehe ist nur auf das tägliche Bedürfniß zu
beschränken. Auch in diesem lexztern Falle
soll die Ecappenstrasse sorgfáltig vermieden
werden. Ein gleiches hätte bei dem Vieh=
triebe auf die Weide zu geschehen, welche
aber bei der gegenwértigen Winter-Jahrs"
seit ohnehin niche statt haben.
stoweniger sollen die durch den Transport
des ausländischen Schlachtviehes verunrei-
nigren Strassen nach jedem einzelnen Durch-
triebe, besonders in den Dörfern und be-
wohnten Orten vollkommen rein gemacht
werden.
I. 10. Das zur Nahrung des auslän-
dischen Schlachtviehes nöthige Futter ist an
die Furcerungs-Orte, und an die errich-
teten Nothstäálle auf eine solche Art zu lie-
sern, daß die Lieferer diese Orte nicht selbst
betreten, sondern das Futter in einiger Enc-
fernung dahin abgeben. Was von diesem
Futcer übrig gelassen wird, darf bei anger
messener Strafe nicht mehr zurück in die
Häuser und Srlle der Unterthanen ver-
schleppt werden, sondern dergleichen Reste
sind, wenn sie nicht für nachfolgende Trans=
–
Hornviehe mittheile,
Nichts de'
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porte sicher aufbewahret werden koͤnnen, zu
verbrennen.
Zum Traͤnken fuͤt das durchzutreibende
Vieh sind solche Brunnen-Quellen oder
Stellen an Fluͤssen auszumitteln und kenn-
bar zu machen, welche von dem inlaͤndischen
Viehe nicht benuͤzt werden.
Ueberhaupt ist auf das genaueste darauf
zu sehen, daß der Zunder der Ansteckung,
dessen das ausländische Vieh immer ver-
dächtig bleibe, sich nicht dem inländischen
und sich unter dem-
selben verbreite. Aus diesem Grunde find
auch an allen Orten, durch welche, oder
in deren Nachbarschaft dieser Viehtrieb ge-
het, die Hausthiere, als Hunde, Kazen u. s. w.
sorgsältig in den Häusern zu behalten, und
wer immer sich dem ausländischen Schlacht-
viehe, entweder im nöthigen Dienste oder
aus Zufall genähert, dasselbe oder von dem-
selben verunrelnigte Gegenstände berühre hat,
soll sich unmittelbar darauf, und noch vor
seinem Zusammentreffen mit andern Menschen,
und mit Hornvieh, nach der Vorschrift der
Beilage Zifer 2 reinigen.
S. 11. In allen jenen Orcen, durch wel-
che, und auf allen Strassen, auf welchen
das ausländische Schlachrvieh gerrieben wird,
darf kein Fuhrwerk mu Ochsen, sondern nur
mie Pferden bespannt werden, und auch mie
diesen soll man möglichst vorsichtig seyn,
dieselben in den Seällen nicht mit Rind-
vieh zusammen bringen, und bei ihrer Rück-
kunft jedesmal reinigen, waschen, schwemt
men u. d. gl.
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