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zion der sämtlichen Stücke eines gesperrten
Ortes gleich Anfangs zu veranstalten und
in jeker Woche zu wiederholen.
8) Ven der Kommission ist mit Zuziehung
des Obmanns oder Ortsvorstandes ein
schicklicher Ort zur Vergrabung des ge-
fallenen oder niedergeschlagenen Viehes
auszumitteln, nach Vorschrift der Bei-
lage Zifer 6 herzurichten und ein hiezu
erfoderlicher Wagen diesem Zwecke ein-
zig und allein zu widmen. Die Vergra-
bung selbst soll während der Sperre durch
die Ortsbewohner geschehen.
0) Nachdem die verstehenden Punkte (2
bis 8) sämtlich in Ordnung sind, so be-
giebt sch die Kemmission in den ange-
steckten Ort, die Hinser und Stélle,
und nimmt mit Zuziehung des Ortsvor-
standes und eines bekannten Viehverstän-
digen die Beschreibung und Schadzung ei
nes jeden kranken und verdächtigen Stü-
ckes vor, werüber ein Protekell abzuhal-
ten ist. Die sämtlichen kranken Stücke
werden hierauf nach dem Orte, in wel-
chem die Vergrabung (vorhergehender
Zif. 8) zu geschehen hat, abgeführt, von
einer eigens zu diesem Geschäfte zu be-
stimmenden Person todtgeschlagen, und
ohne Ablederung mit zerschnittener Haut
nach gesezlicher Vorschrift, vergraben.
Die verdächtigen Thiere, d. i.
nchst an den wirklich kranken standen, kön-
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die zu
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nen, wenn ihre Absonderung, Verein-
zelnung und genaue Beobachtung mög-
lich und die Gefahr der Seuche nicht zu
groß ist, nämlich, wenn unter vielen Stü-
cken nur einzelne erkrankten, nicht, wenn
nur einzelne wenige unter den vielen Se#-
cken gesund scheinen, einstweilen noch am
Leben belassen werden. Sobald sich aber
das Erzittern, vorzüglich an dem hinteren
Theile und an den Schenkeln zeige (stehe
Beilage Zif. 5), müssen sie gleichfalls un-
verweilt abgeführt, an dem erwähnten Be-
gräbnißplaze erschlagen, und abgeledert mie
zerschnittener Haut begraben werden. Soll-
te aber in einem Zeitraume von 20 Tagen
nichts Krankhaftes an ihnen wahrgenom-
men werden; so sind sie als unverdächtig
zu erklären, und zu behandeln, wie in der
Beilage (Zifer 7) angegeben wird.
10) Ueber den Befund bei der ersten Un
tersuchung, dann über den fernern Ver-
lauf der Rindvieh Pest hat die Kommission.
durch die Polizeistelle oder durch das
Landgericht von 8 zu 8 Tagen einen ra-
bellarischen Rapport nach angeführtenr
Muster (Bell. Zif. 0), bei ausserordentli-
chen Vorfallenheiten aber auch ausser die-
ser Zelt an das vorgesezte General-
Kreis= Kommissariat zu erstatten.