Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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zion der sämtlichen Stücke eines gesperrten 
Ortes gleich Anfangs zu veranstalten und 
in jeker Woche zu wiederholen. 
8) Ven der Kommission ist mit Zuziehung 
des Obmanns oder Ortsvorstandes ein 
schicklicher Ort zur Vergrabung des ge- 
fallenen oder niedergeschlagenen Viehes 
auszumitteln, nach Vorschrift der Bei- 
lage Zifer 6 herzurichten und ein hiezu 
erfoderlicher Wagen diesem Zwecke ein- 
zig und allein zu widmen. Die Vergra- 
bung selbst soll während der Sperre durch 
die Ortsbewohner geschehen. 
0) Nachdem die verstehenden Punkte (2 
bis 8) sämtlich in Ordnung sind, so be- 
giebt sch die Kemmission in den ange- 
steckten Ort, die Hinser und Stélle, 
und nimmt mit Zuziehung des Ortsvor- 
standes und eines bekannten Viehverstän- 
digen die Beschreibung und Schadzung ei 
nes jeden kranken und verdächtigen Stü- 
ckes vor, werüber ein Protekell abzuhal- 
ten ist. Die sämtlichen kranken Stücke 
werden hierauf nach dem Orte, in wel- 
chem die Vergrabung (vorhergehender 
Zif. 8) zu geschehen hat, abgeführt, von 
einer eigens zu diesem Geschäfte zu be- 
stimmenden Person todtgeschlagen, und 
ohne Ablederung mit zerschnittener Haut 
nach gesezlicher Vorschrift, vergraben. 
Die verdächtigen Thiere, d. i. 
nchst an den wirklich kranken standen, kön- 
— —— — 
die zu 
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nen, wenn ihre Absonderung, Verein- 
zelnung und genaue Beobachtung mög- 
lich und die Gefahr der Seuche nicht zu 
groß ist, nämlich, wenn unter vielen Stü- 
cken nur einzelne erkrankten, nicht, wenn 
nur einzelne wenige unter den vielen Se#- 
cken gesund scheinen, einstweilen noch am 
Leben belassen werden. Sobald sich aber 
das Erzittern, vorzüglich an dem hinteren 
Theile und an den Schenkeln zeige (stehe 
Beilage Zif. 5), müssen sie gleichfalls un- 
verweilt abgeführt, an dem erwähnten Be- 
gräbnißplaze erschlagen, und abgeledert mie 
zerschnittener Haut begraben werden. Soll- 
te aber in einem Zeitraume von 20 Tagen 
nichts Krankhaftes an ihnen wahrgenom- 
men werden; so sind sie als unverdächtig 
zu erklären, und zu behandeln, wie in der 
Beilage (Zifer 7) angegeben wird. 
10) Ueber den Befund bei der ersten Un 
tersuchung, dann über den fernern Ver- 
lauf der Rindvieh Pest hat die Kommission. 
durch die Polizeistelle oder durch das 
Landgericht von 8 zu 8 Tagen einen ra- 
bellarischen Rapport nach angeführtenr 
Muster (Bell. Zif. 0), bei ausserordentli- 
chen Vorfallenheiten aber auch ausser die- 
ser Zelt an das vorgesezte General- 
Kreis= Kommissariat zu erstatten.
	        
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