Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1657 
Beilage Zifer 4. 
  
Instrukzion 
fär die könlgliche General-Kommissariate zur Un- 
terdrückung der im Innern des Kbnigreichs aus- 
gebrochenen und weiter um sich grekfenden 
Rindvieh-Pest 
C. 1. Hat die Rindvieh= Pest die meisten 
Se#älle eines Orts nach verschiedenen Nich 
tungen ergriffen; so kann an der allgemeinen 
Ansteckung eines Orts nicht mehr gezweifelt 
werden. In einem solchen Falle finder das 
in der Beilage Zifer 5 G. 4. Zifer 9 ange 
ordnete Todtschlagen der kranken und verdäch- 
tigen Thiere in der Regel nicht mehr state, 
indem der sich hieraus ergebende Schade zu 
groß, und der Verlust am Viehe, welches 
die Krankheit zuweilen überstehet, zu be- 
mächtlich wäre. 
S. 2. Damit aber hierdurch dem Haupt- 
zwecke, nämlich der schnellen Unterdrückung, 
Verhütung einer weitern Verbreitung der An- 
steckung und der Abkürzung der zu diesem 
Ende zu verhängenden Sperre kein Hinder= 
niß gesexzt werde; so wird unter diesen Um- 
ständen nachfolgende gesezliche Norm be- 
stimmt, deren Anwendung in jedem solchen 
einzelnen Falle der Beureheilung des betref- 
fenden General Kreis: Kommissariats vorbe- 
halten bleibt, welches die Ausführbarkeit 
dieser Maßregeln in Hinsicht auf die Loka- 
s#cten gewissenhaft zu würdigen har. 
1638 
C. 3. Es soll, wo die Lokalitaͤt dieses er- 
laubt, für alles an einem Orte erkrankte 
Nindvieh ein abgelegener einzelner Hof oder 
Sctall zu einem Destlazarech für das Horn- 
vieh ausersehen, und das etwa vorher da- 
rin befindliche gesunde Vieh daraus entferne 
werden. Ist ein solcher nicht vorhanden, 
so könnte er leicht aus Bretern errichtet 
werden. Alles an dem Orte an der Rind- 
vieh= Pest erkrankte Vieh wird nun in diesem 
Meststalle untergebracht, daselbst von einem 
Thierarzte nach Umständen behandelt oder 
auch nur der heilenden Natur überlassen. 
Was sehr schwer krank ist, und keine Hof- 
nung zur Wiedergenesung giebr, wird alfo- 
gleich nach dem bestimmten Begräbnißorte, 
der innerhalb den gesperrten Bezirke mög- 
lchst abgelegen und versichert seyn muß, ab- 
gef ührt, todrgeschlagen und vergraben, damie 
es nicht unnüzerweise die Lust um sich noch 
mehr verpeste, und den übrigen Seücken die 
Genesung erschwere. 
Der Pesistall wird mit einer Sperrungs= 
Mannschaft umgeben, und in denselben sper- 
ren sich die erfoderliche Anzahl Wirter ein 
Thierarzt, wenn ein solcher vorhanden ist, oder 
wenigstens, ein Viehrerständiger, und wo es 
nöthig und thunlich scheint, ein Abdecker. Die 
Sperrungs-Mannschaft hält sich auf d0 bis 50 
Schritte von dem Stalle entfernt, und an 
dieser Grenze wird das Erfoderliche an Nah- 
rung rc. für die Eingesperrten abgegeben. 
C. 4. Ehe aber das kranke Vieh in den 
Peststall abgeführt ird, soll, damit eine
	        
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