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Diejenigen, welche diesem Verbote zuwi-
der handeln, trifft die Strafe der Versezung
zu einer andern Eskadron oder Kompagnie,
im Wiederholungsfalle aber die Strafe der
Entlassung.
Art. 22. Eben so wenig darf ein Gen-
darme von der Gelegenheit Gebrauch machen,
die ihm sein Stand zum Jagen verschaft, bei
Strafe der Entlassung, und allenfalls nach
Umständen mit Vorbehalt der durch die Ge-
seze gegen den Jagdfrevel statuirten Strafen.
Art. 23. Wenn eine Patronille über Nacht
ausbleibt, ohne die vorschriftmässige Beschel-
nung über die Ursache und Dauer dieses Aus-
bleibens in ihrem Patrouille-Buch beizubrin-
gen; so werden die einzelnen Gendarmes,
aus welchen sie besteht, das erste Mal mit
4 bis gtägigem, das zweite Mal mit 8 bis
1At4gigem Arreste, das dritte Mal aber mit
der Entlassung bestrast, wenn nicht die durch
ein solches Ausbleiben entstandenen Folgen
eine noch schärfere Strase nörhig machen.
Art. 21. Jede Unrichtigkeit in den Pa-
trouille: Und andern Büchern, jede nnächte
Anzeige und jeder unrichrige Rapport wird
nach Umständen mit einfacher oder geschärfter
Arrest-Strase, mit Sistirung des Avance=
ments, und in wiederholten Fällen noch stren-
ger beahnder, vorbehaltlich der nach Beschaf-
fenheit der Sache allenfalls eintretenden, auf
das Verbrechen der Fälschung nach gemeinen
Gesezen gelegten Strafe.
Art. 25. Wenn ein Gendarme ohne
Erlaubniß den angewiesenen Distrikt seiner
Brigade verläßt, jedoch vor Abfluß dee drit-
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ten Tages wieder zuruͤckkommt, so wird er
mit einfachem Arreste von drei bis acht Ta-
gen bestraft; wenn er jedoch am dritten Tage
nicht zurückgekehrt ist, so verfällt er in die
Strafe des geschärften Arrestes, so wie nach
Beschaffenheit der Umstände, und im wieder-
holten Falle in die Strafe der Entlassung,
und Zurückweisung in die Linie.
Art. 20. Ueberschreitung des Urlaubes,
wenn der Beurlaubte noch vor Ablauf des
sechsten Tages nach dem Ende des Urlaubes
eintritt, wird mit zeitlicher Versagung des
Urlaubes, oder nach Umständen mit einfa-
chem Arreste, so wie, wenn derselbe nach
obigem Termine zurückkehrt, nebst der zeitli-
chen Einftellung des Urlaubes für die Zukunft
mit geschärftem Arreste bestraft.
Art. 27. Es versteht sich von selbst, daß
in den beiden (Art. 2 5. und 20.) angeführten
Fällen nach dem Verhältniß der ungebührli-
chen Emfernung auch der volle Gage-Abzug
eintrete.
Art. 28. Die im Artikel 26. verordnete
Strafe, so wie die nach dem Artikel 2z. für
solchen Fall sich ergebende Folge sinder jedoch
nicht statt, wenn die Unthunlichkeit des fra-
hern Eintreffens von der Polizeibehörde legal
bescheint, und falls solche durch Krankheit
verursacht wurde, durch einen verpflichteten
Arzt bestätigt ist.
Art. 20. Jeder Gendarme, welcher
die Quittung für erhaltene Fourage nicht
ausstellt, jeder Unteroffizier, der die baare
Vergütung des Werrhes der quittirten Fou-
rage nicht leistet, und jeder, welcher in den