Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

165 
Diejenigen, welche diesem Verbote zuwi- 
der handeln, trifft die Strafe der Versezung 
zu einer andern Eskadron oder Kompagnie, 
im Wiederholungsfalle aber die Strafe der 
Entlassung. 
Art. 22. Eben so wenig darf ein Gen- 
darme von der Gelegenheit Gebrauch machen, 
die ihm sein Stand zum Jagen verschaft, bei 
Strafe der Entlassung, und allenfalls nach 
Umständen mit Vorbehalt der durch die Ge- 
seze gegen den Jagdfrevel statuirten Strafen. 
Art. 23. Wenn eine Patronille über Nacht 
ausbleibt, ohne die vorschriftmässige Beschel- 
nung über die Ursache und Dauer dieses Aus- 
bleibens in ihrem Patrouille-Buch beizubrin- 
gen; so werden die einzelnen Gendarmes, 
aus welchen sie besteht, das erste Mal mit 
4 bis gtägigem, das zweite Mal mit 8 bis 
1At4gigem Arreste, das dritte Mal aber mit 
der Entlassung bestrast, wenn nicht die durch 
ein solches Ausbleiben entstandenen Folgen 
eine noch schärfere Strase nörhig machen. 
Art. 21. Jede Unrichtigkeit in den Pa- 
trouille: Und andern Büchern, jede nnächte 
Anzeige und jeder unrichrige Rapport wird 
nach Umständen mit einfacher oder geschärfter 
Arrest-Strase, mit Sistirung des Avance= 
ments, und in wiederholten Fällen noch stren- 
ger beahnder, vorbehaltlich der nach Beschaf- 
fenheit der Sache allenfalls eintretenden, auf 
das Verbrechen der Fälschung nach gemeinen 
Gesezen gelegten Strafe. 
Art. 25. Wenn ein Gendarme ohne 
Erlaubniß den angewiesenen Distrikt seiner 
Brigade verläßt, jedoch vor Abfluß dee drit- 
  
166 
ten Tages wieder zuruͤckkommt, so wird er 
mit einfachem Arreste von drei bis acht Ta- 
gen bestraft; wenn er jedoch am dritten Tage 
nicht zurückgekehrt ist, so verfällt er in die 
Strafe des geschärften Arrestes, so wie nach 
Beschaffenheit der Umstände, und im wieder- 
holten Falle in die Strafe der Entlassung, 
und Zurückweisung in die Linie. 
Art. 20. Ueberschreitung des Urlaubes, 
wenn der Beurlaubte noch vor Ablauf des 
sechsten Tages nach dem Ende des Urlaubes 
eintritt, wird mit zeitlicher Versagung des 
Urlaubes, oder nach Umständen mit einfa- 
chem Arreste, so wie, wenn derselbe nach 
obigem Termine zurückkehrt, nebst der zeitli- 
chen Einftellung des Urlaubes für die Zukunft 
mit geschärftem Arreste bestraft. 
Art. 27. Es versteht sich von selbst, daß 
in den beiden (Art. 2 5. und 20.) angeführten 
Fällen nach dem Verhältniß der ungebührli- 
chen Emfernung auch der volle Gage-Abzug 
eintrete. 
Art. 28. Die im Artikel 26. verordnete 
Strafe, so wie die nach dem Artikel 2z. für 
solchen Fall sich ergebende Folge sinder jedoch 
nicht statt, wenn die Unthunlichkeit des fra- 
hern Eintreffens von der Polizeibehörde legal 
bescheint, und falls solche durch Krankheit 
verursacht wurde, durch einen verpflichteten 
Arzt bestätigt ist. 
Art. 20. Jeder Gendarme, welcher 
die Quittung für erhaltene Fourage nicht 
ausstellt, jeder Unteroffizier, der die baare 
Vergütung des Werrhes der quittirten Fou- 
rage nicht leistet, und jeder, welcher in den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.