Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

  
Titel W. 
Von dem Instanzen-Verhältnuiß bel 
Verhängung der Disziplinar-Strafen. 
Art. 43. Jeder Vorgesezte ist für die Feh- 
ler seiner Untergebenen in so feene verantwort- 
lich, als er solche durch genaue Aufsiche und 
zeitige Zurechtweisung zu verhindern im Stan- 
de ist, zu welchem Ende demselben ein unmit- 
telbares jedoch beschränktes Strafeecht einge- 
rdumt wird. 
Art. 44. Die Unteroffiziere haben die ge- 
meinen Gendarmen bei geringeren Dienst- 
fehlern zu belehren, und zur Ordnung zu ver- 
weisen, wenn aber auf die Dienstfehler eine 
weitere Strafe gesezt ist, hierüber sogleich bei 
dem vorgesezten Offizier die Meldung zu mar 
chen, nöthigen Falls aber den Arrest vorlaͤufig 
als Detention zu verfügen. 
Art. 45. Subalterne Osffiziere können im. 
Dienste die Unteroffiziere mie Verweis und 
mit einfachem Arreste, von einen bis drel Ta- 
gen, die gemeinen Gendarmen aber mit Ver- 
weis und mit einem einfachem Arreste von 
einen bis ache Tagen belegen. 
Art. 46. Der #egions-Chef hat die Be- 
fuoniß, Uncteroffiziere mit einfachem Alrreste 
von drei bis acht Tagen, oder mit geschärf- 
tem Arreste von drei Tagen, die Gemeinen 
aber mit einfachem Arreste von acht bie vier- 
jehn Tagen, eder mit geschärftem Arreste von 
drei bis acht Tagen zu bestrafen. 
Act. 47. Der Korps-Kommandant ist er- 
machtiget, gegen Unterofstziere und Gemeine 
die Strase des einfachen Arrestes von zwei 
bis vier Wechen, dann gegen ersterr den ge- 
schärften Arrest von drei bis acht Tagen, und 
gegen leztere einen geschärften Arrest von acht 
bis vierzehen Tagen zu verhängen. 
Art. 486. Doch bleibe sowohl den begions- 
Chefs als den Korps-Kommandanten die Be- 
fugniß in Verhängung des geschársten Arr#s 
stes so weit beschränkt, daß, wo auf die Ar- 
rests-Verschärfung durch Krummschließen er- 
kannt wird, diese nie länger, als auf sechs 
Stunden, und zwar nach Umständen, in zwei 
oder drei Abrhrilungen statt finden darf. 
Art. 40. Offiztere können durch ihre Vor- 
gesezte mie Verweisen bestraft werden. 
Art. 50. Die Kompagnie oder Eskadrons= 
Kommandanten haben die Vergehen der un- 
ter ihnen stehenden Offziere, wenn sie eine 
schärfere Strafe, als Verweis oder vier und 
zwanzig stündigen einfachen Arrest verdienen, 
dem begiens-Chef zu melden; vorläufig aber 
den Arrest zu verfügen. 
Art. 51. Der Legions= Chef ist befugt, 
einen NRitemeister oder Hauptmann auf vier 
und einen Lieutenant auf acht Tage mit ein- 
fachem Arreste zu bestrafen, ohne hievon dem 
Korps-Kommandanten ausser dem Wege des 
gewöhnlichen Dienst= Rapportes die Anzeigs 
zu machen. 
Art. 52. Bei bedeutenden Dienstvergehen 
hingegen kann der Korps-Kommandant einen 
subalternen Offzier mit einfachem Arreste 
von vierzehn Tagen bestrafen und einen de- 
gionschef mit einem achrtägigen Hausarrest 
belegen, in jedem Falle aber hat er hievon 
die Anzeige bei der allerhöchsten Stelle zu er# 
statten; bestimmt er jedoch vorstehende Arrest
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.