Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Arten auf kuͤrzere Zeit, so bedarf es keiner 
besonderen Anzeige, sondern das Vergehen 
und die Bestrafung werden lediglich in den 
gewoͤhnlichen Rapport aufgenommen. 
Art. 53. Das Gendarmerie-Korps er- 
kennt durch den angeordneten Disziplinar- 
Rath unter den in dem Anhange gegenwaͤrti- 
gen Reglements enthaltenen formellen Be- 
stimmungen: 
1) Gegen Unteroffiziere und Gemeine die 
Serafe 
a) bes einfachen Arrestes auf länger als vier 
Wechen, jedoch nicht über vier Monate, 
b) bes geschäárfren Arrestes ersterer und zwei- 
ter Art (im Art. 5, Zifer 4, Buchst. a 
und b des I. Titels) auf länger als vier- 
zehn Tage, jedoch nicht über vier Wo- 
chen, oder 
e) bes eierzehntdgigen geschärften Arrestes 
auf länger als sechs, jedoch nicht mehr 
als zwölfstündiges Krummschließen, ferner 
4) der Versezung zu einer andern Eskadron 
oder Kompagnie, 
e) der Sistirung des nach der Aneiennitche 
treffenden Avancements, 
() der Degradirung auf bestimmte, unbe- 
stimmte oder beständige Zeit, endlich 
6) der Entlassung mit oder ohne Zurück- 
weisung unter das Linien-Militär. 
2) Gegen die Subalternen= Ossiziere die 
Strafe 
a) des einfachen Arrestes uͤber vierzehn Tage, 
jedoch nicht uͤber vier Monate, 
b) des geschirsten Arrestes, jedoch gleichfalls 
nicht über vier Monate, 
. 
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o) der Versezung zu einer andern Eskadron 
oder Kompagnie, oder 
d) der Sistirung des nach der Anciennetät 
im Kerps treffenden Avancements. 
Art. 51. Vor das Militär= Gericht, d. 1. 
vor eine größere Kriegs-Kommissien oder vor 
ein Kriegs-Gericht eignen sich in Disziplinar" 
Gegenständen die Urtheile: 
1) über Vergehen der begions-Chefs und 
des Korps-Kommandanten nach dem X. Ab- 
schnitte Art. 1014. des Edikts vom 11. Oktos 
ber 1612. 
2) uͤber Vergehen der Subalternen -Offi- 
ziere, auf welche die gegenwaͤrtigen Diszipli- 
nar-Geseze die Strafe der Entlassung festse- 
zen, so wie überhaupt die Urtheile über Dis- 
#plinar-Vergehen, auf welche schärfere Stra- 
fen gesezt sind, als jene, zu deren Verhän-- 
gung der Diseciplinar: Rath befugt ist. 
Art. 55. Jede einem Gendarme zuerkannte 
Arbeitshaus= oder Zuchthaus-Strafe hat die 
Entlassung vom Korps zur unausweichlichen 
Folge, sie mag vom Gerichte zugleich auege- 
sprochen seyn, oder nicht. 
Art. 50. Die Urtheile der Milirärgerichte 
(nach vorstehenden Artikel 53.) müssen nach 
den für das Militär bestehenden Vorschrif- 
ten in den geeigneten Fällen zur Revisson ge- 
langen, und das königliche General-Audi- 
toriat- hot seiue Erkenntnisse nach der demsel 
ben ertheilten Instrukrion vom 15ten März 
160. und den dahin einschlágigen weiteren 
Verordnungen, der allerhöchsten Stelle vor- 
zulegen, gegen die Aussprüche des Disziplie 
nar:aths hingegen, welche vom Korps= 
c1-)
	        
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