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die Rachlässe oder uneinbringlichen Gefälle
gewürdigt werden sollen.
Was endlich die übrigen Reklamazionen
wider die Gründe= und Häusersteuer be-
trifft, so ist Unser Wille, daß einerseits alle
auffallenden Mißverhältuisse im Einzelnen,
welche durch die provisorische Steuer:Rekti-
fikazion noch nicht gehoben worden, oder erst
eingetreten sind, auf einem möglichst einfa-
chen, jedoch sicheren Wege beseitiger, dager
gen aber auch anderseits alle Beschwerden,
welche entweder das Gepräge der Leidenschafe
oder des Eigennuzes schon an der Srirne
tragen, oder aber im Verlaufe der Unter-
suchung als murhwillige Reklamaztonen er-
kannt werden, nicht nur von der Hand gewie-
sen, sondern nach Umständen acch noch be-
sonders bestraft werden sollen.
Nachdem aber die Erfahrung bewährt
hat, daß das obenerwähnte Edikt vom go.
September 1871. theils diesen Foderungen
nicht genügend entspreche, theils auch in meh-
reren Punkten unrichtig ausgelegt worden
sey, so erhält dasselbe durch gegenwärtige
Verordnung folgende Erläuterungen, Ab-
Anderungen und Zusäze.
Zu . I.
Diejenigen, welche bloß dehwegen rekla-
miren zu müssen glauben, weil ihnen die
Steuer-Kapitale überhaupt zu hoch, und
höher, als die laufenden Gürerpreise zu ste-
hen scheinen, haben die erste Bedingniß zur
Begründung einer Neklamazion gänzlich aus
dem Auge verloren, und sie müssen sich bei
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ruhiger Ueberlegung selbst bescheiden, daß
es unmöglich sey, Steuer-Kapitale festzu-
sezen, welche zu jeder Zeit, und an jedem
Orte die wirklichen lausenden Guterpreise
ausdrücken, und daß es für den Erfolg, näm-
lich für die Grösse der Steuer ganz gleich-
gültig sen, ob alle Steuer, Kapitale in grös-
seren oder bleineren Zahlen bestehen, in so
ferne diese Zahlen nur unter sich im richeigen
Verhältniße sind. Alle Reklamazionen könt
nen daher nur auf ein Mißverhältniß zwi-
schen der Besteuerung ähnlicher Bestzungen,
und niemals auf die Behauptung eines Miß-
verhältnißes zwischen den Steuer-Kapitalien
und den laufenden Güterpreisen gegrändet
werden.
Zu C. II.
Keinem Unserer Unterthanen, wessen
Standes oder Ranges er sey, lönnen Wir
das Befugniß einrdumen, gegen die Grund-
saze, Instrukzionen und Vorschriften, welche
Wir nach reisen Berathungen für das allge-
meine Steuer-Provisorium festgesezt haben,
zu reklamiren. Es sollen daher künftig nicht
nur alle derlei Beschwerden unerledige zu den
Akten gelegt, sondern auch verpflichtete
Sachwalter, welche sich allenfalls zu sol-
chen Reklamazionen Hebrauchen lassen, in
eine Geldstrafe zum Besten der Armen, oder
nach Umständen selbst zum Personal-Arreste
verurtheilt werden.
Dagegen machen Wir es Unsern Finanz=
Direkzionen zur Hflicht, alle bei der Kata-
strirung durch Versehen unterlaufene Ver-
stoße, sobald sie zu ihrer Kenneniß gelangen,