Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

851 
die Rachlässe oder uneinbringlichen Gefälle 
gewürdigt werden sollen. 
Was endlich die übrigen Reklamazionen 
wider die Gründe= und Häusersteuer be- 
trifft, so ist Unser Wille, daß einerseits alle 
auffallenden Mißverhältuisse im Einzelnen, 
welche durch die provisorische Steuer:Rekti- 
fikazion noch nicht gehoben worden, oder erst 
eingetreten sind, auf einem möglichst einfa- 
chen, jedoch sicheren Wege beseitiger, dager 
gen aber auch anderseits alle Beschwerden, 
welche entweder das Gepräge der Leidenschafe 
oder des Eigennuzes schon an der Srirne 
tragen, oder aber im Verlaufe der Unter- 
suchung als murhwillige Reklamaztonen er- 
kannt werden, nicht nur von der Hand gewie- 
sen, sondern nach Umständen acch noch be- 
sonders bestraft werden sollen. 
Nachdem aber die Erfahrung bewährt 
hat, daß das obenerwähnte Edikt vom go. 
September 1871. theils diesen Foderungen 
nicht genügend entspreche, theils auch in meh- 
reren Punkten unrichtig ausgelegt worden 
sey, so erhält dasselbe durch gegenwärtige 
Verordnung folgende Erläuterungen, Ab- 
Anderungen und Zusäze. 
Zu . I. 
Diejenigen, welche bloß dehwegen rekla- 
miren zu müssen glauben, weil ihnen die 
Steuer-Kapitale überhaupt zu hoch, und 
höher, als die laufenden Gürerpreise zu ste- 
hen scheinen, haben die erste Bedingniß zur 
Begründung einer Neklamazion gänzlich aus 
dem Auge verloren, und sie müssen sich bei 
852 
ruhiger Ueberlegung selbst bescheiden, daß 
es unmöglich sey, Steuer-Kapitale festzu- 
sezen, welche zu jeder Zeit, und an jedem 
Orte die wirklichen lausenden Guterpreise 
ausdrücken, und daß es für den Erfolg, näm- 
lich für die Grösse der Steuer ganz gleich- 
gültig sen, ob alle Steuer, Kapitale in grös- 
seren oder bleineren Zahlen bestehen, in so 
ferne diese Zahlen nur unter sich im richeigen 
Verhältniße sind. Alle Reklamazionen könt 
nen daher nur auf ein Mißverhältniß zwi- 
schen der Besteuerung ähnlicher Bestzungen, 
und niemals auf die Behauptung eines Miß- 
verhältnißes zwischen den Steuer-Kapitalien 
und den laufenden Güterpreisen gegrändet 
werden. 
Zu C. II. 
Keinem Unserer Unterthanen, wessen 
Standes oder Ranges er sey, lönnen Wir 
das Befugniß einrdumen, gegen die Grund- 
saze, Instrukzionen und Vorschriften, welche 
Wir nach reisen Berathungen für das allge- 
meine Steuer-Provisorium festgesezt haben, 
zu reklamiren. Es sollen daher künftig nicht 
nur alle derlei Beschwerden unerledige zu den 
Akten gelegt, sondern auch verpflichtete 
Sachwalter, welche sich allenfalls zu sol- 
chen Reklamazionen Hebrauchen lassen, in 
eine Geldstrafe zum Besten der Armen, oder 
nach Umständen selbst zum Personal-Arreste 
verurtheilt werden. 
Dagegen machen Wir es Unsern Finanz= 
Direkzionen zur Hflicht, alle bei der Kata- 
strirung durch Versehen unterlaufene Ver- 
stoße, sobald sie zu ihrer Kenneniß gelangen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.