Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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auch  auf  dem  in  der  Fahrtrichtung  rechts  liegenden  Leinpfad  getreidelt  werden.  Die  Er—
laubnis  hierzu  erteilen  die  Schleusenwärter.
3.  Die  Beschädigung  der  Böschung  durch  die  Treidelleine  ist  verboten.

§  18.  Das  Treideln  mit  Hilfe  von  Tieren.

1.  Zwei  oder  mehr  Tiere  sind  hintereinander  zu  spannen.  Die  Kanalverwaltung  kann
hiervon  Ausnahmen  zulassen.

2.  Personen  unter  16  Jahren  dürfen  zur  Führung  der  Treideltiere  nicht  verwendet
werden.

3.  Die  zur  Treidelei  benützten  Tiere  müssen  für  den  Dienst  geeignet  und  gut  genährt
sein;  die  Kanalverwaltung  kann  im  Interesse  des  Tierschutzes  besondere  Vorschriften  über
die  Ausübung  der  Treidelei  erlassen.

§  19.  Schleppzüge.
Schiffe  hintereinander  zu  kuppeln  ist  gestattet,  soweit  hierdurch  nicht  Störungen  des
Schiffahrtsbetriebes  hervorgerufen  werden.

§  20.  Fahrt  in  der  Kanalmitte.

Die  Schiffe  haben  während  der  Fahrt  die  Mitte  des  Kanalbettes,  auf  den  Flußstrecken
  die  Mitte  der  Fahrrinne  einzuhalten.

8  21.  Abstand  der  Schiffe  voneinander.

Einzeln  fahrende  Schiffe  sowie  Schleppzüge  dürfen  sich  nur  in  Abständen  von  mindestens
  100  m  folgen.  Die  Vorschriften  über  das  Vorfahren  (§  24)  werden  hierdurch  nicht
berührt.

§  22.  Das  Ausweichen.

1.  Jedes  Schiff  muß  einem  entgegenkommenden  Schiffe  die  Hälfte  des  Fahrwassers
freigeben.

2.  Das  Ausweichen  hat  nach  folgenden  Regeln  zu  geschehen:

a)  Werden  beide  Schiffe  von  demselben  Leinpfad  aus  gezogen,
so  hält  sich  das  in  der  Richtung  nach  Nürnberg  fahrende  Schiff  auf  der  Leinpfadseite.
  Das  entgegenkommende  Schiff  weicht  nach  der  anderen  Seite  aus,  senkt
rechtzeitig  das  Zugseil  und  läßt  das  in  der  Richtung  nach  Nürnberg  fahrende
Schiff  mit  gespanntem  Zugseil  darüber  hinwegfahren.

b)  Werden  die  Schiffe  von  verschiedenen  Leinpfaden  aus  gezogen,
so  weicht  jedes  Schiff  nach  seiner  Zugseite  hin  aus.