Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

21 
(Das gleiche Holz Klaftermaaß im Kdnigreiche 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da bei der allerhöchsten Stelle über die 
Vernachläßigung der über die Holzmaaße be- 
stehenden allerhöchsten Vorschriften Klage 
erhoben, und daher an die königliche Oberst= 
Forststelle des Königreichs unterm 4, dieses 
Monats und Jahres die allerhöchste Ent- 
schließung erlassen wurde: 
#. Von OberForstpolizei wegen mit 
4. Strenge darüber zu wachen, daß die Höl- 
4 zer in den Waldungen nach dem bestehen- 
„ den Normalmaaße geschlagen werden, 
so werden zur Befolgung dieses allerhöch- 
sten Auftrages sämtliche Kreis Forstinspek- 
zionen hiermit angewiesen: 
1I. Die in ihrem Forstinspekzions Bezirke 
bestehenden königlichen Forstämter strenge 
anzuhalten, auf das sorgfältigste dafür zu 
wachen, daß die Hölzer, welche von Zeit 
zu Zeit 
a- in den königlichen Staats- 
b. in den Kommunal= 
c. in den Stiftungs= und 
d. in den Privat- 
geschlagen, und dem Verkaufe auf öffent- 
lichen Holzmärkten ausgesezt werden, das 
Normalkängenmaaß haben, und genau hier- 
nach im Walde angefertiget werden, wor- 
für die königlichen Forstämter, in so ferne 
denselben die Oberstforstpoltzeiliche Aufsicht 
in den Privatwaldungen zusteher, persön- 
lich veranewortlich sind. 
Waldun- 
gen 
22 
2. Durch die einschlägigen königlichen 
Revierförster und Forstwartr find dieß- 
falls in allen den obgenanuren Waldun- 
gen öfter Nachforschungen zu veranstalten, 
ob die geschlagenen und aufgesezten Hölzer 
daselbst, die nicht zum eigenen Bedürfniß 
oder zu einem andern Zwecke, sondern zum 
öffentlichen Verkaufe bestimmt find, 
auch nach dem Normal Holzmaaße angefer- 
tiget seyen. 
Die dagegen Handelnden sind strafbar, 
und müssen daher auch bei ihrer Geriches- 
behörde sogleich angezeigt, und auf geeignete 
Bestrafung bestanden werden. 
3. Dem denunziantischen Forstpersonale 
wird bei jedem solchen Straffalle das ge- 
wäöhnliche Pfandgeld hiermit zugesichert. 
4. Nur allein die Forstrechtshölzer 
welche in dem königlichen mit Forst Dienstbar- 
keiten annoch belasteten Staatswalde an die 
Forstberechtigten abgegeben werden, machen 
eine Ausnahme von der allegirten Holz: 
Klastermaaß Verordnung aus dem erhebli- 
chen und nicht zu beseitigenden Grunde, weil 
wenn dieses Maaß, nach welchem zeither, 
und seit unvordenklichen Zeiten die Forst- 
rechtshölzer an die Berechtigten abgegeben 
wurden, in das Normalmaaß reduzirt wür- 
de, nicht nur die Forstberechtigten an dem 
alten Herkommen gewöhnt, ssch hiebei beein- 
trächtigt glauben, viele und manigfaltige 
Klagen dagegen erheben würden, sondern 
weil auch diese Redukzionen selbst so viel 
Schwierigkeiten und kleinen Bruchtheilen 
unterworfen sind, daß hiebei nothwendiger 
(2°.5)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.