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Königlich -Baierisches
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Regierungsblatt.
I. Stück. München, Mittwoch den 20. März 13875.
Verordnung.
(Die Vorladungs= und Justellgebühren in kontenzlosen
Verhandlungen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die verschiedenen Antraͤge, welche Uns
hinsichtlich der Vorladungs= und Zustellgebühren
der Boten erstattet worden find, verordnen
Wir hiemic, wie folgt:
Den Boten bei den sämtlichen Justiz-Behörden
des Königreiches, so wie denjentgen,
welche die Funkzionen derselben versehen,
sollen bei Vorladungen und Zustellungen
in kontenziosen Verhandlungen künftig
die nämlichen Gebühren zustehen und
verabreicht werden, welche für Fülle der nicht
kontenziosen Gerichtbarkeit nach der provisorischen
Tarordnung vom 8. Oktober
1810. O. 38. u. f. vorgeschrieben sind.
II.
Diese Gebühren sinden jedoch niche statt
bei mündlichen Ladungen, eben so wenig in
den sèogenannten causis domini, in Armensachen,
oder in Weisungen, welche lediglich
von Amtswegen geschehen, dergestalt, daß
hierunter nur die gerlchtlichen Insinuczionen
in streirigen Rechtsfällen im strengsten
Sinne zu verstehen seyen.
III.
Gegenwärtige Anordnung soll nur provisorisch,
und bis zur Herstellung einer
neuen Tarordnung über die kontenziose Gerichtbarkeit
gelten.
München den 16. März r8175.
Aus Seiner kdniglichen Majestät Spezlal
Vollmacht.
Graf von Monegelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General Sekrer-G.
von Geiger.
Bekanntmachungen.
(Prüfungs Konkurs der katholischen Pfarramts=Kandidaten
im Regenkreise.)
Das königliche General Kommissariat
des Regenkreises hat für die nach einem jeden
Zeitraume von zwei Jahren festgesezte
Prufung der katholischen Pfarramts Kandidaten
den 3. Juli l. J., und die folgenden
Tage bestimme. Das Verfahren bei
derselben richtet sich nach der im VII. Sencke
des Regierungsblatts vom Jahre 1307
C15)