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II.
wenn das Gericht in der Form oder an dem
Inhalte der Anzeige und deren offiziellen Mit-
theilung etwas Wesentliches vermißr, so
hat dasselbe an die einschlägige Administra-
tiv Behörde die alsbaldige Ersezung ohne
persönliche Stellung oder Vernehmung des
Anzeigers zu gesinnen.
III.
Wenn das Gericht in einem besondern
Falle im Verlaufe des Prozesses die persön-
liche Stellung und Vernehmung desjenigen,
welcher bei seiner vorgesezten Administratio
Behörde die ämtliche Anzeige gemacht hat,
durchaus nothwendig machen sollte, so muß
diese von der ihm vorgesezten Administrativ
Beherde jederzeit requirirt werden.
IV.
Wenn diese die Stellung aus gesezlichen
Gruͤnden, z. B. des Art. 204. Nr. 3. des
Strafgesezbuches, verweigern zu koͤnnen
glaubt, so soll das Gericht alsbald davon
in Kenntniß gesezt, und von beiden Behör-
den an die einschlaͤgigen Ministerien Bericht
erstattet werden.
Von dieser Unserer allerhoͤchsten Ent-
schliessung haben Wir unterm Heutigen saͤmt-
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liche geheimen Miristerien zur Anweisung
der einschlägigen Behörden in Kenntniß ser
zen lassen, und wollen zugleich, daß dieselbe
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Wissenschaft gebracht werde.
Wien den 24. Märg 1315.
Max Jo (ep h.
Bekanntmachungen.
Herrschafts und Ortsgerichte.
Seine königliche Majestät genehmigten auf
den Antrag der einschlägigen General Kreis-
Kommissariate die Bildung folgender Orts-
gerichte:
Im Mainkreisc.
(Ortsgericht Brand.)
Das Patrimonialgericht des Johann Fried-
rich Christian Freiherrn von Lindenfels zu
Brand wird in ein Ortsgericht verwan-
delt. Dasselbe begreist den Ort Brand mit
der Siegelmühle, und dafelbst 31 gesessene
Familien im Landgerichte Wunstedel.
München den 25. Mäcrz 1815.
(Ortsgericht Schönreuth.) "
Bei dem Lehen Schönreuth, auf wel-
ches die Brüder von Cammerloherbelehnt
sind, wird auf folgende Weise ein Ortsgericht