Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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II. 
wenn das Gericht in der Form oder an dem 
Inhalte der Anzeige und deren offiziellen Mit- 
theilung etwas Wesentliches vermißr, so 
hat dasselbe an die einschlägige Administra- 
tiv Behörde die alsbaldige Ersezung ohne 
persönliche Stellung oder Vernehmung des 
Anzeigers zu gesinnen. 
III. 
Wenn das Gericht in einem besondern 
Falle im Verlaufe des Prozesses die persön- 
liche Stellung und Vernehmung desjenigen, 
welcher bei seiner vorgesezten Administratio 
Behörde die ämtliche Anzeige gemacht hat, 
durchaus nothwendig machen sollte, so muß 
diese von der ihm vorgesezten Administrativ 
Beherde jederzeit requirirt werden. 
IV. 
Wenn diese die Stellung aus gesezlichen 
Gruͤnden, z. B. des Art. 204. Nr. 3. des 
Strafgesezbuches, verweigern zu koͤnnen 
glaubt, so soll das Gericht alsbald davon 
in Kenntniß gesezt, und von beiden Behör- 
den an die einschlaͤgigen Ministerien Bericht 
erstattet werden. 
Von dieser Unserer allerhoͤchsten Ent- 
schliessung haben Wir unterm Heutigen saͤmt- 
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liche geheimen Miristerien zur Anweisung 
der einschlägigen Behörden in Kenntniß ser 
zen lassen, und wollen zugleich, daß dieselbe 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Wissenschaft gebracht werde. 
Wien den 24. Märg 1315. 
Max Jo (ep h. 
  
Bekanntmachungen. 
Herrschafts und Ortsgerichte. 
  
Seine königliche Majestät genehmigten auf 
den Antrag der einschlägigen General Kreis- 
Kommissariate die Bildung folgender Orts- 
gerichte: 
Im Mainkreisc. 
(Ortsgericht Brand.) 
Das Patrimonialgericht des Johann Fried- 
rich Christian Freiherrn von Lindenfels zu 
Brand wird in ein Ortsgericht verwan- 
delt. Dasselbe begreist den Ort Brand mit 
der Siegelmühle, und dafelbst 31 gesessene 
Familien im Landgerichte Wunstedel. 
München den 25. Mäcrz 1815. 
(Ortsgericht Schönreuth.) " 
Bei dem Lehen Schönreuth, auf wel- 
ches die Brüder von Cammerloherbelehnt 
sind, wird auf folgende Weise ein Ortsgericht
	        
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