Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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bei  Wirthschafts-Gebaͤuden:  wie  viel  Staͤlle,  auf  wie  viel  Vieh,  Remisen  auf
wie  viel  Wagen  u.  s.  w.  das  Gebaͤude  umfaßt.

In  der  eilften  Spalte  wird  die  Lage  des  Gebäudes  gegen  seine  Umgebungen,
  besonders  in  Hinsicht  auf  Feuersgefahr  von  außen,  und  Schwierigkeie
oder  Leichtigkeit  der  Rettung  bei  entstehendem  Brande,  beschrieben.  ·

In  der  jiste  Spalte  wird  der  dermalige  Zustand  des  Gebäudes  in
den  einzelnen  Theilen,  nach  der  Ordnung  der  vorigen  Kolumnen,  allgemein  und
besonders  so  angegeben,  daß  daraus  auf  den  Werth  geschlossen  werden  kann.
Die  Angabe  des  Alters  des  Gebäudes  ist,  wenn  auch  nur  ungefähr,  wo  sie  zu
haben,  nothwendig-  ·

Die  dreizehnte  Spalte  ist  zur  Bemerkung  solcher  Umstaͤnde,  die  außerdem
  zur  Beurtheilung  der  Feuergefaͤhrlichkeit  und  des  dermaligen  Werths  des
Gebdudes  noch  nuͤtzlich  feyn  koͤnnen,  aufbehalten,  z.  B.  wenn  das  Gebaͤude  zuletzt
  bedeutend  reparirt  worden,  ob  feuergefährliche  Gewerbe  darin  betrieben  werden,
  oder  nicht  u.  s.  w.

»  der  vierzehnten  Spalte  endlich  wird  die  Summe,  mit  welcher  der
Sigenthümer  sein  Gebdude  zu  versichern  wünscht,  in  Preußischem  Kourant  angegeben.

Wenn  das  Gebäude  ekwa  im  Innern  an  einer  Stelle  im  Werth  sehr
von  der  andern  abweicht,  z.  B.  wenn  in  diesen  oder  jenen  Zimmern  kostbarere,
verbrennliche,  zum  Gebaude  gehörige  Einrichtungen  gemacht  worden  sind,  so  muß
solches  in  der  passenden  Spalte  kurz,  allenfalls  mie  Angabe  des  Werths  der  Anlagen,
  bemerkt  werden,  damit  nach  etwanigem  partiellem  Brande  bei  der  Abschätung
  darauf  Rücksicht  genommen  werden  kann,  und  es  bleibt  Sache  des
Arfertigens  der  Beschreibung,  dergleichen  Umstände  nicht  zu  übergehen,  weil  darauf
  hernach  nicht  gerücksichtigt  werden  kann,  und  eine  Angabe  nach  dem  Brande
gar  nicht,  oder  nur  durch  weitläuftige  Aufstellung  von  Zeugen  stattfindet.

»  Durch  beiliegendes  ausgefuͤlltes  fingirtes  Beispiel  wird  die  Einrichtung
der  Beschreibungen  nach  den  obigen  Vorschriften  vollkommen  deutlich.

Uebrigens  muß  bei  der  Beschreibung  mit  der  strengsten  Wahrheit  verfahren
  werden.  «

»  Ob  der  Eigenthuͤmer  die  Beschreibung  selbst  anfertigen,  oder  von  irgend
einem  Sachverstaͤndigen  anfertigen  laffen  will,  bleibt  ihm  gaͤnzlich  uͤberlassen,  doch
muß  er  im  letzteren  Falle  solche  mit  unterschreiben,  um  dadurch  zu  bezeugen,  daß
er  solche  als  richrig  anerkennt.

 

Jahrgang  1876.  Q  Schema.