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Zwelter Titel.
Von. der Regulirung und Beschrän-
kung der Gemeinde Ausgaben.
Nrt# 9.
Die ständigen Ausgaben der Gemeinden
zu ordentlichen Zwecken sollen eben so, wie
es der Art. 1. ruͤcksichtlich der Einnahmen
verordnet, mit Strenge revidirt, und dar—
uͤber ein Etat gebildet werden, dessen An-
säze sich allenthalben auf das wahre Maaß
wirklicher Bedürfnisse, unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der Hilfsmittel, beschränken.
mussen.
Art. 10.
Die Bestreitung gewöhnlicher und
nöthiger Ausgaben, welche theils sich auf
die genehmigten Etats gründen, theils, wie
alle Ausgaben auf Unterhaltung schon be-
stehender Anstalten, so wie auf Repara-
turen an Gebäuden, Strassen: und Wasser-
bauten, unvermeidlich sind, wird der An-
ordnung der unteren Beherden überlassen,
in so ferne hiezu die ordentlichen Einkünfte
der betreffenden Gemeinde zureichen.
Art. 11.
Sollten aber für solche Ausgaben die
Fonds mangeln, oder unzureichend seyn,
so müssen dieselben, so wie alle übrigen nicht
ctatsmäßigen Ausgaben vorerst der Prufung
der obern Kreisbehörden unterworfen, und
zur Beischaffung der nöthigen Mittel muß
die allerhöchste Bewilligung erbeten werden.
Art. 12.
Zur Ergänzung der unzureichenden Mit-
btel sind, so viel nur immer möglich, Na-
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turalleistungen zu benuͤzen, und Geld-
zuschüsse aus den Gemeinde Kassen nur
für den dussersten Fall zu gestatten.
Art. 13.
Die Foderungen für die Armenpflege
insbesondere sollen dadurch vermindert wer-
den, daß die Polizei Behörden allenthalben
die geeigneten nach den Lokalverhältnissen
bemessenen Einleitungen dahin treffen, den
Armen Beschäftigung und Verdienst zu ver-
schaffen.
Art. 14.
Es wird untersagt, Besoldungen für
Dienste auszuwerfen, welche entweder von
einzelnen Gemeindegliedern, nach einer be-
stimmten Reihefolge, unentgeltlich, oder
gegen Einräumung besonderer Vortheile und
Ausszeichnungen verrichtet werden mögen,
oder wofür die Belohnung von einzelnen
Mitgemeinen, zu deren Vortheil sie gerei-
chen, mit Billigkeit gesodert werden kann.
Art. 15. «
Neue Anschaffungen, und die
Bewilligung von Gehalten und Un-
terstüzungen, wo solche nicht umgangen
werden können, sollen nur nach vorgängi-
ger aufmerksamer Prüfung der darnber ge-
machten Amräge, nach Maßgabe des Zu-
standes der ordentlichen Gemeinde Einkünfte,
und nur in Folge allerhöchster Genehmigung,
statt haben.
Art. 16.
Dasselbe gilt von Anträgen auf Anle-
gung neuer Häuser, neuer Stras
sen und Wasserbauten; und bei ob-
)