Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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waltender Unzulaͤnglichkeit des Gemeinde- 
Vermoͤgens zu dem desfallsigen Aufwande, 
soll das Erfoderniß an baarem Gelde, so 
fern solches nothwendig und unverschieblich 
aufgebracht werden muß, durch Anleihen, 
gegen Zuruͤckzahlung aus den ordentlichen 
Gemeinde Einkünften in billigen Fristen ge- 
deckt werden. 
Art. 17. 
Die bestehenden Gemeinde Schul- 
den sind unverweilt einer strengen Liquida- 
zion zu unterziehen, und nach sorgfältiger 
Prüfung der Schuldtitel, der gesezlichen Be- 
schaffenheit derselben, der wirklichen Ver- 
einnahmung und Verwendung der aufgenom- 
menen Summen, so wie der wahren Gräöße 
derselben, die desfallsigen Hastungen der 
Gemeinden endlich ins Reine zu sezen. Die 
untern Polizei= und obern Kreis Behörden 
sind für jede Nachlässigkeic hierunter eben 
so verantwortlich, als für den Vollzug der 
über die Erfodernisse einer giltigen und 
verbindlichen Gemeinde Schuld bestehenden 
Verordnungen. 
Art. 18. 
Eben so werden alle Beamten, welchen 
die Kriegsgeschäfte in den Städten und auf 
dem Lande übertragen sind, für alle jene 
Nachtheile verantwortlich erklärt, welche 
den Gemeinden durch unterlassene Ein- 
sammlung der Behelfe zur Liquidazion der 
getragenen Kriegslasten verursacht werden. 
  
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Dritter Titel. 
Von der Regulirung und Beschrän= 
kung der GemeindeUmlagen. 
Art. 10. 
Wenn, ungeachtet der den Gemeinden 
nunmehr geöffneren besondern Hilfsquellen, 
und ungeachtet der bezielten Verminderung 
der baaren Gemeinde Ausgaben, in einzelnen 
Fällen dennoch die Nothwendigkeit einer Er- 
hebung von Umlagen eintreten sollte, so dür- 
sen solche, in sofern sie als Beischläge zu 
den direkten ordentlichen Staate Auflagen 
eingebracht werden, niemals und unter 
keiner Bedingung den sechsten Theil 
dieser Auflagen überschreiten. 
Art. 20. 
Auf eben dieses Maaß ist auch für je- 
des einzelne Jahr jene Umlage beschránkt, 
welche erfoderlich ist, um die Lasten der ver- 
flossenen Kriegsjahre auszugleichen; und es 
wird auch hier die Voraussezung unter- 
stellt, daß eine solche Umlage nur als Nach- 
hilfe, wenn die Gemeinden den treffenden 
Betrag nicht aus andern ihnen zu Gebote 
stehenden Mitteln leisten können oder wollen, 
Plaz greifen dürfe. 
Art. 21. 
Wenn der Drang des Kriegs eine hoͤhere 
Belegung, uͤber das gesezliche Maaß, fuͤr 
den Augenblick unvermeidlich macht, so soll 
der Mehrbeitrag immer nur als Vorschuß 
betrachtet werden, welcher durch die allge- 
meine Ausgleichung vergütet werden muß. 
Art. 22. 
Im Falle, daß der Beischlag auf eine
	        
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