Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Gattung der verschiedenen Steuern höher, 
als zum sechsten Theile berechnet werden 
wollte, soll diese Höherung bei dem Zu- 
schlag auf die übrigen Steuer Gattungen in 
Abrechnung kommen, sonach bei diesen der 
Beischlag niedriger, als auf den sechsten 
Theil gesezt werden, oder gar unterbleiben. 
« Art. 23. 
Alle Beischlaͤge zu ordentlichen Staats- 
Auflagen, sobald sie einen aliquoten Theil 
dieser Auflagen ausmachen, sind nicht nach 
ihrem SollErtrage, sondern nach ihrem 
wirklichen Ertrage, somit nach Abrechnung 
der Nachlaͤsse und Freijahre zu be- 
rechnen und zu erheben; und die Steuer- 
Beischláge insbesondere sind nicht auf das 
Scteuer Kapital oder einzelne Simplen, son- 
dern auf den Gesammtbetrag aller in einem 
Jahre ausgeschriebenen Simplen zu legen. 
Art. a4. 
Naturalumlagen, welche in Abga- 
ben von Getreid, Holz, oder andern Hro- 
dukten bestehen, werden in das gesezliche 
Sechstheil, nach einem billigen Mittelpreise, 
eingerechnet. 
Art. 25. 
Dagegen soll, was die NaturalLel= 
stungen an Hand= und Spannfrohnen be- 
trifft, von der Einrechnung in das vorge- 
schriebene Sechscheillumgang genommen wer- 
den, jedoch das Maximum dieser Leistun- 
gen zu ordentlichen Zwecken im Allgemeinen 
auf fünf Tage im Jahre für die Handfröh-- 
ner, und für die Verpflichteten zum Spann- 
dienst auf drei Tage von jedem Paar Zug- 
  
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pferde, so wie auf zwei Tage von jedem 
Paar Zugochsen festgesezt seyn. 
Art. 26. 
Die Verordnung vom 16. August 1810, 
die Ausschreibung und Erhebung der Kriegs- 
und KommunalUmlagen betreffend, wird 
erneuert, mit dem Anhange, daß außer den 
als ständig genehmigten Abgaben zu den 
Gemeinde Kassen, durchaus keine direkte oder 
indirekte Umlage an Geld und Natura- 
lien unter irgend einem Vorwande statt fin- 
den dürfe, welche nicht die allerhöchste spe- 
zielle Genehmigung erhalren hat, und durch 
das Regierungsblatt ausgeschrieben ist; und 
daß Beamten, welche dagegen handeln, 
nicht nur mit der durch die angeführte Ver- 
ordnung festgesezten Disziplinar Strafe, son- 
dern auch nach Umständen mit jenen Stra- 
fen belegt werden sollen, welche das Straf- 
gesezbuch gegen Verlezungen der Amtspflich- 
ten, und gegen Mißbrauch oder unbefugte 
Anmaßung der Amtsgewalt bestimmr. 
Vierter Titel. 
Von der Mitwirkung der Gemein- 
den in den Angelegenheiten ih- 
res Vermögens. 
Art. 27. 
Den Gemeinden soll die Verwaltung ih- 
res Vermögens unter denjenigen Bestim- 
mungen überlassen werden, welche bei der 
Revision der Edikte über das Gemeindewe“ 
sen ndher werden festgesezt werden. 
Art. 28. 
Vorldufig, und sogleich nach Verkün= 
(26)
	        
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