Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstaͤnde  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstaͤnde  bleiben  auch  bei
der  Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.

2)  Von  Gegenstaͤnden,  welche  nach  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifs,  beim  Eingange
  oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Faͤllen  zusammengenommen,  mit  weniger
als  :  Thaler  vom  Preußischen  Centner  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Centner,  oder
nach  Maaß  oder  Stuͤckzahl  belegt  sind,  ist  in  der  Regel  als  Durchgangsabgabe
der  Betrag  jener  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zu  entrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder  beide  zusammen,
  Thaler  vom  Preußischen  Centner  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Centner
erreichen  oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur  jener  Saß  von  1  Thaler  vom
Preußischen  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Cemner,  ingleichen  für  Vieh-  und  zwar:

vom  Stuͤ
a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln.  14Rthlr.  oder  2fl.  20  kr.
b)  von  Ochsen  und  Stieren—  —  1—  45  —
c)  von  Kühen  und  Rinden—  ———5241—
d)  von  Schweinen  und  Schaafvieh.  ———  17—
als  Durchgangsabgabe  entrichtet,  soweit  nicht  nachfolgend  für  den  Transit  auf
gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenstände  ausnahmsweise  höhere  oder  geringere
  Säße  fesigestellt  sind.
Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Abschnitt.

Von  nachfolgenden  Waaren  wird,  wenn  sie  rechts  der  Oder,  seewärts  oder  landwärts,
von  Memel  bis  Berun  (die  Straße  über  Neu-Berun  ausgeschlossen)  eingehen,  deSsgleichen
durch  die  Odermündungen  ein=  und  rechts  der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen  aber  mit
Einschluß  der  Straße  über  Neu-Berun,  ausgehen;  ferner:  anderöwo  links  der  Oder  zuerst
eingehen,  und  rechts  der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Strafe
über  Neu-Berun,  ausgehen,  erhoben:

Vom  Preuß.  Vom
Centner:  oll-Center:
Riblr.  Sat.  f.  tr.
—#

 

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abtheilung,  Art.  2.  c.  ),
feinen  Blei-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,  Glas=  und  Holzwaaren
(5.  c.)  (4A.  b.)  (6.  d.  5.)  (lo.  e.)  (12.1.);  ferner  von  Pappwaaren,
  feiner  Seife,  seinen  Steinwaaren,  feinen  Strohgeflechten,
  Porzellanwaaren,  Wachs=  und  fseinen  Zinnwaaren  (27.  d.)
(Sl.  c.)  (35.  b.  )  (36.  b.  u.  c.)  (5S.  g.  u.  h.)  (40.  c.)  (33.  b.);
neuen  Kleidern  (18.);  kurzen  Waaren  (20.);  gebleichter,  gefärbter
  oder  gedruckter  Leinwand  und  andern  leinenen  Stuhl-