Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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dig machen, so wie diejenigen, welche durch 
beförderte und gründliche Arbeiten sich aus- 
zeichnen, Uns anzuzelgen, damie Wir das 
Verdienst belohnen, die Nachläßigen zur 
Ordnumng anhalten, und die Unverbeßerlichen 
der gesezlichen Strafe unterwerfen können. 
Werden Beschwerden über Justiz Verzöge- 
rung gegründet befunden, so ist das schul- 
dige Gerichts Mitglied in die hierdurch ver- 
ursachten Kosten unnachsichtlich zu verur- 
theilen. 
Wie versehen Uns zu den Gerichten, 
daß sie die durch gegenwärtige Verordnung 
  
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bewirkte Erleichkerung ihrer Geschäfts Re- 
chenschafe und Arbelten, und das dadurch 
bewiesene Zutrauen dankbar erkennen, und 
unausgesezt zu verdienen, dann hierdurch 
den Wiedereintrite einer strengeren Geschäfts= 
Konerole im Allgemeinen oder im Einzelnen 
für immer zu enefernen sich bestreben wer- 
den. München den 13. Juni 1815. 
Mar Josepp. 
Graf Relgersberg. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretaͤr 
von Nemmer. 
  
Lit. A. 
Strafgerichtliche Tabelle 
des 
koͤniglichen (Stadt- oder Land-) Gerichts N. im N. Kreise 
für das I. (I1 u. s. f.) Quartal des Jahres 1815. 
  
  
  
I. II. III. IV. V. VI. VII 
Vor= und Zuna= Ungeschul- Anfang Verhaftung, J Dermalige 23n 
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