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stehe, dann wie die zu demselben gehörenden
Aktiv Foderungen versichert seyen, muß
in der Kolumne IV. genau angegeben werden.
.
Z.4-.InvekleztenKofumnebeiden
Bemerkungen ist anzuführen, zu welcher Zeit
und aus welcher Ursache die Pflegschaft aufhörte;
wo dieses wegen eslangter Großjährigkeit
erfolgt, da muß die Zeit, zu welcher
das Vermögen samt der Schluß Rechr
nung ausgehändigt wurde, genan ausge'
druͤckt seyn. Das Absolutorium des Vormundes
hingegen ist als eine lediglich den
Großjährigen und dessen vorigen Permunde
angehende Sache zu einem Einerag in die
Tabelle durchans nicht geeignet.
. 43. Die Pflegschafts Tabelle wird nur
jahrlich eingesendet. Weil aber die Fertigung
einer jährlichen Tabelle über sämtliche
bestehende Pflegschaften bei den Untergerichten
eine unnöthige Arbeit verursachte, so
sollen, nachdem für das Jahr 1815 auf
1816 die Pflegschafts Tabellen noch einmal
vollständig über sämrliche bestehende Pflegschaften
nach gegenwaͤrtiger Vorschrift eingesendet
wurden, in den folgenden Jahren
nur Ab= und Zugange Tabellen eingeschicke
werden, In welche nach dem nämlichen Formular,
neben den neu hinzugetretenen Pflegschaften,
aus den altern bloß diesenigen aufgenommen
werden, bei welchen sich entweder
an der Person oder dem Vermäögen des
Kuranten eine bedeutende Veränderung erheben
har; im lezten Falle ist der Numer
der Tabelle das Jahr beizusezen, in welchem
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die Pflegschaft das erstemal in einer Tabelle
erschienen ist.
E. Ueber die Korrespondenz mit
auswärtigen Seellen.
G. 44. Hinsichtlich der tabellarischen Anzeigen
über die Korrespondenz mit auswärtigen
Stellen belassen Wir es bei den bisherigen
Vorschriften.
II. Ti1I.
Von Einsendung der Tabellen und von
der Aufsicht uber die Erledigung der
untergerichtlichen Geschäfte.
G. 45. Die strafgerichtlichen Tabellen
sind für den 1. Jänner bis 31. März als
das erste Quartal, und so von drei zu drei
Monaten für die vier Quartale des Jahres
an das Appellazlonsgericht des Kreises
einzuschicken. Jedes Untersuchungs Gericht
muß die Quartal Tabelle so zeitig absenden,
oder auf die Post, gegen einen den
Inhalt genau bezeichnenden Postschein geben,
daß sie längstens in acht Tagen bei dem
Aoppellazionsgerichte eintreffen kann.
G. 30. Die Zivilprozeß Tabelle wird für
jedesmal sechs Monate gefertigt, das erste
Semester läuft also vom 1. Jänner bis zum
30. Juni, das zweite Semester vom 1. Juli
bis zum 31. Dezember. Fur dieses Jahr
werden die Tabellen nur im zweiten Semester
eingesendee. Uebrigens sollen die Semestral
Tabellen so zeitig abgeschickr werden, daß
sie bei dem unmittelbar vorgesezten Obergerichte,
worunter auch die Mediat Justiz-