Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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stehe,  dann  wie  die  zu  demselben  gehörenden
  Aktiv  Foderungen  versichert  seyen,  muß
in  der  Kolumne  IV.  genau  angegeben  werden.
  .

Z.4-.InvekleztenKofumnebeiden
Bemerkungen  ist  anzuführen,  zu  welcher  Zeit
und  aus  welcher  Ursache  die  Pflegschaft  aufhörte;
  wo  dieses  wegen  eslangter  Großjährigkeit
  erfolgt,  da  muß  die  Zeit,  zu  welcher
  das  Vermögen  samt  der  Schluß  Rechr
nung  ausgehändigt  wurde,  genan  ausge'
druͤckt  seyn.  Das  Absolutorium  des  Vormundes
  hingegen  ist  als  eine  lediglich  den
Großjährigen  und  dessen  vorigen  Permunde
angehende  Sache  zu  einem  Einerag  in  die
Tabelle  durchans  nicht  geeignet.

.  43.  Die  Pflegschafts  Tabelle  wird  nur
jahrlich  eingesendet.  Weil  aber  die  Fertigung
  einer  jährlichen  Tabelle  über  sämtliche
bestehende  Pflegschaften  bei  den  Untergerichten
  eine  unnöthige  Arbeit  verursachte,  so
sollen,  nachdem  für  das  Jahr  1815  auf
1816  die  Pflegschafts  Tabellen  noch  einmal
vollständig  über  sämrliche  bestehende  Pflegschaften
  nach  gegenwaͤrtiger  Vorschrift  eingesendet
  wurden,  in  den  folgenden  Jahren
nur  Ab=  und  Zugange  Tabellen  eingeschicke
werden,  In  welche  nach  dem  nämlichen  Formular,
  neben  den  neu  hinzugetretenen  Pflegschaften,
  aus  den  altern  bloß  diesenigen  aufgenommen
  werden,  bei  welchen  sich  entweder
  an  der  Person  oder  dem  Vermäögen  des
Kuranten  eine  bedeutende  Veränderung  erheben
  har;  im  lezten  Falle  ist  der  Numer
der  Tabelle  das  Jahr  beizusezen,  in  welchem

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die  Pflegschaft  das  erstemal  in  einer  Tabelle

  erschienen  ist.

E.  Ueber  die  Korrespondenz  mit
auswärtigen  Seellen.

G.  44.  Hinsichtlich  der  tabellarischen  Anzeigen
  über  die  Korrespondenz  mit  auswärtigen
  Stellen  belassen  Wir  es  bei  den  bisherigen
  Vorschriften.

II.  Ti1I.
Von  Einsendung  der  Tabellen  und  von
der  Aufsicht  uber  die  Erledigung  der
untergerichtlichen  Geschäfte.

 

G.  45.  Die  strafgerichtlichen  Tabellen
sind  für  den  1.  Jänner  bis  31.  März  als
das  erste  Quartal,  und  so  von  drei  zu  drei
Monaten  für  die  vier  Quartale  des  Jahres
  an  das  Appellazlonsgericht  des  Kreises
  einzuschicken.  Jedes  Untersuchungs  Gericht
  muß  die  Quartal  Tabelle  so  zeitig  absenden,
  oder  auf  die  Post,  gegen  einen  den
Inhalt  genau  bezeichnenden  Postschein  geben,
  daß  sie  längstens  in  acht  Tagen  bei  dem
Aoppellazionsgerichte  eintreffen  kann.

G.  30.  Die  Zivilprozeß  Tabelle  wird  für
jedesmal  sechs  Monate  gefertigt,  das  erste
Semester  läuft  also  vom  1.  Jänner  bis  zum
30.  Juni,  das  zweite  Semester  vom  1.  Juli
bis  zum  31.  Dezember.  Fur  dieses  Jahr
werden  die  Tabellen  nur  im  zweiten  Semester
  eingesendee.  Uebrigens  sollen  die  Semestral
  Tabellen  so  zeitig  abgeschickr  werden,  daß
sie  bei  dem  unmittelbar  vorgesezten  Obergerichte,
  worunter  auch  die  Mediat  Justiz-