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dig machen, so wie diejenigen, welche durch
beförderte und gründliche Arbeiten sich auszeichnen,
Uns anzuzelgen, damie Wir das
Verdienst belohnen, die Nachläßigen zur
Ordnumng anhalten, und die Unverbeßerlichen
der gesezlichen Strafe unterwerfen können.
Werden Beschwerden über Justiz Verzögerung
gegründet befunden, so ist das schuldige
Gerichts Mitglied in die hierdurch verursachten
Kosten unnachsichtlich zu verurtheilen.
Wie versehen Uns zu den Gerichten,
daß sie die durch gegenwärtige Verordnung
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bewirkte Erleichkerung ihrer Geschäfts Rechenschafe
und Arbelten, und das dadurch
bewiesene Zutrauen dankbar erkennen, und
unausgesezt zu verdienen, dann hierdurch
den Wiedereintrite einer strengeren Geschäfts=Konerole
im Allgemeinen oder im Einzelnen
für immer zu enefernen sich bestreben werden.
München den 13. Juni 1815.
Mar Josepp.
Graf Relgersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretaͤr
von Nemmer.
Lit. A.
Strafgerichtliche Tabelle
des
koͤniglichen (Stadt- oder Land-) Gerichts N. im N. Kreise
für das I. (I1 u. s. f.) Quartal des Jahres 1815.
I. II. III. IV. V. VI. VII
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