Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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dig  machen,  so  wie  diejenigen,  welche  durch
beförderte  und  gründliche  Arbeiten  sich  auszeichnen,
  Uns  anzuzelgen,  damie  Wir  das
Verdienst  belohnen,  die  Nachläßigen  zur
Ordnumng  anhalten,  und  die  Unverbeßerlichen
der  gesezlichen  Strafe  unterwerfen  können.
Werden  Beschwerden  über  Justiz  Verzögerung
  gegründet  befunden,  so  ist  das  schuldige
  Gerichts  Mitglied  in  die  hierdurch  verursachten
  Kosten  unnachsichtlich  zu  verurtheilen.


Wie  versehen  Uns  zu  den  Gerichten,
daß  sie  die  durch  gegenwärtige  Verordnung

 

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bewirkte  Erleichkerung  ihrer  Geschäfts  Rechenschafe
  und  Arbelten,  und  das  dadurch
bewiesene  Zutrauen  dankbar  erkennen,  und
unausgesezt  zu  verdienen,  dann  hierdurch
den  Wiedereintrite  einer  strengeren  Geschäfts=Konerole
  im  Allgemeinen  oder  im  Einzelnen
für  immer  zu  enefernen  sich  bestreben  werden.
  München  den  13.  Juni  1815.
Mar  Josepp.
Graf  Relgersberg.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  Sekretaͤr
von  Nemmer.

 

Lit.  A.

Strafgerichtliche  Tabelle
des
koͤniglichen  (Stadt-  oder  Land-)  Gerichts  N.  im  N.  Kreise
für  das  I.  (I1  u.  s.  f.)  Quartal  des  Jahres  1815.

 

 

 

I.  II.  III.  IV.  V.  VI.  VII

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