41
Koͤniglich—
Baierisches 482
Regierungsblatt.
XXvVI. Stück. München,
Mittwoch den ar. Juni 1818.
Verordnungen.
(Die Umwandlung der gemeinen Lehen in andere
Grundvertrige oder in freies Elgenthum betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Ur die durch Unser Edikt vom 7. Juli 1808
vorgeschriebene bis jezt aber in den meisten
Kreisen durch verschiedene Schwierigkeiten
aufgehaltene Umwandlung Unserer gemeinen
ehen in andere Grundverträge, oder in
freies Eigenthum niche nur zu beschleunigen,
sondern auch in einen regelmäßigeren, und
dabei doch einfachern Gang zu leiten, und
mit der Bestimmtheit und Strenge allgemeiner
Vorschriften die billige Berücksichtigung
der großen Mannigfaltigkeit besonderer
Verhälenisse zu verbinden, haben Wir näthig
gefunden, die einschlägigen Bestimmungen
Unseres erwähnten Eoiktes durch folgende
allgemeine Vererdnung theils abzuändern,
theils zu erweitern und zu erklären:
Abschnitt I.
Von der gesezlichen Nothwendigkeit
der Lehen Umwandlung.
S. 1. Alle gemeinen Lehen, welche unter
der Verwaltung Unserer allgemeinen und besondern
Rentämter stehen, müssen in freies
Eigenthum, oder in andere Grundverträge
umgewandelt werden.
S. 2. Güter, welche nur uneigentlich Lehen
genanmt werden, ihrer Natur nach aber
vielmehr zu der Gattung der Erb, oder Zinsgüter
gehören, sind von der Lehenlmwandkung
ausgenommen.
Die Bedingungen des Freikaufes solcher
Gürer wird demnächst eine besondere Verordnung
festsezen.
6. 3. Lehen, deren Heimfall als nahe zu
betrachten ist, weil sie auf sehr wenigen Augen
ruhen, sind von der Umwandlung gleichfalls
ausgenommen. Die Bestzer solcher Lehen
können jedoch zum feeien Eigenthume
derselben gelangen, wenn ste einen dem wahren
Werthe nahe kommenden Kaufschilling
entrichten.
Abschnitt II.
Von der gütlichen Ausgleichung.
H. 4. Die in dem behenedikte C. 12. ge-Hebene
Frist zur gürlichen Ausgleichung wird
bis zum 1. Jänner 1817 erstreckt. Wer
binnen dieser Frist, welche in keinem Falle
mehr verlängert werden soll, bei dem
einschlagenden Rentamte auf die Umwand-(31)