Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich—

Baierisches  482

Regierungsblatt.

 

XXvVI.  Stück.  München,

Mittwoch  den  ar.  Juni  1818.

 

Verordnungen.

 

(Die  Umwandlung  der  gemeinen  Lehen  in  andere
Grundvertrige  oder  in  freies  Elgenthum  betreffend.)


Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Ur  die  durch  Unser  Edikt  vom  7.  Juli  1808
vorgeschriebene  bis  jezt  aber  in  den  meisten
Kreisen  durch  verschiedene  Schwierigkeiten
aufgehaltene  Umwandlung  Unserer  gemeinen
ehen  in  andere  Grundverträge,  oder  in
freies  Eigenthum  niche  nur  zu  beschleunigen,
sondern  auch  in  einen  regelmäßigeren,  und
dabei  doch  einfachern  Gang  zu  leiten,  und
mit  der  Bestimmtheit  und  Strenge  allgemeiner
  Vorschriften  die  billige  Berücksichtigung
  der  großen  Mannigfaltigkeit  besonderer
Verhälenisse  zu  verbinden,  haben  Wir  näthig
gefunden,  die  einschlägigen  Bestimmungen
Unseres  erwähnten  Eoiktes  durch  folgende
allgemeine  Vererdnung  theils  abzuändern,
theils  zu  erweitern  und  zu  erklären:

Abschnitt  I.

Von  der  gesezlichen  Nothwendigkeit

der  Lehen  Umwandlung.
S.  1.  Alle  gemeinen  Lehen,  welche  unter
der  Verwaltung  Unserer  allgemeinen  und  besondern

  Rentämter  stehen,  müssen  in  freies
Eigenthum,  oder  in  andere  Grundverträge
umgewandelt  werden.

S.  2.  Güter,  welche  nur  uneigentlich  Lehen
  genanmt  werden,  ihrer  Natur  nach  aber
vielmehr  zu  der  Gattung  der  Erb,  oder  Zinsgüter
  gehören,  sind  von  der  Lehenlmwandkung
  ausgenommen.

Die  Bedingungen  des  Freikaufes  solcher
Gürer  wird  demnächst  eine  besondere  Verordnung
  festsezen.

6.  3.  Lehen,  deren  Heimfall  als  nahe  zu
betrachten  ist,  weil  sie  auf  sehr  wenigen  Augen
  ruhen,  sind  von  der  Umwandlung  gleichfalls
  ausgenommen.  Die  Bestzer  solcher  Lehen
  können  jedoch  zum  feeien  Eigenthume
derselben  gelangen,  wenn  ste  einen  dem  wahren
  Werthe  nahe  kommenden  Kaufschilling
entrichten.

Abschnitt  II.

Von  der  gütlichen  Ausgleichung.

H.  4.  Die  in  dem  behenedikte  C.  12.  ge-Hebene
  Frist  zur  gürlichen  Ausgleichung  wird
bis  zum  1.  Jänner  1817  erstreckt.  Wer
binnen  dieser  Frist,  welche  in  keinem  Falle
mehr  verlängert  werden  soll,  bei  dem
einschlagenden  Rentamte  auf  die  Umwand-(31)