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Koͤniglich--Baierisches
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Regierungsblatt.
XXV. Stück. München, Mittwoch den 238. Juni 1815.
Verordnung.
(Den Aufschlag von den ansländischen Tahackt-
Blättern betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Batern,
Auf die Uns vorgelegte Beschwerde mehre-
rer inländischen Tabacks Fabrikanten gegen
die in der Verordnung vom 26. Juli 1812
(Reggsbl. XI.II. Stäck, S. 1360. J. 1.)
verfügte Höherung der Maut= und Auf-
schlags Gebühren von den ausländischen Ta-
backs Blättern beschließen Wir, daß vom
Tage der Bekann#machung gegenwärtiger
Verordnung diese erhöhre Austage wieder auf
jene vom 14- Oktober 1811 zu zo kr. Maur,
um a fl. Aufschlag bestimmt gewesene Bele-
zung bis zur allgemeinen Fektstellung der
künstigen Erhebungs Rormen der Tabacks-
Aufschläge herabgeseze werden solle.
München den ro. Juni 1815.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Tuf koniglichen allerhbchsten Befehl
der GeneralSekretaͤr
ron Geiger.
Bekanntmachungen.
0 Den Justand der Pensions Anstalt für ble Witt- «
wen und Waisen der Advokaten betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Durch die Bekanntmachung vom 10. Jult
1813 (Regierungsblate vom 24. Juli 1873,
Stück XXXX. Selte 054 u. f.) wurde der
Zustand der Pensions Anstale für die Witt-
wen und Waisen der Advokaten des König-
reichs öffentlich dargelegt. Wenn die da-
maligen Verhältnisse des Instituts schon so
beschaffen waren, die Mitglieder, so wie dle
Wohlthéter desselben, welche durch freiwilli-
de Goben zu dessen Emporkommen mirgewirke
haben, zu überzeugen, daß ihre geleisteren
Beicräge ganz dem Zwecke der Anstalr, und
den Vorschriften der allerhöchsten Verordnung
vom 27. Juni 18o8 gemäß verwendet wor-
der sind, so i#st die gegenwärtige Lage der-
selben noch mehr geelgner, jene Ueberzeu-
gung zu bestätigen. Nach der allerhöchsten
Willensmeinung Seiner königlichen Mase-
stär, Höchstwelche nicht aufhören, durch
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