Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

505 
Koͤniglich--Baierisches 
506 
Regierungsblatt. 
  
XXV. Stück. München, Mittwoch den 238. Juni 1815. 
Verordnung. 
  
(Den Aufschlag von den ansländischen Tahackt- 
Blättern betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Batern, 
Auf die Uns vorgelegte Beschwerde mehre- 
rer inländischen Tabacks Fabrikanten gegen 
die in der Verordnung vom 26. Juli 1812 
(Reggsbl. XI.II. Stäck, S. 1360. J. 1.) 
verfügte Höherung der Maut= und Auf- 
schlags Gebühren von den ausländischen Ta- 
backs Blättern beschließen Wir, daß vom 
Tage der Bekann#machung gegenwärtiger 
Verordnung diese erhöhre Austage wieder auf 
jene vom 14- Oktober 1811 zu zo kr. Maur, 
um a fl. Aufschlag bestimmt gewesene Bele- 
zung bis zur allgemeinen Fektstellung der 
künstigen Erhebungs Rormen der Tabacks- 
Aufschläge herabgeseze werden solle. 
München den ro. Juni 1815. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Tuf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der GeneralSekretaͤr 
ron Geiger. 
Bekanntmachungen. 
  
0 Den Justand der Pensions Anstalt für ble Witt- « 
wen und Waisen der Advokaten betreffend.) 
  
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Durch die Bekanntmachung vom 10. Jult 
1813 (Regierungsblate vom 24. Juli 1873, 
Stück XXXX. Selte 054 u. f.) wurde der 
Zustand der Pensions Anstale für die Witt- 
wen und Waisen der Advokaten des König- 
reichs öffentlich dargelegt. Wenn die da- 
maligen Verhältnisse des Instituts schon so 
beschaffen waren, die Mitglieder, so wie dle 
Wohlthéter desselben, welche durch freiwilli- 
de Goben zu dessen Emporkommen mirgewirke 
haben, zu überzeugen, daß ihre geleisteren 
Beicräge ganz dem Zwecke der Anstalr, und 
den Vorschriften der allerhöchsten Verordnung 
vom 27. Juni 18o8 gemäß verwendet wor- 
der sind, so i#st die gegenwärtige Lage der- 
selben noch mehr geelgner, jene Ueberzeu- 
gung zu bestätigen. Nach der allerhöchsten 
Willensmeinung Seiner königlichen Mase- 
stär, Höchstwelche nicht aufhören, durch 
(3:)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.