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Königlich = Baierisches
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Regierungsblat t.
XXVIII. Stück. München, Mittwoch den §. Juli 18718.
Verordnungen.
(Die lithegraphischen Alßctalten im Königreiche
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wa sehen Uns veranlaßt, zur Beseitigung
der Mißbräuche, welche aus der sich immer
mehr verbreitenden Lithographie zu besergen
s end, über die Errichtung lithegraphischer
Anstalten hiermit Nachstehendes zu verordnen.
r
Alle im Königreiche dermal bestehenden
Institute der Steindruckerei, ste mögen auf
Kosten des Staats, der Stiftungen und
Kommunen, oder bloßer Priratpersonen be-
trieben werden, sellen unverzüglich nach
1) dem Namen ihres Eigenthümers oder
Inhabers,
) dessen Besetitel oder den Grund seiner
Berechti ung,
3) der Zahl der Dressen,
4) der Zahl der Arbeiter, und
5) unter Bemerkung der lithegrapbischen
C genstände, die sie bearbeiten und
liesern,
genau erhoben, und die dießfallsigen Ver-
zeichnisse von den treffenden General Kreis-
und Stadt Kommissariaten zur allerhöchsten
Stelle mit gutachrlichem Berichte eingesen-
det werden.
Wir werden hierauf bestimmen:
4) welche auf Staatskosten ruhenden litho-
graphischen Institute fertbestehen, oder in
eine vereinigt, oder aufgehoben;
b) welche PrivatLithegraphien alo berechtigt
angesehen, oder als unberechtigt abge-
schaft werden sollen.
II.
Für die Zukunft soll Riemand im Staate
besugt seyn, eine lithegraphische Ansialt als
Gewerbe zu errichten, oder lithographische
Arbeiten um Lohn zu fertigen, der nicht von
der kompetenten Behörde hiezu die ausdrück-
liche Erlanbniß erhalten hat.
Das Recht zu dieser Verleihung über-
tragen Wir in erster Instanz dem General-
oder Stadt Kommissariate, in dessen Bezirke
der Bewerber seinen Wehnstz auf 'chlägt.
Ven einer jeden zur Errichtung einer Litho-
graphie ertheilten Komesten, muß jedoch
jedeomal an die allerhöchste Stelle Anzeige
erstattet werden.
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