Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

529 
Königlich = Baierisches 
530 
Regierungsblat t. 
  
  
XXVIII. Stück. München, Mittwoch den §. Juli 18718. 
Verordnungen. 
  
(Die lithegraphischen Alßctalten im Königreiche 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wa sehen Uns veranlaßt, zur Beseitigung 
der Mißbräuche, welche aus der sich immer 
mehr verbreitenden Lithographie zu besergen 
s end, über die Errichtung lithegraphischer 
Anstalten hiermit Nachstehendes zu verordnen. 
r 
Alle im Königreiche dermal bestehenden 
Institute der Steindruckerei, ste mögen auf 
Kosten des Staats, der Stiftungen und 
Kommunen, oder bloßer Priratpersonen be- 
trieben werden, sellen unverzüglich nach 
1) dem Namen ihres Eigenthümers oder 
Inhabers, 
) dessen Besetitel oder den Grund seiner 
Berechti ung, 
3) der Zahl der Dressen, 
4) der Zahl der Arbeiter, und 
5) unter Bemerkung der lithegrapbischen 
C genstände, die sie bearbeiten und 
liesern, 
genau erhoben, und die dießfallsigen Ver- 
zeichnisse von den treffenden General Kreis- 
und Stadt Kommissariaten zur allerhöchsten 
Stelle mit gutachrlichem Berichte eingesen- 
det werden. 
Wir werden hierauf bestimmen: 
4) welche auf Staatskosten ruhenden litho- 
graphischen Institute fertbestehen, oder in 
eine vereinigt, oder aufgehoben; 
b) welche PrivatLithegraphien alo berechtigt 
angesehen, oder als unberechtigt abge- 
schaft werden sollen. 
II. 
Für die Zukunft soll Riemand im Staate 
besugt seyn, eine lithegraphische Ansialt als 
Gewerbe zu errichten, oder lithographische 
Arbeiten um Lohn zu fertigen, der nicht von 
der kompetenten Behörde hiezu die ausdrück- 
liche Erlanbniß erhalten hat. 
Das Recht zu dieser Verleihung über- 
tragen Wir in erster Instanz dem General- 
oder Stadt Kommissariate, in dessen Bezirke 
der Bewerber seinen Wehnstz auf 'chlägt. 
Ven einer jeden zur Errichtung einer Litho- 
graphie ertheilten Komesten, muß jedoch 
jedeomal an die allerhöchste Stelle Anzeige 
erstattet werden. 
(63)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.