Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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„freiwillige* und „nichtstreitige* Gerichtbarkeit sich nicht voll- 
ständig decken, und jedenfalls ist heute Niemand im Zweifel, daß 
man unter Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur 
Angelegenheiten des Privatrechts begreift. Das schließt natür- 
lich nicht aus, daß allgemeine Vorschriften, die für solche 
Angelegenheiten gelten, auf eine nichtstreitige Angelegenheit des 
öffentlichen Rechtes, um die allein es sich hier handelt, ent- 
sprechend angewendet werden. Das und nur das hat das 
Öberlandesgericht in Colmar getan und mußte es tun auf Grund 
landesgesetzlicher Vorschrift. Ich möchte aber mit meiner per- 
sönlichen Meinung nicht zurückhalten, daß das Gericht wohl 
ebenso verfahren wäre, wenn jene bindende Vorschrift des Landes- 
rechts nicht bestünde, — weil etwas anderes vernünftigerweise 
gar nicht möglich ist. 
2. Die Meinung, daß „das Verfahren über Wahleinsprüche 
nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschie- 
den (!) werden soll“ [soll heißen: daß die Verfahrensvorschriften, 
welche der nichtstreitigen Angelegenheit entsprechen, anzu- 
wenden seien], ist nicht, wie HATSCHEK S. 498 sagt, erst „neuer- 
dings vom Oberlandesgericht in Colmar vertreten“ worden. Diese 
Meinung hat im Grunde schon vor Jahr und Tag das Oberlandes- 
gericht in Naumburg ausgesprochen in einem Beschluß vom 30. No- 
vember 1900, der u. a. in den stenogr. Berichten des Reichstags 
1900—1902 Anl. S. 1103 abgedruckt ist, woraus merkwürdiger- 
weise HATSCHEK selbst ıhn entnimmt, um ihn S. 537 zu zitieren. 
Es handelte sich um die bekannte Frage, ob die Amtsgerichte 
gehalten seien, auf das ihnen übermittelte Ersuchen des Reichs- 
tags Zeugen eidlich zu vernehmen. Das Amtsgericht hatte abge- - 
lehnt; das Oberlandesgericht in Naumburg führt aus: 
„Die vom Regierungspräsidenten eingelegte Beschwerde ist 
nach Art. 130 No. XI des preußischen Freiwilligen-Gerichts- 
barkeitsgesetzes ($ 87 Abs. 2 AG. z. GVG.) zulässig. Sie ist 
auch begründet. Allerdings sind die Vorschriften des GVG.
	        
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