Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Regiern 
Könkslich Baterisches 
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ngsblatt. 
  
v. Stück. München, Mittwoch den r. Februar 1813. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Ernennung und Befürderung der Staats# 
diener im Justizfache betreffend.) 
Wir. Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben bei mehreren Veranlassungen 
sowohl in allgemein ausgeschriebenen Ver- 
ordnungen, als in einzelnen an Unsere Justiz- 
Stellen erlassenen Reskripten die bestimmte- 
sten Weisungen gegeben, damit in der Sphaͤre 
der Rechte Verwaltung die erledigten Staats- 
Acmter nur mit den würdigsten Subjekten 
besezt, und die Wahl der zu Begutachten- 
den bloß nach dem größern Verdlänste getrof- 
sen werde. Die unausgesezte Beobachtung 
Ue#eses Grundsazes hat auch bereits gute Jol- 
hen hervorgebracht,, und die melsten Unserer 
Justiz Beamten aller Klassen verdienen Unse- 
re Zufriedenheits Bezeigung mit ihren Dienst- 
leistungen. Es ist Unsere ernste Sorge die- 
ses das Zutrauen Unserer Unterthauen ger 
hen die bestehenden Gerichts Behörden im- 
mer mehr und mehe gründende Verhälun## 
m befestigen. Wir erklären demnach die 
Ernennung und Beförderung zu den Staats- 
Aemtern im Justizfache bei den schon festges 
sezten Vorbereitungen für den ersten Eintrite 
1) von dem vor der Ernennung zum Staats- 
dienste zu erholenden amtlichen Vorschlage 
der betrefssenden Justtz Stellen, und 
) von der Stufenfolge, nach welcher das 
Fortrücken im Staatsdlenste statt finden 
soll, abhängig. 
Ueber die zu beobachtende Stufenfolge hat 
ben Wir Uns bereits in elnigen Reskripten 
an Unser Ober Appellazionsgericht und an Une 
sere Appellazionsgerichte erklärt, und die 
einschlagenden Justiz Stellen oder deren Vor- 
stände mie ihren Gutachten vernommen. 
Nachdem Wir aber nun beides zur beständt- 
gen Direktiv Norm zu erheben beschlossen ha- 
ben, und daher für alle Fäale die erfoderlt“ 
chen Bestlmmungen festzusezen sind, so vir- 
ordnen Wir hiemit, wie solgt : 
1 
Von der Stufenfolge, in welcher 
künftig alle Ernennungen zum 
Staatskleuste im Justtzfache 
geschehen sollen. 
A. Beim etgentlichen Richter Personal., 
1.) Die erste Seufe ist die Stelle eines 
Assessors, eines Zloil, und Kriminal- 
(5)
	        
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