Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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thuͤmliche Beschaffenheit der zu besezen- 
den Stellen vorzüglich erfodert; 
13.) daß die Individuen, welche zu einer 
eröffneten Dienstes Stelle befördert zu wer; 
den wünschen, dieses, durch Bittschriften 
zu erkennen geben, ist nicht ersoder= 
lich, sondern es soll auch ohne ein sol- 
ches Bewerben Keiner, den die nun ge- 
sezliche Wahl treffen kann oder muß, aus- 
geschlossen seyn; dagegen wollen Wir 
14.) auf die ökonomische und andere per- 
sönliche Verhältnisse der Angestellten, 
soviel es ohne besondern Nachtheil des 
Dienstes geschehen kann, gerne schonende 
NRäcksicht nehmen, und von der Ueber- 
nahme einer nicht nachgesuchten Beför= 
derung dispensiren. Wie weit aber eine 
solche Dispensazion auf die künftigen 
weitern Beförderungen einen Einfluß 
dussere, hängt von den vorgelegenen be- 
sondern Umständen ab. Ewlich 
15.) nehmen Wir von der festgesezten Re- 
gel den Fall aus, wenn ganz beson- 
dere Verdienste zu belohnen Uns die 
Pflicht obliegt, jedoch mit der Beschrän- 
kung, daß Wir auch über eine solche 
Ausnahme das Gutachten der nach den 
unten folgenden Bestimmungen einschla- 
genden Behoͤrden einziehen werden. 
B. Bei den Sekretär= und Protokol- 
listen Stellen. 
1.) Diebel Unserm Ober Appellazionsgerlchte, 
bei den Appellazions= und Stadtgerich- 
ten anzustellenden Sekretäre und Proto-= 
kollisten müssen nach Anleitung der Hof- 
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raths KanzleiOrdnung von 1779 Art. 1. 
das Studium der Rechte absolvirt ha- 
ben; 
2.) die dazu qualifizirten Subjekte wer- 
den in dieser Eigenschaft nach eben 
den Regeln angestellt und befoͤrdert, 
welche fur das Richterpersonal vorge- 
schrieben sind, insoferne nämlich diesel- 
ben auch auf sie eine Anwendung leiden, 
jedoch haben sich die Kompetenten 
3.) der besondern hier eintretenden Rück- 
sichten wegen um eine solche Stelle durch 
Biteschriften oder Anmelden bei den Voc- 
ständen zu bewerben. 
II. 
Von den zur Wiederbesezung erle- 
bigter Dienslesstellen erfoder= 
lichen Gutachten. 
1.) Im Falle der ersten Anstellung eines 
Adsoiranten zum Staatedienste werden 
von denjenigen Stellen, bei welchen er 
sich in Gerichts Geschäften übte, über 
dessen Fähigkeit und sonstige Eigenschaf- 
ten die amtlichen Zengnisse durch das 
einschlägige Appellazionsgericht erholr, 
und mit Gutachten Uns vorgelege; 
a.) wird die Anstellung in einem anderen 
Kreise gesucht, als worin der Adspirant 
praktizirte, so ist auch das Appellazions= 
Gericht jenes Kreises zur berichtlichen 
Anzeige aufzufodern, welche taugliche 
Rechtspraktikanten in seinem Gerichts- 
Sprengel vorhanden sind, und was den- 
selben etwa von deren Vorzügen vor dem 
supplizlrenden Subsekte bekannt ist; 
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