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thuͤmliche Beschaffenheit der zu besezen-
den Stellen vorzüglich erfodert;
13.) daß die Individuen, welche zu einer
eröffneten Dienstes Stelle befördert zu wer;
den wünschen, dieses, durch Bittschriften
zu erkennen geben, ist nicht ersoder=
lich, sondern es soll auch ohne ein sol-
ches Bewerben Keiner, den die nun ge-
sezliche Wahl treffen kann oder muß, aus-
geschlossen seyn; dagegen wollen Wir
14.) auf die ökonomische und andere per-
sönliche Verhältnisse der Angestellten,
soviel es ohne besondern Nachtheil des
Dienstes geschehen kann, gerne schonende
NRäcksicht nehmen, und von der Ueber-
nahme einer nicht nachgesuchten Beför=
derung dispensiren. Wie weit aber eine
solche Dispensazion auf die künftigen
weitern Beförderungen einen Einfluß
dussere, hängt von den vorgelegenen be-
sondern Umständen ab. Ewlich
15.) nehmen Wir von der festgesezten Re-
gel den Fall aus, wenn ganz beson-
dere Verdienste zu belohnen Uns die
Pflicht obliegt, jedoch mit der Beschrän-
kung, daß Wir auch über eine solche
Ausnahme das Gutachten der nach den
unten folgenden Bestimmungen einschla-
genden Behoͤrden einziehen werden.
B. Bei den Sekretär= und Protokol-
listen Stellen.
1.) Diebel Unserm Ober Appellazionsgerlchte,
bei den Appellazions= und Stadtgerich-
ten anzustellenden Sekretäre und Proto-=
kollisten müssen nach Anleitung der Hof-
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raths KanzleiOrdnung von 1779 Art. 1.
das Studium der Rechte absolvirt ha-
ben;
2.) die dazu qualifizirten Subjekte wer-
den in dieser Eigenschaft nach eben
den Regeln angestellt und befoͤrdert,
welche fur das Richterpersonal vorge-
schrieben sind, insoferne nämlich diesel-
ben auch auf sie eine Anwendung leiden,
jedoch haben sich die Kompetenten
3.) der besondern hier eintretenden Rück-
sichten wegen um eine solche Stelle durch
Biteschriften oder Anmelden bei den Voc-
ständen zu bewerben.
II.
Von den zur Wiederbesezung erle-
bigter Dienslesstellen erfoder=
lichen Gutachten.
1.) Im Falle der ersten Anstellung eines
Adsoiranten zum Staatedienste werden
von denjenigen Stellen, bei welchen er
sich in Gerichts Geschäften übte, über
dessen Fähigkeit und sonstige Eigenschaf-
ten die amtlichen Zengnisse durch das
einschlägige Appellazionsgericht erholr,
und mit Gutachten Uns vorgelege;
a.) wird die Anstellung in einem anderen
Kreise gesucht, als worin der Adspirant
praktizirte, so ist auch das Appellazions=
Gericht jenes Kreises zur berichtlichen
Anzeige aufzufodern, welche taugliche
Rechtspraktikanten in seinem Gerichts-
Sprengel vorhanden sind, und was den-
selben etwa von deren Vorzügen vor dem
supplizlrenden Subsekte bekannt ist;
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