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Stelle, wonach die Praͤsentation fuͤr ihn auszufertigen
ist.
II. Die Pfarre Bayersoyen behält nach
der angeführten Erinnerung den Weiler
Schönberg, dagegen verbleiben die ihr durch
die provisorische Organisation zugetheilten
Weiler Kreit, Peistelsau und die Einöde
Soyermühl aus ähnlichen Gründen ihrer vo-r
rigen Pfarrei Wildsteig. Hiedurch erhält
gedachte Pfarrei ihre definitive Organisation.
Der Pfarr-Vikar Alippius Wöhrle kann
noch zur Zeit Unsere Bestätigung als Pfarrer
nicht erhalten, da in der provisorischen Organisation
ein anderes Subjekt, nämlich der
Schlehdorsische Er-Konventual Marselin
Schöffmann hiezu ernannt ist; es sind
Uns demnach die nähern Umstände über die
Anstellung des Wöhrle den gegebenen Weisungen
zu Folge vorerst anzuzeigen.
III. Die Pfarrei Wilvsteig behäll die ihr
bereits, nach der provisorischen Kloster-Pfarr-Organisation
der Pfarrei Rottenbuch, zugerheilren
Weiler Ilchberg und respekrive Renrschen,
und bekomme, wie bereits unter n. II. bemerket
ist, von der Pfarre Bayersoyen die ihr entzogenen
Höfe zurück. Da diese Pfarrei bereits
förmlich besezt ist, so ist diesfalls keine
weitere Verfügung erfoderlich.
IV. Die provisorische Organisation der
Pfarrei Pöbing erklaren Wir in so ferne für
definitiv bestätiger, daß jedoch die Weiler
Sprengsbach, Bramberg und Geigersau
bei dieser Pfarrei ebenfalls verbleiben, und an
die im Landgerichte Weilheim gelegene Pfarrei
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Schoͤffau nur in dem Falle uͤbergehen follen,
wenn auch diese Landgerichts-Grenze so modifizirt
würde, daß sie gleichfalls darin begrifsen
wdren. Der in der provisorischen
Kloster Pfarr-Organisation bereits zum
Pfarr= Wikar ernannte Possidius Reichenberger
wird nunmehr als Pfarrer förmlich
bestctiget.
V. Der Antrag des Vikariats in Freising
diesen vier Pfarreien einen gemeinschaftlichen
Hilfs-riester zu bewilligen, und in Rottenbuch
ihm seine Wohnung anzuweisen, kann
sowohl der Folgen als der Kollissonen wegen,
die daraus nothwendig entstehen müssen, nicht
statt finden.
VI. Die proolsorische Organisation der
farrei Peuting wird hiemnie in allen Punkten
als definitiv bestätiget, indem die von dem
bischöflichen Vikariate in Freising gegen die
Verelnigung des Riesen-Viertels mit der
Dfarrei Steingaden gemachte Erinnerung, so
wie gegen die Zutheilung der sechs Individuen
vom Moos-Jager zur Pfarrei St. Lronhard
am Forst,, da sie lediglich die Verschiedenheit
der Diözesen zum Grunde har, keine Räcksiche
verdient. Dagegen wird es bet diesen leztern
sowohl als bei jenen des Berger-Viertels auf
die Rücksicht ankommen, ob nicht eine Modisikation
der Landgerichts-Grenze eintreten
müsse, worauf der Bedacht zu nehmen, übrigens
aber bei dem Vikariate in Freising einsweilen
nur die Uebertragung der pfarrlichen
Seelsorge über diese Unrerthanen an die Pfarrer
von Steingaden und Leonhards-Forst
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