Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Stelle,  wonach  die  Praͤsentation  fuͤr  ihn  auszufertigen
  ist.

II.  Die  Pfarre  Bayersoyen  behält  nach
der  angeführten  Erinnerung  den  Weiler
Schönberg,  dagegen  verbleiben  die  ihr  durch
die  provisorische  Organisation  zugetheilten
Weiler  Kreit,  Peistelsau  und  die  Einöde
Soyermühl  aus  ähnlichen  Gründen  ihrer  vo-r
rigen  Pfarrei  Wildsteig.  Hiedurch  erhält
gedachte  Pfarrei  ihre  definitive  Organisation.
Der  Pfarr-Vikar  Alippius  Wöhrle  kann
noch  zur  Zeit  Unsere  Bestätigung  als  Pfarrer
nicht  erhalten,  da  in  der  provisorischen  Organisation
  ein  anderes  Subjekt,  nämlich  der
Schlehdorsische  Er-Konventual  Marselin
Schöffmann  hiezu  ernannt  ist;  es  sind
Uns  demnach  die  nähern  Umstände  über  die

Anstellung  des  Wöhrle  den  gegebenen  Weisungen
  zu  Folge  vorerst  anzuzeigen.

III.  Die  Pfarrei  Wilvsteig  behäll  die  ihr
bereits,  nach  der  provisorischen  Kloster-Pfarr-Organisation
  der  Pfarrei  Rottenbuch,  zugerheilren
  Weiler  Ilchberg  und  respekrive  Renrschen,
und  bekomme,  wie  bereits  unter  n.  II.  bemerket
ist,  von  der  Pfarre  Bayersoyen  die  ihr  entzogenen
  Höfe  zurück.  Da  diese  Pfarrei  bereits
  förmlich  besezt  ist,  so  ist  diesfalls  keine
weitere  Verfügung  erfoderlich.

IV.  Die  provisorische  Organisation  der
Pfarrei  Pöbing  erklaren  Wir  in  so  ferne  für
definitiv  bestätiger,  daß  jedoch  die  Weiler
Sprengsbach,  Bramberg  und  Geigersau
bei  dieser  Pfarrei  ebenfalls  verbleiben,  und  an
die  im  Landgerichte  Weilheim  gelegene  Pfarrei

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Schoͤffau  nur  in  dem  Falle  uͤbergehen  follen,
wenn  auch  diese  Landgerichts-Grenze  so  modifizirt
  würde,  daß  sie  gleichfalls  darin  begrifsen
  wdren.  Der  in  der  provisorischen
Kloster  Pfarr-Organisation  bereits  zum
Pfarr=  Wikar  ernannte  Possidius  Reichenberger
  wird  nunmehr  als  Pfarrer  förmlich
bestctiget.

V.  Der  Antrag  des  Vikariats  in  Freising
diesen  vier  Pfarreien  einen  gemeinschaftlichen
Hilfs-riester  zu  bewilligen,  und  in  Rottenbuch
  ihm  seine  Wohnung  anzuweisen,  kann
sowohl  der  Folgen  als  der  Kollissonen  wegen,
die  daraus  nothwendig  entstehen  müssen,  nicht
statt  finden.

VI.  Die  proolsorische  Organisation  der
farrei  Peuting  wird  hiemnie  in  allen  Punkten
  als  definitiv  bestätiget,  indem  die  von  dem
bischöflichen  Vikariate  in  Freising  gegen  die
Verelnigung  des  Riesen-Viertels  mit  der

Dfarrei  Steingaden  gemachte  Erinnerung,  so

wie  gegen  die  Zutheilung  der  sechs  Individuen
vom  Moos-Jager  zur  Pfarrei  St.  Lronhard
am  Forst,,  da  sie  lediglich  die  Verschiedenheit
der  Diözesen  zum  Grunde  har,  keine  Räcksiche
verdient.  Dagegen  wird  es  bet  diesen  leztern
sowohl  als  bei  jenen  des  Berger-Viertels  auf
die  Rücksicht  ankommen,  ob  nicht  eine  Modisikation
  der  Landgerichts-Grenze  eintreten
müsse,  worauf  der  Bedacht  zu  nehmen,  übrigens
  aber  bei  dem  Vikariate  in  Freising  einsweilen
  nur  die  Uebertragung  der  pfarrlichen
Seelsorge  über  diese  Unrerthanen  an  die  Pfarrer
  von  Steingaden  und  Leonhards-Forst
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