771
(Die Kompetenz der Kriminal- und ZivilStras-
gerichte bei konkurrirenden Polizeillebertre—
tungen und Defraudazionen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir finden Uns bewogen, zur näheren Er-
länterung der im Straf Gesezeuche Theil II.
Artikel 14. enthaltenen Bestimmungen über
die Kompetenz der Kriminal= und Zirvil-
Serafgerichte bei konkurrirenden Polizei-
Uebertretungen und Defrandazienen zu ver-
ordnen, wie folgt:
J.
Treffen mit dem angeschuldigten Ver-
brechen oder Vergehen noch nicht bestrafte
Polizeillebertretungen in einer und derselben
Person zusammen, so hat das Kriminal-
oder Ziril Strafgericht auch über leztere zu
entscheiden, ohne Uncerschied, ob sie mic dem
untersuchten Verbrechen oder Vergehen im
Zusammenhange stehen oder nicht. Die Un-
kersuchungsgerichte haben nach Umständen,
und so ferne dadurch die Hauptsache nicht
aufgehalten wird, rücksichtlich der faktischen
Umstände der Polizeillebertretung mit der
treffenden Polizei Behörde das erfoderliche
Benehmen zu pflegen, auch die erkennenden
Gerichte die Bestimmungen der einschlagen-
den Polizei Geseze zu berücksichtigen, und
insbesondere in Ansehung der Kosten und des
Schadens Ersazes oder der Genngehuung,
wegen der mit zu bestrafenden Polizeilleber=
tretungen, die allgemeinen Vorschriften des
Straf Gesezbuches Theil II. Ar#ikel 7. zu
beobachten.
772
II.
Ueber die Wirkungen der Konkurrenz
einer Polizeillebertretung mit einem Ver-
brechen oder Vergehen entscheiden die Vor-
schriften des Stras Gesezbuches Theil I. Ar-
tikel gm2., 95. und log., welchen zufolge
außer den Fillen, wo die Polizeillebertretung
eine Geldstrafe nach sich zieht, welche dem
Artikel 109. G. 1. gemäß mit andern Stra-
fen verbunden werden kann, die konkurri-
rende Polizeillebertretung als erschwerender
Umstand auf Zumessung der Strafe inner-
halb der gesezlichen Grenzen oder auf Bei-
fügung einer äußern Schärfung Einfluß hat.
Wenn aber mit einem als Verbrechen oder
Vergehen straföaren Diebstahle, dem Unter-
schlagung und Betrug wider das Eigenehum
gleich gesezt sind, ein polizeilich strafbarer
Diebstahl konkurrirt, so ist daejenige zu
beobachten, was die Aumerkungen zum
Straf Gesezbuche Band II. Seite I12. f.
und Band III. Seite 230. f. enthalten.
III.
Nach dem, was Wir uͤber Kompetenz
der Strafgerichte bei konkurrirenden Polizei-
Uebertretungen verordnet haben, ist auch
dasjenige, was das Straf Gesezbuch Theil II.
Artikel Zoo. Numer 2. vorschreibt, auf die-
selben anzuwenden.
IV.
Die Bestimmungen des StrafGesezbu-
ches Theil 1II. Artikel 355 und 357., wel-
chen zufolge im Falle eines lossprechenden
oder die Untersuchung einstellenden Erkennt-