Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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nachdem die Befoͤrderungs Reihe der Konkurs- 
Kandidaten so weit vorgeruͤckt ist, um ihnen 
angemessene Stellen zu bewerben, wo sodann 
auf ihre Angesuche diejenige Ruͤcksicht genom- 
men werden wird, welche nach Maßgabe ihrer 
Qualifikazion den Verhaͤltnissen zu andern 
Bewerbern um solche Stellen entspricht. 
Nach diesen Bestimmungen werden zwar 
dergleichen Benefiziaten in der gewoͤhnlichen 
Beförderungs Reihe der Konkurs Kandidaten 
umgangen, es wird ihnen aber dagegen der 
Wortheil eingerdumt, ihre erste Beförderung 
zum Pfarramte nur auf solchen Stellen zu 
erhalten, die sie selbst nachsuchen. 
Zu Privat Patronaksfarreien können je- 
doch die Benefiziaten, sobald sie die Prüfung 
bestanden haben, ohne weiters präsentirt wer- 
den, indem die Privat Patronen an die Klas- 
Kifikazions Reihe des Prüfunge Konkurses nicht 
gebunden sind. 
Uebrigens wird noch bemerke, daß die Be- 
förderung der auf Privat Datconats Pfründen 
angestellten Benefiziaten auf Pfarreien des 
unmittelbaren königlichen Patronats noch 
durch die Beibringung des Reverses des Pri- 
vat Patrons bedinge sey, für einen solchen Fall 
der Beförderung seines Benefiziaten die Aus- 
übung des Patronats, d. i. Nominazions= 
und Präsentazions Rechts auf das dadurch 
erledigte Benefizium Seiner königlichen Ma- 
jestät überlassen zu wollen, was übrigens dem 
Privat Patron für künftige Fdlle an seinem 
Rechte nicht präjudiziren soll. 
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4) Zu Kurat Beneftzien können künftig. 
auch nur solche Geistliche angestellt werden, 
welche die Konkurs Prüfung zum Pfarramte 
bestanden haben. 
München den 7. Oklober 1815. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General Sekretär 
F. von Kobell. 
  
(Die Würzburg'schen Staatsschulden betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben sich über 
den Zustand des Schuldenwesens der Pro- 
vinz Würzburg umständlichen Vortrag er- 
statten lassen, und hieraus mit Wohlgefal- 
len ersehen, daß nicht nur die Zinsen immer 
pünktlich entrichtet, sondern auch alle ausge- 
kündigten Staats Obligazionen den Gläubi- 
gern zur Verfallzeit zurückbezahlt worden sind. 
Da Allerhöchstdieselbe diesem wichtigen 
Zweige des Staats Vermögens Ihre beson- 
dere landesväterliche Sorgfalt zu widmen, 
und vorzüglich Bedacht zu nehmen gernhet 
haben, daß das Würzburger Schuldenwe- 
sen auf eine dauerhafte und sichere Bafsis 
gegründet werde, so haben Seine königli- 
che Majestat vermöge allerhöchsten Reskripts 
vom 18. August beschlossen: 
l. 
Daß das Schuldenwesen des Großher= 
zogthums Würzburg auch für die Zukunft 
nach seinem gegenwärtigen Bestand und Um- 
sang noch ferner getrennt behandelt, und un-
	        
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