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nachdem die Befoͤrderungs Reihe der Konkurs-
Kandidaten so weit vorgeruͤckt ist, um ihnen
angemessene Stellen zu bewerben, wo sodann
auf ihre Angesuche diejenige Ruͤcksicht genom-
men werden wird, welche nach Maßgabe ihrer
Qualifikazion den Verhaͤltnissen zu andern
Bewerbern um solche Stellen entspricht.
Nach diesen Bestimmungen werden zwar
dergleichen Benefiziaten in der gewoͤhnlichen
Beförderungs Reihe der Konkurs Kandidaten
umgangen, es wird ihnen aber dagegen der
Wortheil eingerdumt, ihre erste Beförderung
zum Pfarramte nur auf solchen Stellen zu
erhalten, die sie selbst nachsuchen.
Zu Privat Patronaksfarreien können je-
doch die Benefiziaten, sobald sie die Prüfung
bestanden haben, ohne weiters präsentirt wer-
den, indem die Privat Patronen an die Klas-
Kifikazions Reihe des Prüfunge Konkurses nicht
gebunden sind.
Uebrigens wird noch bemerke, daß die Be-
förderung der auf Privat Datconats Pfründen
angestellten Benefiziaten auf Pfarreien des
unmittelbaren königlichen Patronats noch
durch die Beibringung des Reverses des Pri-
vat Patrons bedinge sey, für einen solchen Fall
der Beförderung seines Benefiziaten die Aus-
übung des Patronats, d. i. Nominazions=
und Präsentazions Rechts auf das dadurch
erledigte Benefizium Seiner königlichen Ma-
jestät überlassen zu wollen, was übrigens dem
Privat Patron für künftige Fdlle an seinem
Rechte nicht präjudiziren soll.
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4) Zu Kurat Beneftzien können künftig.
auch nur solche Geistliche angestellt werden,
welche die Konkurs Prüfung zum Pfarramte
bestanden haben.
München den 7. Oklober 1815.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General Sekretär
F. von Kobell.
(Die Würzburg'schen Staatsschulden betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben sich über
den Zustand des Schuldenwesens der Pro-
vinz Würzburg umständlichen Vortrag er-
statten lassen, und hieraus mit Wohlgefal-
len ersehen, daß nicht nur die Zinsen immer
pünktlich entrichtet, sondern auch alle ausge-
kündigten Staats Obligazionen den Gläubi-
gern zur Verfallzeit zurückbezahlt worden sind.
Da Allerhöchstdieselbe diesem wichtigen
Zweige des Staats Vermögens Ihre beson-
dere landesväterliche Sorgfalt zu widmen,
und vorzüglich Bedacht zu nehmen gernhet
haben, daß das Würzburger Schuldenwe-
sen auf eine dauerhafte und sichere Bafsis
gegründet werde, so haben Seine königli-
che Majestat vermöge allerhöchsten Reskripts
vom 18. August beschlossen:
l.
Daß das Schuldenwesen des Großher=
zogthums Würzburg auch für die Zukunft
nach seinem gegenwärtigen Bestand und Um-
sang noch ferner getrennt behandelt, und un-