Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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G. 13. In der Anlage wird der Armee 
die neue Formation der Gendarmerie be- 
kannt gemacht. 
Max Joseph. 
von Triva. 
In dem Armee Befehle vom 25. Juni 
1315. — é. 1. Zif. 9. in der zweiten Zeile ist 
statt Schneider — Schreiner zu lesen; 
und 6. 2. — bei den Negiments Pferde Aerzten, 
nach dem im 2. Husaren Regimente angestellten 
Joseph Schwenk, — der Regiments Pferde- 
Arzt Georg Krach, der gleich dem ihm fol- 
genden Stephan Schwindel — seine Bestim- 
mung bei dem Armee Haupt Marode Depot hat, 
einzuschalten. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wir aus den Dienst: und Muste- 
rungs Rapporten Unserer Gendarmerie die 
Ueberzeugung geschöpft haben, daß die Ab- 
sôönderung und Eintheilung der berittenen 
Mannschast in besondere Eskadrons, bei ih- 
rer nothwendig sehr weitschichelgen Dislozi- 
rung dem Dienste in dem Maße nachtheilig 
sey, in welchem hiedurch den für diese Es- 
kadrons ausschliessend bestimmten Offzzieren 
die Aufsicht über die in mehrere Kreise ver- 
theilten Brigaden erschwert wird, während 
sie mit den ihnen weit n#her gelegenen Offi- 
zieren der Infanterie Kempagnien ohne Ver- 
bindung sind; so haben Wir Uns bewogen 
gefunden, die bei Unserer Gendarmerie der- 
900 
mal bestehenden Kavallerie Eskadrous aufzu- 
lösen, und die berittene Mannschaft den In- 
fanterie Kompagnien zuzutheilen, hienach also 
den Stand der Gendarmerie auf folgende Ar# 
festzusezen. 
Das ganze Korps besteht aus drei Legio- 
nen, deren erste ihren Siz in München, die 
zweite in Nürnberg, und die dritte in Re- 
gensburg haben, die bisherige provisorische 
vierte Legion aber wieder aufgelöst werden 
soll. 
Jede Legion besteht aus 4 Kompagnien, 
deren jede nach Erforderniß des Dienstes und 
des ihr zugewiesenen Distrikees 3 bis 4 Bri- 
gaden zu Pferd, und ro bis 14 Brigaden 
zu Fuß enthälc, jede Brigade Infanterie und 
Kavallerie aber aus 8 Gemeinen und einem 
Unceroffizier zusammengesezt ist. 
Uebrigens erhält jede Kompagnie zur Auf- 
sicht für die zwei ersten Brigaden einen Feld- 
webel, und einen zweiten Wachtmeister, sar 
die übrigen Brigaden aber die erfoderliche 
Zahl von Brigadiers, und wird durch einen 
Kapitän und zwei Lieutenants kommandirt. 
Die Gage der Kompagnie K dant 
und Lieutenants bleibe dieselbe, welche ihnen 
durch Unser Edikt vom 1 1. Oktober 1812. 
Art. §§. bestimmt ist; um ihnen jedoch ihre 
Musterunge Reisen in ihren künftig mehr aus- 
gedehnten Distrikten zu erleichtern, und ihnen 
die Kosien der Versrann zu ersparen, bewil- 
ligen Wir jedem Offzier für den Unterhalt 
eines Reitpferdes weitere 182 fl. zo kr. jähr-
	        
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