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Ablösungs Tare aus den reinen LehenEin-
künften, an Unsern obersten Lehenhof abzu-
führen ist, haben obige Vasallen mit den
Fassionen über den Lehenwerth auch Fassio=
nen über den Lehenertrag nach der Verord-
nung vom 12. Dezember 1811 einzubringen.
Endlich haben sich jene Vasallen, deren
Gerichtsbezirke ihre definitive Bestimmung
zur Zeit zu erwarten haben, in Ansehung
der Uebergabe ihrer Fassionen nach der Auf-
forderung Unseres obersten Lehenhofes vom
14. April v. J. (Reggeöbl. 1814 St. XXXI.
S. 378) zu verhalten.
München den 11. November 1815.
Max Josepb.
Graf von Monrgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General Sekrerär#
von Baumüller.
(Die Vermehrung der Blizableiter betreffend.)
Wir NMaximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben, zur Verminderung der
Wetterschäden, beschlessen, und verordnen:
1. Alle größern Gemeinde: Stiftungs=
und Kirchengebude sollen nach und nach,
und zwar in einem Zeitraume von drei
Jahren, vom Jahre 18106 anfangend, mit
Blizableitern versehen werden.
a. Die Kosten sind aus dem Vermögen
der betheiligten Gemeinden, Stiftungen
und Kirchen zu schöpfen. Die Kosten für
die Ableiter auf den Kirchenthürmen insbe-
sondere, sollen zur Hälfte aus Mitteln der
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Kirchen, zur Hälste aus Mitteln der Ge-
meinden, bestritten werden.
3. Den Kreis Bau Inspektoren liegt ob,
auf ihren InspekzionsReisen, unter ihrer
Aufsicht und Direkzion, die Ableiter nicht
nur errichten, sondern auch solche von Zeit
zu Zeit untersuchen, und nöthigen Falls re-
pariren zu lassen; weswegen dieselben sich
in Bezug auf diesen Gegenstand die erfo-
derlichen ndhern Kennenisse zu verschaffen
haben.
4. Auch in Ansehung der Staatöge=
bdude wird, auf bisherige Weise, mit suk-
jessiver Anschaffung und Vermehrung der
Blizableiter fortgefahren werden.
§. Um die Aueführung zu Gunsten der
Gemeinden sowohl, als der Besizer von
Privatgebänden, welche ihr Eigenthum durch
Blizableiter zu schüzen wünschen, noch mehr
zu erleichtern, wird die unentgeltliche Ver-
theilung eines faßlichen Unterrichts über das
Verfahren bei Errichtung und Unterhaltung
der Ableiter vorbehalten.
6. Sämtliche General Kreis= und Lokal-
Kommissariate werden mit dem Bollzuge
gegenwärtiger Verordnung beauftragt. Die-
selben haben demnach nicht nur zu bestim-
men, welche Gemeinde= Sriftungs= und
Kirchengebäude in jedem der nächstfolgenden
drei Jahre mit Blizableitern versehen wer-
den sollen, sondern auch die Kosten nach
vorgängiger Prüfung und Ermäßigung auf
die geeigneten Fonds anzuweisen; den Jah-
res Berichten ein Verzeichniß der errichteten
Ableiter beizulegen, und Sorge zu rragen,