Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Ablösungs Tare aus den reinen LehenEin- 
künften, an Unsern obersten Lehenhof abzu- 
führen ist, haben obige Vasallen mit den 
Fassionen über den Lehenwerth auch Fassio= 
nen über den Lehenertrag nach der Verord- 
nung vom 12. Dezember 1811 einzubringen. 
Endlich haben sich jene Vasallen, deren 
Gerichtsbezirke ihre definitive Bestimmung 
zur Zeit zu erwarten haben, in Ansehung 
der Uebergabe ihrer Fassionen nach der Auf- 
forderung Unseres obersten Lehenhofes vom 
14. April v. J. (Reggeöbl. 1814 St. XXXI. 
S. 378) zu verhalten. 
München den 11. November 1815. 
Max Josepb. 
Graf von Monrgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General Sekrerär# 
von Baumüller. 
  
(Die Vermehrung der Blizableiter betreffend.) 
Wir NMaximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben, zur Verminderung der 
Wetterschäden, beschlessen, und verordnen: 
1. Alle größern Gemeinde: Stiftungs= 
und Kirchengebude sollen nach und nach, 
und zwar in einem Zeitraume von drei 
Jahren, vom Jahre 18106 anfangend, mit 
Blizableitern versehen werden. 
a. Die Kosten sind aus dem Vermögen 
der betheiligten Gemeinden, Stiftungen 
und Kirchen zu schöpfen. Die Kosten für 
die Ableiter auf den Kirchenthürmen insbe- 
sondere, sollen zur Hälfte aus Mitteln der 
  
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Kirchen, zur Hälste aus Mitteln der Ge- 
meinden, bestritten werden. 
3. Den Kreis Bau Inspektoren liegt ob, 
auf ihren InspekzionsReisen, unter ihrer 
Aufsicht und Direkzion, die Ableiter nicht 
nur errichten, sondern auch solche von Zeit 
zu Zeit untersuchen, und nöthigen Falls re- 
pariren zu lassen; weswegen dieselben sich 
in Bezug auf diesen Gegenstand die erfo- 
derlichen ndhern Kennenisse zu verschaffen 
haben. 
4. Auch in Ansehung der Staatöge= 
bdude wird, auf bisherige Weise, mit suk- 
jessiver Anschaffung und Vermehrung der 
Blizableiter fortgefahren werden. 
§. Um die Aueführung zu Gunsten der 
Gemeinden sowohl, als der Besizer von 
Privatgebänden, welche ihr Eigenthum durch 
Blizableiter zu schüzen wünschen, noch mehr 
zu erleichtern, wird die unentgeltliche Ver- 
theilung eines faßlichen Unterrichts über das 
Verfahren bei Errichtung und Unterhaltung 
der Ableiter vorbehalten. 
6. Sämtliche General Kreis= und Lokal- 
Kommissariate werden mit dem Bollzuge 
gegenwärtiger Verordnung beauftragt. Die- 
selben haben demnach nicht nur zu bestim- 
men, welche Gemeinde= Sriftungs= und 
Kirchengebäude in jedem der nächstfolgenden 
drei Jahre mit Blizableitern versehen wer- 
den sollen, sondern auch die Kosten nach 
vorgängiger Prüfung und Ermäßigung auf 
die geeigneten Fonds anzuweisen; den Jah- 
res Berichten ein Verzeichniß der errichteten 
Ableiter beizulegen, und Sorge zu rragen,
	        
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