Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  33.
Fortsetzung.

Jeder  im  Falle  des  Art.  5  befindliche  Staatsbürger  kann  seine  Zutheilung  zu.  einer
  bestimmten  Gemeinde  verlangen.

Von  Amts  wegen  sindet  eine  solche  Zutheilung  Statt,  wenn  es  sich  entweder  von
der  Ausmittlung  eines  Aufenthalts-Orto  oder  von  der  nothdürftigen  Unterstützung  eines
  Staats-Genofsen  handelt.

Ein  Ausländer,  der  unter  Vorbehalt  seines  auswärtigen  Heimath-Rechts  nur
das  zeitliche  Staats-Bürger-Recht  vermöge  seiner  Anstellung  im  Königreiche  erlangt
hat,  kann  der  Gemeinde,  bei  der  er  sich  während  seiner  Dienstzeit  aufhielt,  nicht  ins
Heimath-Recht  zugetheilt  werden.

Art.  34.
Normen  der  Zutheilung.

Unter  den  so  eben  (Art.  32  und  33)  bestimmten  Vorausfehungen  wird

1)

r

5)

der  Heimathlose,  der  sein  durch  Geburt  oder  Aufnahme  erworbenes  Bürgeroder

  Beisit-Recht  durch  Auswanderung  oder  aus  anderem  Anlaß  aufgegeben,

ein  anderwärtiges  Heimath-Recht  aber  nicht  wirklich  erlangt  hat,  derjenigen

Gemeinde  zugetheilt,  der  er  früher  alo  Bürger  oder  Beisitzer  angehdrt  hatte.
In  Ermanglung  eines  solchen  frühern  Genossenschafts-Rechts  wird  der

Heimathlose

demjenigen  Orte,  in  welchem  er  wenigstens  fünf  Jahre  lang  sich  selbsiständig

aufgehalten  hat,  und  bei  dem  Zusammentreffen  zweier  oder  mehrerer  solcher

Orte,  dem  Orte  des  lehten  fünfjährigen  Aufenthalts  zugetheilt.  Findet  auch

diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  so  wird  ihm  dac  Heimath-Recht

an  dem  Orte,  wo  die  obrigkeitliche  Bewilligung  zu  seiner  Trauung  ertheilt  wurde,

und  wenn  auch  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  leidet,

40  an  seinem  Geburtsorte,  oder  bei  Findlingen  an  dem  Orte  ihrer  Auffindung

angewiesen.  Außerdem  werden

15)  verheirathete  oder  verwittwete  Frauenspersonen,  bei  welchen  keiner  der  unter

den  Nummern  1—4  genannten  Heimathrechts-Titel  eintritt,  demjenigen  Orte,