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Zoll-Zentner:
36 = 37 Würtembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 = 35 Sichsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden.
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waarenverschlusse der
Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (11 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (23 gGr.) oder 31 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere
Nebenerhebungen sind unzulässig.
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewichte erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin
in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den
Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara
genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und die-
selbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Um-
gebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittel-
baren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden
und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig
Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
b) Die Zölle werden vom Brutto-Giwicht erhoben:
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und
fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
3. von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarlf auödrücklich festgesetzt sst.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem
Barutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten:
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimmten Sätzen be-
rechnet.
2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von
Pack= oder Sackleinen, in Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein, so
können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Targ gerechnet werden.
Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen wird
in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material
verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar,
wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zoll-Behörde erheblich schwerer
als bei Säcken ins Gewicht fällt.
Bei Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Zentner bleibt es der Wahl des Zollpflichti-
gen überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf
Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach
dem Netto-Gewicht stattfindet, den Tarq-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch
Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlich-
keit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung
dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und vder Zollpflichtige hat kein Wider-
spruchs-Recht gegen Anwendung desselben.
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweschende Verpackungsart der Waare und eine
erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist
auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt III.)
geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen
wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: