Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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die  Gensd'armerie)  von  den  rechtskraftig  festgesetzten  Geldstrafen,  so  wie  von
dem  Werthe  der  konfiszirten  Waaren,  zwei  Drittheile  erhalten.

g.  2.
Auf  diesen  Antheil  an  den  Geldstrafen  und  Konfiskaten  haben  jedoch
die  Mitglieder  der  Haupt-Zollmmter  keinen  Anspruch.

g.  3.

Das  übrigbleibende  Eindricttel  dieser  Sterafen  und  Konfiskate  soll  zu
den  betreffenden  Regierungs-Hauptkassen  eingezogen  und  daraus  unter  der
Aufsicht  Unsers  Finanzministers  ein  Fonds  zur  Unterstützung  der  hinterbliebenen
  Wittwen  und  Kinder  solcher  verarmten  Zoll=  und  Steuer-Beamten
gebildet  werden,  welche  zum  Bezug  von  Strafantheilen  berechtigt  gewesen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen,  und
mit  Unserm  Koniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  31sten  Dezember  1819.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.

 

(lNo.  585.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  5ten  Januar  1820.;  betreffend  die  Bestimmung,
welche  Offizierpferde  zur  Vorspannleistung  nicht  verpflichtet  seyn  sollen.

Jo%  finde  es  auf  Ihren  Bericht  vom  17ten  Dezember  v.  J.  angemessen,  den
K.  1.  des  Regulativs  vom  29sten  Mai  1816.  und  dessen  Bestimmung,  daß
Merde,  welche  von  Kniglichen  Offizianten  ihres  Amts  wegen  nothwendig
gehalten  werden  müssen,  von  der  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  der  Gestellung
  des  Vorspanns  befreit  bleiben,  hiermit  ausdrücklich  dahin  zu  erkläaren:
daß  diese  Befreiung  von  der  Theilnahme  an  der  Vorspanngestellung  sich
1)  auf  alle  Dienstpferde,  welche  die  Offiziere  der  Linie  halten,  und  auf
welche  ihnen  Fourage-Rationen  aus  öffentlichen  Magazinen  verabreicht
werden,  desgleichen  auf  diejenigen  Pfrde,  welche  sie  etwa  über  den
Rations-Etat  zum  Dienst  benutzen  und  eigenthümlich  besitzen;
2)  auf  alle  Dienstpferde,  welche  die  Landwehroffiziere  halten,  und  auf
welche  sie  nach  den  Landweh  fl  s-Etats  fortlaufend  Fourage-Rations
  aus  öfentlichen  Magazinen  beziehen,  und

 

3)  auf