Volltext : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Abänderung  des  Strafgesetzbuchs  und  des  Preßgesetzes.
Im  März  1889  legte  der  Reichskanzler  dem  Bundesrat  einen  Gesetzentwurf,
betreffend  Abänderungen  von  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  und  des  Gesetzes
  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874,  und  im  April  einen  Antrag  Preußens,
betreffend  Abänderung  des  §  4  des  Strafgesetzbuchs  (betreffend  die  im  Auslande
  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen),  nebst  Begründung  zur  Beschlußfassung
  vor.  1)  Beide  Gesetzentwürfe  gelangten  nicht  an  den  Reichstag;  bezüglich
  des  ersteren  hat  überhaupt  nichts  verlautet,  bezüglich  des  zweiten  wurden
der  „Kölnischen  Zeitung“  folgende  Andeutungen  gemacht:

„Man  ist  bei  Erlaß  der  Ausnahmebestimmungen  des  §  4  von  der  Voraussetzung
  ausgegangen,  daß  schließlich  in  allen  Kulturstaaten  gemeine  Verbrechen
nicht  ungesühnt  bleiben,  einerlei  ob  das  Verbrechen  gegen  einen  Inländer  oder
gegen  einen  Ausländer  begangen  worden  ist.  Diese  Voraussetzung  trifft  indes
für  Länder,  die  noch  nicht  den  Segen  unserer  Kultur  genießen,  nicht  zu;  je
mehr  wir  mit  diesen  Ländern  in  Verbindung  treten,  um  so  mehr  muß  es  sich
fühlbar  machen,  daß  hier  gegen  Deutsche  eine  Anzahl  von  Verbrechen  und
Vergehen  nicht  an  der  Hand  unseres  Strafgesetzbuchs  bestraft  werden  kann,  für
die  wir  Sühne  heischen  und  in  solchen  Ländern  ohne  Rechtsentwicklung  nicht
finden  können.  Schon  als  1875  die  Novelle  zum  Strafgesetzbuch  im  Reichstag
  eingebracht  worden  war,  hatte  der  Entwurf  mit  Rücksicht  auf  solche  Vorkommnisse
  eine  Ausdehnung  des  obigen  Paragraphen  angeregt,  aber  damit  beim
Reichstag  keinen  Beifall  gefunden,  weil  wir  damals  noch  nicht  eine  praktische
Kolonialpolitik  begonnen  hatten.  Jetzt  aber,  wo  namentlich  in  Afrika  eine
ganze  Reihe  deutscher  Expeditionen  für  die  Aufschließung  unserer  Kolonien
immer  gründlicher  und  erfolgreicher  thätig  sind,  macht  sich  diese  Lücke  immer
fühlbarer.  Diebstahl,  Mord,  selbst  von  deutschen  Unterthanen  an  den  Führern
unserer  Expeditionen  im  Hinterlande  von  Kamerun  beispielsweise  begangen,
würde  nach  Lage  unserer  Gesetzgebung  zur  Zeit  nicht  von  einem  deutschen
Gericht  bestraft  werden  können.  Der  preußische  Antrag  bezweckt  offenbar,  diese
Lücke  auszufüllen,  und  es  unterliegt  wohl  keinem  Zweifel,  daß  diese  Ausfüllung
von  allen  Parteien  gern  zugebilligt  werden  wird.“

Nach  der  „National-Zeitung“  lautete  der  §  4  des  Gesetzentwurfs  in  seiner
gegenwärtigen  Fassung:

Wegen  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  findet  in
der  Regel  keine  Verfolgung  statt.  Jedoch  kann  nach  den  Strafgesetzen  des
Deutschen  Reichs  verfolgt  werden  1.  ein  Deutscher  oder  ein  Ausländer,  welcher
im  Auslande  eine  hochverräterische  Handlung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder
einen  Bundesstaat  oder  ein  Münzverbrechen  oder  als  Beamter  des  Deutschen
Reichs  oder  eines  Bundesstaats  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den

1)  Beide  Schreiben  in  Kohls  Bismarck-Regesten  übersehen.