17 Koͤniglich-Baierisches 18
Rerergierungsblatt.
U. Stück. München, Mittwoch den 21. Jänner 1375.
Bekauntmachungen.
Die Korespondenzen der Zünfte betreffend. )
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi finden Uns veranlaßt, die ältern
olizei Geseze in Ansehung der Korrespon-
denz zwischen den Zünften zu erneuern, und
zu verordnen:
1) Jede Korrespondenz der Zünfte mie
andern in= oder ausländischen Zünften ist,
ste betreffe einen Gegenstand, welchen sie
wolle, verboten.
Sollte in einzelnen Fällen eine Rück-
sprache über Zunftsachen durchaus nothwen-
dig seyn, so darf solche nur durch die Po-
lizei Behörden eingeleitet werden.
2) Alle Postämter sind verbunden, Briefe
und Packete, welche unter der Adresse an
die eine oder andere Zunft-, oder an die Vor-
steher und Geschwornen derselben, als solche
vom Auslande eingehen, oder im Inlande
aufgegeben werden, der Polizei Behörde des
Orts, wohin die Adresse lauter, oder des
Orts, wo die Aufgabe geschehen ist, zu
überliefern.
3) Wemn auf anderm Wege, als jenem
der Post, Briefe und Packete von in= oder
ausländischen Zünften an die Vorsteher und
Geschwornen einer Zunft gelangen, so find
sie schuldig, diese empfangenen Briefe und
Packete unverzüglich der vorgesezten Poli-
zei Behörde zu übergeben; und zwar uner-
öffner, wenn die Eigenschaft einer Zunft-
Korrespondenz sogleich aus Siegel oder
Adresse dußerlich kennbar ist.
4) Wenn eine Zunft diesen Bestimmun-
gen entgegen handelt, so werden die Vor-
steher und Geschwornen mit 3-bis Stägigen,
die übrigen theilnehmenden Meister aber mit
1 bis Ztädgigen Polizel Arreste bestraft, vor-
behaltlich der gesezlichen schärfern Strafen
in dem Falle, wenn die Absicht der Korre-
spondenz auf die Verübung eines Verge-
hens oder Verbrechens gerichtet ist.
München den 3. Jaͤnner 1815.
Aus
Seiner Majestaͤt des Koͤnigs Spezial--Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
F. von Kobell.
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