Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

17 Koͤniglich-Baierisches 18 
Rerergierungsblatt. 
  
U. Stück. München, Mittwoch den 21. Jänner 1375. 
  
Bekauntmachungen. 
Die Korespondenzen der Zünfte betreffend. ) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi finden Uns veranlaßt, die ältern 
olizei Geseze in Ansehung der Korrespon- 
denz zwischen den Zünften zu erneuern, und 
zu verordnen: 
1) Jede Korrespondenz der Zünfte mie 
andern in= oder ausländischen Zünften ist, 
ste betreffe einen Gegenstand, welchen sie 
wolle, verboten. 
Sollte in einzelnen Fällen eine Rück- 
sprache über Zunftsachen durchaus nothwen- 
dig seyn, so darf solche nur durch die Po- 
lizei Behörden eingeleitet werden. 
2) Alle Postämter sind verbunden, Briefe 
und Packete, welche unter der Adresse an 
die eine oder andere Zunft-, oder an die Vor- 
steher und Geschwornen derselben, als solche 
vom Auslande eingehen, oder im Inlande 
aufgegeben werden, der Polizei Behörde des 
Orts, wohin die Adresse lauter, oder des 
Orts, wo die Aufgabe geschehen ist, zu 
überliefern. 
3) Wemn auf anderm Wege, als jenem 
der Post, Briefe und Packete von in= oder 
ausländischen Zünften an die Vorsteher und 
Geschwornen einer Zunft gelangen, so find 
sie schuldig, diese empfangenen Briefe und 
Packete unverzüglich der vorgesezten Poli- 
zei Behörde zu übergeben; und zwar uner- 
öffner, wenn die Eigenschaft einer Zunft- 
Korrespondenz sogleich aus Siegel oder 
Adresse dußerlich kennbar ist. 
4) Wenn eine Zunft diesen Bestimmun- 
gen entgegen handelt, so werden die Vor- 
steher und Geschwornen mit 3-bis Stägigen, 
die übrigen theilnehmenden Meister aber mit 
1 bis Ztädgigen Polizel Arreste bestraft, vor- 
behaltlich der gesezlichen schärfern Strafen 
in dem Falle, wenn die Absicht der Korre- 
spondenz auf die Verübung eines Verge- 
hens oder Verbrechens gerichtet ist. 
München den 3. Jaͤnner 1815. 
Aus 
Seiner Majestaͤt des Koͤnigs Spezial--Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. von Kobell. 
(2)
	        
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